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    EANS-Hauptversammlung  1108  0 Kommentare Teak Holz International AG / Einladung zur Hauptversammlung - Seite 3


    Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform
    spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin bis
    spätestens am 30.04.2014, zugeht. Vorschläge zur Beschlussfassung und
    der Nachweis der Aktionärseigenschaft müssen ausschließlich unter
    einer der nachgenannten Adressen an die Gesellschaft termingerecht
    zugehen: Per Post: Teak Holz International AG, A-4020 Linz, Wiener
    Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Paul
    Rettenbacher, per Telefax an +43 (0)732 908 909-97 oder per E-Mail
    (wobei das Verlangen und die dazugehörigen Angaben in Textform,
    beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen sind) an
    rettenbacher@teak-ag.com Herrn Mag. Paul Rettenbacher, MAS.

    Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist
    durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum
    Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
    Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen
    an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
    Teilnahmeberechtigung verwiesen.

    Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
    Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
    geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
    Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert
    werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
    geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
    einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar
    wäre. Ferner darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit
    sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
    Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
    durchgehend zugänglich war.

    Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
    eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden,
    wenn der Nachweis der Aktionärs-eigenschaft im jeweils relevanten
    Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
    Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§
    109, 110 und 118 AktG finden sich auch auf der Internetseite der
    Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
    Relations/Hauptversammlung.

    Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf,
    mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
    Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft gerichtet werden.
    Die Fragen können an die Gesellschaft per Post ausschließlich an
    folgende Adresse übermittelt werden: Teak Holz International AG,
    A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations, Herrn
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