Arbeitsgericht
Post-Gewerkschaft GNBZ ist keine Gewerkschaft
KÖLN - Die im Streit um Mindestlöhne gegründete Post- Gewerkschaft GNBZ ist keine Gewerkschaft. Das hat das Kölner Arbeitsgericht am Donnerstag entschieden. Auch zu dem Zeitpunkt, als die
´Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste´ (GNBZ) Tarifverträge mit zwei Arbeitgeberverbänden schloss, sei sie nicht tariffähig gewesen, erklärte die Richterin. Dies ist aber Voraussetzung
für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags. Mit seinem Beschluss gab das Gericht in vollen Umfang einer Klage der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di statt (Az.: 14 BV 324/08). Gegen das Urteil
kann Berufung eingelegt werden.
Seit Anfang des Jahres gilt für Briefzusteller bundesweit ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn von 8,00 bis 9,80 Euro, den ver.di und die Deutsche Post AG ausgehandelt hatten. Die GNBZ hatte aber im Dezember 2007 mit einigen Post-Konkurrenten - dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste (AGV-NBZ) und dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste (BdKEP) - eigene Tarifverträge abgeschlossen. Darin wurden Mindestlöhne von 6,50 Euro in Ost- und 7,50 Euro in Westdeutschland vereinbart.
VER.DI HOFFT AUF ENDE DES SPUKS
Ver.di hatte argumentiert, die GNBZ sei mit Hilfe der Briefdienstleister PIN und TNT einzig zu dem Zweck gegründet worden, den allgemeinen Post-Mindestlohn zu unterlaufen. ´Wir hoffen, dass der Spuk nun ein Ende hat und für alle klar ist, dass Tarifautonomie nicht weiter mit Füßen getreten werden darf´, sagte ver.di- Tarifexperte Stephan Teuscher. Nach Angaben von ver.di haben die von den GNBZ-Vereinbarungen betroffenen Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des allgemeingültigen Tarifvertrags.
Das Kölner Arbeitsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass die für Gewerkschaften notwendige Unabhängigkeit von den Arbeitgebern bei der GNBZ nicht gegeben sei. Offenbar habe es ´erhebliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite´ gegeben, sagte die Vorsitzende Richterin Sabine Poeche. Auch personelle Verflechtungen im Vorstand und Formulierungen in der Satzung ließen daran zweifeln, dass die GNBZ unabhängig ist, sagte die Richterin./pa/DP/stw
Seit Anfang des Jahres gilt für Briefzusteller bundesweit ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestlohn von 8,00 bis 9,80 Euro, den ver.di und die Deutsche Post AG ausgehandelt hatten. Die GNBZ hatte aber im Dezember 2007 mit einigen Post-Konkurrenten - dem Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste (AGV-NBZ) und dem Bundesverband der Kurier-, Express- und Postdienste (BdKEP) - eigene Tarifverträge abgeschlossen. Darin wurden Mindestlöhne von 6,50 Euro in Ost- und 7,50 Euro in Westdeutschland vereinbart.
VER.DI HOFFT AUF ENDE DES SPUKS
Ver.di hatte argumentiert, die GNBZ sei mit Hilfe der Briefdienstleister PIN und TNT einzig zu dem Zweck gegründet worden, den allgemeinen Post-Mindestlohn zu unterlaufen. ´Wir hoffen, dass der Spuk nun ein Ende hat und für alle klar ist, dass Tarifautonomie nicht weiter mit Füßen getreten werden darf´, sagte ver.di- Tarifexperte Stephan Teuscher. Nach Angaben von ver.di haben die von den GNBZ-Vereinbarungen betroffenen Arbeitnehmer nun einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des allgemeingültigen Tarifvertrags.
Das Kölner Arbeitsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass die für Gewerkschaften notwendige Unabhängigkeit von den Arbeitgebern bei der GNBZ nicht gegeben sei. Offenbar habe es ´erhebliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite´ gegeben, sagte die Vorsitzende Richterin Sabine Poeche. Auch personelle Verflechtungen im Vorstand und Formulierungen in der Satzung ließen daran zweifeln, dass die GNBZ unabhängig ist, sagte die Richterin./pa/DP/stw
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