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    Winter Beteiligungs AG / ITG Independent Trading / Franca Equity (WKN A0LR87) (Seite 35)

    eröffnet am 04.12.07 11:41:55 von
    neuester Beitrag 18.04.24 13:24:51 von
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    ISIN: DE000A0LR878 · WKN: A0LR87
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      schrieb am 12.09.09 18:09:12
      Beitrag Nr. 107 ()
      United MailSolutions Holding AG
      (vormals ACTIUM Beteiligungs AG)
      Düsseldorf
      Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. §§ 246, 249 Abs. 1 S. 1, 149 Abs. 2 AktG
      Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der United MailSolutions Holding AG (vormals ACTIUM Beteiligungs AG) vom 26. Juni 2008 hatten

      1. der Kläger Klaus E.H. Zapf zu den Tagesordnungspunkten 11 (Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der ACTIUM Beteiligungs AG sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2008/I und Satzungsänderung), 12 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2008/II und Satzungsänderung) und 16 (Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag),

      2. die Klägerin Pomoschnik Rabotajet GmbH zu Tagesordnungspunkt 16 (Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag) sowie

      3. die Klägerin Franca Trading GmbH zu den Tagesordnungspunkten 3b (Entlastung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes Arnd Heinen für das Geschäftsjahr 2007), 3c (Entlastung des Vorstandsmitgliedes Henrik Basten für das Geschäftsjahr 2007), 5b (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates Dr. Ralf Friedhofen, Michael Kleindl, Thomas Falk und Martin Wulf für das Geschäftsjahr 2007) und 13 (Wahl der Herren Michael Kleindl und Thomas Falk in den Aufsichtsrat)


      Anfechtungsklagen bzw. hilfsweise Nichtigkeitsklagen vor dem Landgericht Düsseldorf, gemeinsames Aktenzeichen 32 O 72/08, erhoben. Die vorgenannten Verfahren sind in der Sache durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2009 beendet.

      Das Urteil hat den folgenden Wortlaut:

      „Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 2008 zu den Tagesordnungspunkten 3c) über die Entlastung des Vorstandsmitgliedes Henrik Basten für das Geschäftsjahr 2007, 11) über die Gewährung von Bezugsrechten, 12) über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie 16) über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag werden für nichtig erklärt.

      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

      Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten tragen die Kläger jeweils zu einem Sechstel und die Beklagte zur Hälfte.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die jeweiligen Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- € abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.“


      Die Kostenentscheidung wurde durch den Kläger Klaus E.H. Zapf beim Landgericht Düsseldorf angefochten. In der Sache ist das Urteil, das der United MailSolutions Holding AG am 20. Februar 2009 zugestellt wurde, mit Ablauf des 20. März 2009 rechtskräftig geworden, da nach Auskunft des Gerichts kein sonstiges Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden ist.

      Vereinbarungen und/oder Nebenabreden irgendwelcher Art wurden im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht getroffen. Insbesondere sind keine eigenen oder der United MailSolutions Holding AG zurechenbare Leistungen Dritter erbracht worden.



      Düsseldorf, im April 2009

      United MailSolutions Holding AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:06:40
      Beitrag Nr. 106 ()
      Bayerische Gewerbebau AG
      München
      – ISIN DE0006569007 –
      – Wertpapier-Kenn-Nr. 656900 –
      Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG
      Die von drei Aktionären bei dem Landgericht München I anhängig gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Juni 2008 (Az. 5 HK O 11661/08) sind in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München (Az. 7 U 1833/09) auf Anraten des Gerichts durch Vergleich beendet worden. Der Vergleich wurde am 10. Juni 2009 von dem Oberlandesgericht München protokolliert. Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Ver-gleichs ohne Nennung der Anschriften der Kläger zur Beendigung des Verfahrens bekannt:

      Vergleich:
      in dem Anfechtungs- und hilfsweisen Nichtigkeitsverfahren betreffend Beschlüsse der ordent-lichen Hauptversammlung der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft vom 13. Juni 2008 vor dem Oberlandesgericht München (Az. 7 U 1833/09)

      zwischen

      1. Ulpian GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Röder

      – Klägerin und Berufungsklägerin zu 1. –

      Prozessbevollmächtigte: Marzillier, Dr. Meier & Dr. Guntner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
      Prinzregentenstraße 95/EG, 81677 München

      2. Klaus E. H. Zapf

      – Kläger und Berufungskläger zu 2. –

      Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ole Zachriat, Charlottenstraße 18,
      10117 Berlin

      3. Franca Trading GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Seidel

      – Klägerin und Berufungsklägerin zu 3. –

      Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jesper Boenke, Königswall 42,
      44137 Düsseldorf


      – alle Kläger zusammen nachfolgend „Kläger“ –

      und

      der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft

      – Beklagte und Berufungsbeklagte –
      Prozessbevollmächtigte: die beim Prozessgericht postulationsfähigen Rechtsanwälte
      der Sozietät White & Case LLP,
      Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main,

      – Klägerin und Beklagte zusammen nachfolgend „Parteien“ –.

      Präambel

      1. Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in München.

      2. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

      3. Die Beklagte hat am 13. Juni 2008 ihre Hauptversammlung abgehalten. Sämtliche Kläger haben gegen den zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) gefassten Beschluss beim Landgericht München I Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage erhoben, außerdem haben der Kläger zu 2. und die Klägerin zu 3. Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns), 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007), 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007), 5 (Wahlen zum Aufsichtsrat in der ordentlichen Hauptversammlung), 7 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechtes in bestimmten Fällen sowie über die entsprechende Änderung der Satzung) und 8 (Satzungsänderung „Gegenstand des Unternehmens“) gefassten Beschlüsse erhoben. Die Klägerin zu 3. hat darüber hinaus Anfechtungs- und hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss zu Punkt 9 der Tagesordnung (Wahl des Abschlussprüfers) erhoben. Die Klagen waren unter dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 11661/08 verbunden; mit Urteil vom 30. Dezember 2008 hatte das Landgericht München I die Klagen abgewiesen.

      4. Die Kläger haben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 U 1833/09 anhängig ist.


      Dies vorangeschickt, vereinbaren die Parteien auf Anraten des Gerichts im Wege des gegenseitigen Nachgebens im Interesse aller Aktionäre und der Gesellschaft zur Erledigung des schwebenden Rechtsstreits unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen im Hinblick auf die künftige Rechtslage (ARUG) den nachfolgenden Vergleich:

      § 1 Berufungsrücknahme
      Die Kläger erklären hiermit die vollständige Rücknahme ihrer Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Dezember 2008, Aktenzeichen 5 HK O 11661/08. Die Beklagte willigt in die Rücknahme der Berufungen ein.

      Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte 80 Prozent der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt.

      § 2 Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen
      1. Die Kläger werden im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 der Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Juni 2008 a) keine Klagen oder sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte einleiten oder unterstützen und

      b) keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen oder die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte unterstützen.


      2. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen einschließlich ihrer außergerichtlichen Kosten sowie etwaige weitere Schadensersatzansprüche erledigt.

      3. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 9 der Hauptversammlung der Beklagten vom 13. Juni 2008 sowie gegen die Eintragung von Beschlüssen in das Handelsregister des Amtsgerichts München.


      § 3 Kosten
      1. Die Beklagte verpflichtet sich, keine Erstattung ihrer erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten in diesem Verfahren gegenüber den Klägern geltend zu machen. Sie wird wegen der Gerichtskosten ein Kostenfestsetzungsverfahren einleiten.

      Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gilt zwischen den Parteien, dass die Beklagte 80 Prozent der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt.

      Die Beklagte leistet an die Kläger Zahlungen in Höhe von 80 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) der Kläger nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Zivilprozessordnung gemäß der nachfolgenden Streitwertberechnung aus dem erstinstanzlichen Urteil zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, da die Kläger nach anwaltlichen Bestätigungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind:

      Streitwerte des Rechtsstreits: ― Streitwert Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 2 und 7: je EUR 100.000,

      ― Streitwert Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 8 und 9: je EUR 25.000,

      ― Streitwert Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6: EUR 75.000


      Daraus ergeben sich für die Kläger jeweils folgende Streitwerte: ― Klägerin zu 1.: EUR 75.000,

      ― Kläger zu 2.: EUR 375.000,

      ― Klägerin zu 3.: EUR 400.000.


      Die Parteien erkennen diese Werte als verbindlich an, unabhängig von einer etwaigen abweichenden gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

      Gebührentatbestände des Rechtsstreits:

      Erste Instanz: ― 1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert,

      ― 1,2 Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert,

      ― Pauschale für Post und Kommunikation Nr. 7002 VV RVG,

      ― Pauschale für Reisekosten EUR 200,- für die Kläger zu 2. und 3.


      Zweite Instanz: ― 1,6 Verfahrensgebühr Berufung § 13, Nr. 3200 VV RVG nach Streitwert,

      ― 1,2 Terminsgebühr Berufung, § 13, Nr. 3202 VV RVG nach Streitwert,

      ― 1,3 Einigungsgebühr Berufung § 13, Nr. 1004, 1000 VV RVG nach Streitwert,

      ― Pauschale für Post und Kommunikation Nr. 7002 VV RVG,

      ― Pauschale für Reisekosten EUR 200,- für die Klägerin zu 3.


      2. Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den Klägern nicht zu. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß dem unmittelbar folgenden Absatz auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens in diesem Rechtsstreit. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht in diesen Verfahren werden die Parteien kein Rechtsmittel einlegen.

      3. Die Zahlung nach § 3 Ziffer 1 ist fällig und zahlbar binnen fünf Bankarbeitstagen nach Eintragung der eintragungsbedürftigen Beschlüsse in das Handelsregister. Die Beklagte verpflichtet sich, die Anmeldungen zum Handelsregister unverzüglich vorzunehmen. Die Erstattung/der Ausgleich der Gerichtskosten erfolgt erst nach Vorlage einer endgültigen Abrechnung des Gerichts über die zu zahlenden Gerichtskosten.

      4. Aus diesem Vergleich ergeben sich keine Ansprüche von Nebenintervenienten in diesem Rechtsstreit auf Erstattung von Kosten und/oder Auslagen.

      5. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


      § 4 Verschiedenes
      1. Die Beklagte verpflichtet sich gem. § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich sowie alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden ohne Nennung der Anschriften der Kläger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt auf Kosten der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger und in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt.

      2. Die Beklagte erklärt, dass über diesen Prozessvergleich hinaus keinerlei nicht veröffentlichte Vereinbarungen und Nebenabreden im Zusammenhang mit den erhobenen Klagen getroffen worden sind. Die Leistungen der Beklagten an die Klägerin anlässlich dieses Vergleichs sind in dem Vergleich vollständig und abschließend beschrieben.

      3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.

      4. Dieser Vergleich unterliegt dem deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit gesetzlich zulässig – München.


      * * * * *
      Neben der Wiedergabe des Vergleichstextes im vollständigen Wortlaut erfordert § 248a Satz 2 i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG außerdem, dass etwaige Leistungen der Gesellschaft (hier: der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft) und ihr zurechenbare Leistungen Dritter gesondert zu beschreiben und hervorzuheben sind. Nachfolgend werden deshalb die in diesem Vergleich geregelten Leistungen der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft noch einmal – in verkürzter Form – gesondert dargestellt, ohne dass damit ein Rechtsanspruch anerkannt wird. Alleinige Grundlage einer Leistungspflicht ist der vorliegende Vergleich. Dies vorausgeschickt, sieht der Vergleich folgende Leistungen der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft vor:

      • Erstattung von 80 Prozent der in dem Rechtsstreit anfallenden Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger durch die Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft gemäß § 3 des Vergleichs,

      • Veröffentlichung des Vergleichs im elektronischen Bundesanzeiger und in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt auf Kosten der Bayerische Gewerbebau Aktiengesellschaft.




      München, im Juni 2009

      Bayerische Gewerbebau AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:05:03
      Beitrag Nr. 105 ()
      Franca Trading GmbH
      Düsseldorf
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
      an die Aktionäre der
      Ettlin AG
      WKN: 569800, ISIN: DE0005698005
      Die Franca Trading GmbH, Düsseldorf, bietet den Aktionären der Ettlin AG an, ihre Aktien (WKN 569800, ISIN: DE0005698005) zu einem Preis von 1.010,00 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 100 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 05.10.2009, 17:30 Uhr.

      Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies der Franca Trading GmbH, Klosterstrasse 49, 40211 Düsseldorf, Tel. 0211-5409790, Fax 03212-1003566, www.traders-alliance.de, mit der ebenfalls dort erhältlichen Annahmeerklärung mitzuteilen.

      Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf ein inländisches Konto. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.



      Düsseldorf, September 2009

      Der Geschäftsführer Patrick Seidel
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:04:04
      Beitrag Nr. 104 ()
      Franca Trading GmbH
      Düsseldorf
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
      an die Aktionäre der
      MTM-Holding AG
      WKN: A0Q9KY, ISIN: CH0035436994
      Die Franca Trading GmbH, Düsseldorf, bietet den Aktionären der MTM-Holding AG an, ihre Aktien (WKN A0Q9KY, ISIN: CH0035436994) mit einem Nennwert von 0,01 CHF zu einem Preis von 0,04 EUR je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 250.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 11.09.2009, 17:30 Uhr.

      Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies der Franca Trading GmbH, Klosterstrasse 49, 40211 Düsseldorf, Tel. 0211-5409790, Fax 03212-1003566, www.traders-alliance.de, mit der ebenfalls dort erhältlichen Annahmeerklärung mitzuteilen.

      Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf ein inländisches Konto. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.



      Düsseldorf, August 2009

      Der Geschäftsführer Patrick Seidel
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:03:11
      Beitrag Nr. 103 ()
      Franca Trading GmbH
      Düsseldorf
      Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
      an die Inhaber von
      American Depository Receipts (ADR)
      der
      Bougainville Copper Limited
      WKN: 867948, ISIN: US1013952007
      Die Franca Trading GmbH, Düsseldorf, bietet den Inhabern von ADR der Bougainville Copper Limited an, ihre ADR (WKN 867948, ISIN: US1013952007) zu einem Preis von 0,18 EUR je ADR zu erwerben. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Inhaber, die mindestens 500 ADR andienen möchten. Das Angebot ist auf 139.000 ADR begrenzt. Sollten mehr ADR zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Das Angebot endet am 18.09.2009, 17:30 Uhr.

      Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies der Franca Trading GmbH, Klosterstrasse 49, 40211 Düsseldorf, Tel. 0211-5409790, Fax 0211-54097929, www.traders-alliance.de, mit der ebenfalls dort erhältlichen Annahmeerklärung mitzuteilen.

      Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf ein inländisches Konto. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.



      Düsseldorf, August 2009

      Der Geschäftsführer Patrick Seidel

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      Avatar
      schrieb am 12.09.09 15:55:13
      Beitrag Nr. 102 ()
      Der Spitzbud hier hat zumindest nicht auf Wüstensand gebaut aber ob es besser ist die Zeit zeigt es gewiss:p
      Avatar
      schrieb am 10.09.09 14:15:22
      Beitrag Nr. 101 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.952.113 von 525700 am 10.09.09 09:59:56Laut dem Nebenwerte Jornal hat die Ag 100% free Float. Ich weis nicht warum soviele hier immer nur meckern ohne sachlich zubleiben:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 10.09.09 09:59:56
      Beitrag Nr. 100 ()
      @Zwangsliquidator

      Hast Du irgendwie ein Problem, indem Du sagst: "Jetzt hofft man wohl auf Dumme, die ohne sich die Bilanz vorzunehmen, in diesen Wert investieren.". Wieso JETZT? Woran machst Du

      Du sagst, daß "P. Seidel hat sämtliche Aktien der Winter AG (nach Umbenennung jetzt Franca Equity) vor gut 1 1/2 Jahren als Mantelwert im Paket erworben" ... "Da faktisch alle Aktien in der Hand von Seidel sind, konnte der Kurs in astronomische Höhen gezogen werden."
      das ist falsch, denn
      1) ich habe schon seit sehr langer Zeit Aktien der Winter AG. Diese stammen noch vor der Zeit vom Seidel-Einstieg. Dieses stimmt also so nicht.
      2) wenn man vor 1 1/2 Jahren die Aktien erworben hat, vielleicht hat man diese dann auch anschließend weiter gegeben?
      3) dann hätte er ein Problem mit der BaFin, wovon ich nicht ausgehe

      seltsam, seltsam, Deine Motivation
      Avatar
      schrieb am 10.09.09 02:49:48
      Beitrag Nr. 99 ()
      Ich bin auf den Wrtz durch den akt. Artikel im Nebenwert Jornal gekommen. Und bisher ist dieser ja nicht gerade aks Ousher Blatt bekannt geworden. Und soweit ich es mit bekommen habe hat bisher keiner Werbung für die Aktie gemacht daher mal sehen was die Zeit uns zeigt.
      Avatar
      schrieb am 10.09.09 00:46:08
      Beitrag Nr. 98 ()
      :D

      Hiermit entschuldige ich mich für meinen letzten Beitrag und bitte diesen zu löschen.

      Ich habe mich auf ein Niveau begeben, das ich noch heute nachmittag kritisiert habe.

      Fakten gelten in diesem Forum nichts, und selbst ich habe mich nun auch von Emotionen leiten lassen, dabei geht es hier nur um eine simple Geldanlage...

      Ich habe zu knapp 9,- EUR gekauft und jetzt zu 14,25 dazugekauft. Mal sehen was passiert. Jedenfalls habe ich verdient, weil ich in der Schwäche gekauft hatte, genauso wie es jetzt das aktuelle Nebenwerte-Journal schreibt.

      @Zwangsliquidator
      Ich möchte Dich gerne mal auf der nächsten HV kennenlernen. Kann man das einrichten, oder hast Du nicht einmal eine Aktie?

      :rolleyes:
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