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    EQS-Adhoc  285  0 Kommentare SARTORIUS AG: Sartorius beschließt Platzierung von eigenen Vorzugsaktien im Volumen von bis zu 200 Millionen Euro im Wege eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens - Seite 3

     

    Wichtiger Hinweis

    Diese Mitteilung darf weder in Südafrika, Australien, Kanada oder Japan publiziert, verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Publikation, Verbreitung oder Veröffentlichung dieser Mitteilung kann in bestimmten Jurisdiktionen durch Gesetze oder Verordnungen eingeschränkt sein. Daher müssen sich Personen in solchen Jurisdiktionen, in denen diese Mitteilung publiziert, verbreitet oder veröffentlicht wird, selbst über diese Gesetze oder Verordnungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Jurisdiktion darstellen.

    In Jurisdiktionen, in denen hierfür eine Registrierung oder Genehmigung erforderlich ist, dürfen keine Mitteilungen und Informationen im Zusammenhang mit der Platzierung Eigener Aktien öffentlich verbreitet werden. Es wurden und werden keine Schritte in einer Jurisdiktion unternommen, in der solche Schritte erforderlich wären. Die Platzierung durch die Emittentin oder der Kauf der Platzierungs-Vorzugsaktien kann in bestimmten Jurisdiktionen rechtlichen und regulatorischen Beschränkungen unterliegen. Die Emittentin und ihre Berater übernehmen keine Verantwortung für Verletzungen jeglicher solcher Beschränkungen durch irgendeine Person.

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    Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie bei Klick auf das Disclaimer Dokument. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.

    Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung (die „Prospektverordnung“) und der Verordnung (EU) 2017/1129, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 („EUWA“) auch Teil des innerstaatlichen Rechts des Vereinigten Königreichs ist (die „UK-Prospektverordnung“).

    Diese Mitteilung ist weder ein öffentliches Angebot an andere als qualifizierte Anleger, noch ein Angebot zum Kauf oder eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Hinblick auf ein öffentliches Angebot an andere als qualifizierte Anleger in jeglicher Jurisdiktion.

    Europäischer Wirtschaftsraum

    In Bezug auf die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein „Mitgliedstaat“), wurden und werden keine Maßnahmen für ein öffentliches Angebot der Wertpapiere ergriffen, welches die Veröffentlichung eines Prospekts in einem relevanten Mitgliedstaat, einschließlich Frankreich und Deutschland, erfordert. Infolgedessen dürfen die Wertpapiere in den betreffenden Mitgliedstaaten nur (i) qualifizierten Anlegern im Sinne der Prospektverordnung oder (ii) unter anderen Umständen angeboten werden, unter denen die Emittentin keinen Prospekt gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Prospektverordnung veröffentlichen muss. Diese Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf die Mitgliedstaaten gelten zusätzlich zu allen anderen Verkaufsbeschränkungen, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten gelten können.

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