GSW Immobilien (Berlin) IPO 19 bis 23 Euro - hohe Kursgewinne? (Seite 9)
eröffnet am 07.04.11 17:28:12 von
neuester Beitrag 23.04.24 11:31:06 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 59.084.330 von straßenköter am 29.10.18 15:04:42Sind das die ausstehenden 5% die die Deutsche Bank mal gehalten hat?
Ich hätte jetzt eher eine Verschmelzung mit der Deutschen Wohnen nach der 5-Jahresfrist erwartet. Kommt vielleicht danach. Komisch.
Ich hätte jetzt eher eine Verschmelzung mit der Deutschen Wohnen nach der 5-Jahresfrist erwartet. Kommt vielleicht danach. Komisch.
GSW Immobilien AG
Berlin
WKN: GSW111
ISIN: DE000GSW1111
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG -
Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen
1.
Es ist beabsichtigt, die (i) FB Real Estate Holding 1 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 132985 B), (ii) FB Real Estate Holding 2 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133763 B), (iii) FB Real Estate Holding 3 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133772 B), (iv) FB Real Estate Holding 4 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133737 B), (v) FB Real Estate Holding 5 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133780 B), (vi) FB Real Estate Holding 6 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133738 B) sowie die (vii) FB Real Estate Holding 7 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133753 B), jeweils mit Sitz in Berlin, (übertragende Gesellschaften) im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung auf die GSW Immobilien AG mit Sitz in Berlin als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen.
Die GSW Immobilien AG (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 125788 B) ist die alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaften. Ein Verschmelzungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
2.
Die Aktionäre der GSW Immobilien AG deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 UmwG).
3.
Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats
a.
der Verschmelzungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und den übertragenden Gesellschaften sowie
b.
die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017
zur Einsicht durch unsere Aktionäre in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Berlin, im Oktober 2018
GSW Immobilien AG
Der Vorstand
Berlin
WKN: GSW111
ISIN: DE000GSW1111
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG -
Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen
1.
Es ist beabsichtigt, die (i) FB Real Estate Holding 1 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 132985 B), (ii) FB Real Estate Holding 2 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133763 B), (iii) FB Real Estate Holding 3 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133772 B), (iv) FB Real Estate Holding 4 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133737 B), (v) FB Real Estate Holding 5 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133780 B), (vi) FB Real Estate Holding 6 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133738 B) sowie die (vii) FB Real Estate Holding 7 GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 133753 B), jeweils mit Sitz in Berlin, (übertragende Gesellschaften) im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung auf die GSW Immobilien AG mit Sitz in Berlin als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen.
Die GSW Immobilien AG (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 125788 B) ist die alleinige Gesellschafterin der übertragenden Gesellschaften. Ein Verschmelzungsbeschluss des übernehmenden Rechtsträgers ist gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
2.
Die Aktionäre der GSW Immobilien AG deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 UmwG).
3.
Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats
a.
der Verschmelzungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und den übertragenden Gesellschaften sowie
b.
die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017
zur Einsicht durch unsere Aktionäre in den Geschäftsräumen unserer Gesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Berlin, im Oktober 2018
GSW Immobilien AG
Der Vorstand
Ist wer am Dienstag in Berlin und kann von der HV berichten bzw ob es was neues von der Spruchstelle gibt Danke
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.425.345 von deSade am 11.12.17 18:15:20
GrußdeSade!
100€ erreicht es geht aufwärts
GrußdeSade!
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.327.036 von Bastor am 30.11.17 16:58:17
Allein das Eigenkapital dürfte bis ende des Jahres bei 4 Mrd sein.
Div. ist nicht erwähnenswert aber dafür der Gewinn dieser dürfte fürs Jahr 2017 bei 700 Mio sein pro Aktie also 12,36 €
Börsenwert 5,5 Mrd bei 700 Mio Jaresgewinn.
Squeeze-Out Aktie mit Potenzial., 30% sollten bis ende nächsten Jahres drin sein ohne großes Risiko den solange die Deutsche Bank nicht verkauft werden die Aktionäre am Wertzuwachs partizipieren.
GrußdeSade!
Still ruht der See..
...Mieten steigen und kaum einer kauft die Aktie.aus Berlin die davon profitiert und das bei einem einstelligen KGV.Allein das Eigenkapital dürfte bis ende des Jahres bei 4 Mrd sein.
Div. ist nicht erwähnenswert aber dafür der Gewinn dieser dürfte fürs Jahr 2017 bei 700 Mio sein pro Aktie also 12,36 €
Börsenwert 5,5 Mrd bei 700 Mio Jaresgewinn.
Squeeze-Out Aktie mit Potenzial., 30% sollten bis ende nächsten Jahres drin sein ohne großes Risiko den solange die Deutsche Bank nicht verkauft werden die Aktionäre am Wertzuwachs partizipieren.
GrußdeSade!
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.218.458 von Huusmeister am 19.11.17 11:34:40So ein Spruchverfahren zieht sich, manchmal über 10 Jahre. War uns allen klar, oder ? Ich hoffe, dass es noch in dieser Dekade eine Einigung gibt. Gegen Aktien der Deutsche Wohnen als Ausgleich hätte ich nichts einzuwenden....
Nix los...
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.018.974 von Huusmeister am 25.05.17 22:32:10Nicht wirklich, Nachfrage nach 100 zu 100. Wer zahlt denn so einen Preis? Völlig bescheuert. Kein Spruchstellenverfahren der Welt wird diesen Wert festlegen.
War gestern auf der HV. Nichts was da gesagt wurde, rechtfertigt diesen Kurs.
War gestern auf der HV. Nichts was da gesagt wurde, rechtfertigt diesen Kurs.
Still ist es hier
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.840.780 von Huusmeister am 06.12.16 22:06:53Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG: Beweisbeschluss des LG Berlin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-z…
Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG einen Beweisbeschluss getroffen. Laut dem Beschluss vom 20. Dezember 2016 soll Herr Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung erstellen.
Der Sachverständige soll die Planungen der GSW (hier vor allem die außerhalb des regulären Planungsprozesses der Gesellschaft erfolgten) auf Plausibilität überprüfen. So sei nicht auszuschließen, dass die überaus dynamische Entwicklung des Berliner Marktes für Mietwohnungen unterschätzt worden sei. Die starke Zuwanderung nach Berlin und der damit einhergehende stetig ansteigende Nachfrageüberhang nach Wohnraum seien zum Bewertungsstichtag vorhersehbar gewesen (S. 2). Auch soll der Gutachter prüfen, ob der in der Planung enthaltene, relativ moderate Anstieg der Sollmieten von lediglich 1% ab 2019 als realistisch anzusehen ist (S. 3). Des Weiteren soll er die Annahme einer dauerhaften Leerstandsquote von 2,6% überprüfen (S. 4).
Dem Gericht dränge sich angesichts der Anpassung bei den Instandhaltungskosten der Verdacht auf, dass es sich bei den Planungsänderungen per 12. Dezember 2013 um "anlassbedingte Änderungen" handele (S. 4). Daher sei eine Einflussnahme der Antragsgegnerin zu untersuchen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die zum Bewertungsstichtag zu erwartenden (unechten) Synergien nachvollziehbar ermittelt und plausibel zwischen beiden Unternehmen aufgeteilt worden seien (S. 5).
Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes soll der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von 2,50% für den Stichtag überprüft werden (S. 5). Das Gericht hält die vom IDW vorgeschlagene Rundung auf das nächste Viertelprozent für willkürlich. Lediglich die Überlegung sei gerechtfertigt, mit einer Auf- oder Abrundung erkennbare Tendenzen in der weiteren Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Für die Marktrisikoprämie sei von einem Nachsteuerwert von 4,5% auszugehen (S. 5). Angesichts der zum Stichtag bestehenden Unterschiede in den Geschäftsmodellen von GSW und Deutsche Wohnen hält das Gericht den Ansatz eines identischen Betafaktors für beide Unternehmen nicht unbedingt für plausibel. Das unverschuldete Raw-Beta der GSW habe konsistent unter demjenigen der deutschen Wohnen gelegen (S. 6). Gerade in der näheren Zukunft dürften für die GSW mit ihren ausschließlich in Berlin belegenen Wohnungsbeständen von höheren Wachstumsraten als dem angesetzten Wachstumsabschlag von 1% auszugehen sein (S. 6).
Das LG Berlin hatte mit Verfügung vom 26. April 2016 eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,75 vorgeschlagen (von 1 : 2,33) und eine Anhebung des Ausgleichs auf EUR 2,14 brutto bzw. EUR 1,80 netto. Die Antragsgegnerin lehnte den gerichtlichen Vorschlag jedoch als überhöht ab, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-z…
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-z…
Das Landgericht Berlin hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG einen Beweisbeschluss getroffen. Laut dem Beschluss vom 20. Dezember 2016 soll Herr Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny ein schriftliches Sachverständigengutachten über die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung erstellen.
Der Sachverständige soll die Planungen der GSW (hier vor allem die außerhalb des regulären Planungsprozesses der Gesellschaft erfolgten) auf Plausibilität überprüfen. So sei nicht auszuschließen, dass die überaus dynamische Entwicklung des Berliner Marktes für Mietwohnungen unterschätzt worden sei. Die starke Zuwanderung nach Berlin und der damit einhergehende stetig ansteigende Nachfrageüberhang nach Wohnraum seien zum Bewertungsstichtag vorhersehbar gewesen (S. 2). Auch soll der Gutachter prüfen, ob der in der Planung enthaltene, relativ moderate Anstieg der Sollmieten von lediglich 1% ab 2019 als realistisch anzusehen ist (S. 3). Des Weiteren soll er die Annahme einer dauerhaften Leerstandsquote von 2,6% überprüfen (S. 4).
Dem Gericht dränge sich angesichts der Anpassung bei den Instandhaltungskosten der Verdacht auf, dass es sich bei den Planungsänderungen per 12. Dezember 2013 um "anlassbedingte Änderungen" handele (S. 4). Daher sei eine Einflussnahme der Antragsgegnerin zu untersuchen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob die zum Bewertungsstichtag zu erwartenden (unechten) Synergien nachvollziehbar ermittelt und plausibel zwischen beiden Unternehmen aufgeteilt worden seien (S. 5).
Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes soll der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von 2,50% für den Stichtag überprüft werden (S. 5). Das Gericht hält die vom IDW vorgeschlagene Rundung auf das nächste Viertelprozent für willkürlich. Lediglich die Überlegung sei gerechtfertigt, mit einer Auf- oder Abrundung erkennbare Tendenzen in der weiteren Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Für die Marktrisikoprämie sei von einem Nachsteuerwert von 4,5% auszugehen (S. 5). Angesichts der zum Stichtag bestehenden Unterschiede in den Geschäftsmodellen von GSW und Deutsche Wohnen hält das Gericht den Ansatz eines identischen Betafaktors für beide Unternehmen nicht unbedingt für plausibel. Das unverschuldete Raw-Beta der GSW habe konsistent unter demjenigen der deutschen Wohnen gelegen (S. 6). Gerade in der näheren Zukunft dürften für die GSW mit ihren ausschließlich in Berlin belegenen Wohnungsbeständen von höheren Wachstumsraten als dem angesetzten Wachstumsabschlag von 1% auszugehen sein (S. 6).
Das LG Berlin hatte mit Verfügung vom 26. April 2016 eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses auf 1 : 2,75 vorgeschlagen (von 1 : 2,33) und eine Anhebung des Ausgleichs auf EUR 2,14 brutto bzw. EUR 1,80 netto. Die Antragsgegnerin lehnte den gerichtlichen Vorschlag jedoch als überhöht ab, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-z…
GSW Immobilien (Berlin) IPO 19 bis 23 Euro - hohe Kursgewinne?