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    Bitcoin oder doch Shitcoin?! (Seite 2092)

    eröffnet am 05.07.15 01:18:03 von
    neuester Beitrag 07.05.24 16:56:06 von
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      schrieb am 01.03.21 11:58:07
      Beitrag Nr. 26.053 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.592 von GuentherFranz am 01.03.21 11:29:07Deine Schlussfolgerung aus einem 3 Jahre alten Link hat aber einen Haken. Wenn an BTC rechtlich kein Eigentum oder Besitz besteht, kann BTC auch nicht vom Finanzamt, mangels Eigentum/Besitz, steuerlich in Betracht gezogen werden bzw bräuchte der "Nichteigentümer" Kapitalgewinne durch BTC bei der Steuererklärung nicht mit angeben. Dem ist aber nicht so:
      Kapitalgewinne bei einer Haltedauer von unter 12 Jahren sind steuerpflichtig.
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      schrieb am 01.03.21 11:57:36
      Beitrag Nr. 26.052 ()
      Bitcoin-Diebstahl ist keine Straftat
      Russisches Gericht: Bitcoin-Diebstahl ist keine Straftat.

      Ein russisches Gericht hat den Antrag auf Rückzahlung eines Opfers, dem 100 BTC gestohlen wurden, abgelehnt. Kryptowährung hätten keinen rechtlichen Status.

      https://de.cointelegraph.com/news/russian-court-theft-of-100…

      Gleiche Rechtslage wie in Deutschland.
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      schrieb am 01.03.21 11:56:26
      Beitrag Nr. 26.051 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.592 von GuentherFranz am 01.03.21 11:29:07
      Zitat von GuentherFranz: Hiermit wie gewünscht etwas ausführlicher zum Thema Bitcoin-Diebstahl und warum das Recht Bitcoin-Diebstahl nicht greifen kann.

      "Bei Bitcoin handelt es sich mangels Körperlichkeit weder um eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch um eine Forderung. Auch ist Bitcoin nicht "Geld" im Rechtssinne oder Immaterialgut. Letztendlich kann ein Bitcoin aber als Gegenstand im Sinne von 453 BGB gewertet werden, der auch sonstige virtuelle Gegenstände umfasst. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können somit Verträge über Bitcoin geschlossen werden. Durch diese Einordnung erlangt der Bitcoin-Inhaber jedoch kein absolutes Recht. Daraus folgt, dass an Bitcoin kein Eigentum oder Besitz bestehen kann. Selbst bei Anknüpfung an den privaten Schlüssel ist ein solches nicht zu begründen."

      Quelle
      https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schl…

      Das öffnet dem Diebstahl natürlich Tür und Tor und macht Bitcoin so attraktiv für kriminelle Nutzung.



      Würde dann ja bedeuten dass ich dann bei verkauf unter 1 jahr dann keine Steuer bezahlen muss wenn es nicht mein Eigentum ist,ist ja dann auch toll
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      schrieb am 01.03.21 11:50:48
      Beitrag Nr. 26.050 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.841 von ggw am 01.03.21 11:44:58
      Zitat von ggw: Realistischerweise muss man konstatieren, da die Materie für das Rechtssystem noch relativ neu ist und deshalb ist wohl noch einiges unklar bezüglich Cryptocoins.

      In der zitierten Quelle steht aber auch "Eigentum und Besitz an Bitcoin kann – nach derzeitiger Rechtlage – nur bestehen, wenn Bitcoin-Nutzer über die privaten Schlüssel verfügen, welche an einen Vermögenswert auf der Bitcoin-Blockchain gekoppelt sind. Online-Wallets scheiden also aus. Bei Hardware- und Paper-Wallets ist hingegen Eigentum und Besitz begründbar: Dort werden Schlüssel auf einem physisch greifbaren Medium gespeichert. "

      Wenn man also den privaten Schlüssel hat, z.B. weil man seine eigene Wallet selbst hat, hat man sehrwohl Eigentumsrechte.

      Wie der inzwischen drei Jahre alte herangezogene Artikel am Ende einräumt besteht wohl noch weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf und "Für absolute Sicherheit können letztlich aber nur die Gerichte oder der Gesetzgeber sorgen. "


      Sind halt ziemlich viele Dilletanten hier unterwegs,gepaart mit dem puuren Neid nicht recht zu haben und nicht investiert zu sein,aber egal in paar Monaten sind wir dann bei 200 000
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      schrieb am 01.03.21 11:45:42
      Beitrag Nr. 26.049 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.592 von GuentherFranz am 01.03.21 11:29:07
      Zitat von GuentherFranz: Hiermit wie gewünscht etwas ausführlicher zum Thema Bitcoin-Diebstahl und warum das Recht Bitcoin-Diebstahl nicht greifen kann.

      "Bei Bitcoin handelt es sich mangels Körperlichkeit weder um eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch um eine Forderung. Auch ist Bitcoin nicht "Geld" im Rechtssinne oder Immaterialgut. Letztendlich kann ein Bitcoin aber als Gegenstand im Sinne von 453 BGB gewertet werden, der auch sonstige virtuelle Gegenstände umfasst. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können somit Verträge über Bitcoin geschlossen werden. Durch diese Einordnung erlangt der Bitcoin-Inhaber jedoch kein absolutes Recht. Daraus folgt, dass an Bitcoin kein Eigentum oder Besitz bestehen kann. Selbst bei Anknüpfung an den privaten Schlüssel ist ein solches nicht zu begründen."

      Quelle
      https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schl…

      Das öffnet dem Diebstahl natürlich Tür und Tor und macht Bitcoin so attraktiv für kriminelle Nutzung.





      Die Bitcoin sind erst dann in direktem Eigentum und außerhalb der Zugriffsmöglichkeit Dritter, wenn sie auf eine Hard Wallet übertragen werden, also einen Stick, den ich getrennt von meinem Computer bzw. vom Internet aufbewahren kann, so Dr. Cyrus de la Rubia, Chefvolkswirt bei der Hamburg Commercial Bank.


      http://www.aktiencheck.de/exklusiv/Artikel-Bitcoin_einem_gew…
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      schrieb am 01.03.21 11:44:58
      Beitrag Nr. 26.048 ()
      Realistischerweise muss man konstatieren, da die Materie für das Rechtssystem noch relativ neu ist und deshalb ist wohl noch einiges unklar bezüglich Cryptocoins.

      In der zitierten Quelle steht aber auch "Eigentum und Besitz an Bitcoin kann – nach derzeitiger Rechtlage – nur bestehen, wenn Bitcoin-Nutzer über die privaten Schlüssel verfügen, welche an einen Vermögenswert auf der Bitcoin-Blockchain gekoppelt sind. Online-Wallets scheiden also aus. Bei Hardware- und Paper-Wallets ist hingegen Eigentum und Besitz begründbar: Dort werden Schlüssel auf einem physisch greifbaren Medium gespeichert. "

      Wenn man also den privaten Schlüssel hat, z.B. weil man seine eigene Wallet selbst hat, hat man sehrwohl Eigentumsrechte.

      Wie der inzwischen drei Jahre alte herangezogene Artikel am Ende einräumt besteht wohl noch weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf und "Für absolute Sicherheit können letztlich aber nur die Gerichte oder der Gesetzgeber sorgen. "
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      schrieb am 01.03.21 11:41:47
      Beitrag Nr. 26.047 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.592 von GuentherFranz am 01.03.21 11:29:07
      Zitat von GuentherFranz: Hiermit wie gewünscht etwas ausführlicher zum Thema Bitcoin-Diebstahl und warum das Recht Bitcoin-Diebstahl nicht greifen kann.

      "Bei Bitcoin handelt es sich mangels Körperlichkeit weder um eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch um eine Forderung. Auch ist Bitcoin nicht "Geld" im Rechtssinne oder Immaterialgut. Letztendlich kann ein Bitcoin aber als Gegenstand im Sinne von 453 BGB gewertet werden, der auch sonstige virtuelle Gegenstände umfasst. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können somit Verträge über Bitcoin geschlossen werden. Durch diese Einordnung erlangt der Bitcoin-Inhaber jedoch kein absolutes Recht. Daraus folgt, dass an Bitcoin kein Eigentum oder Besitz bestehen kann. Selbst bei Anknüpfung an den privaten Schlüssel ist ein solches nicht zu begründen."

      Quelle
      https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schl…

      Das öffnet dem Diebstahl natürlich Tür und Tor und macht Bitcoin so attraktiv für kriminelle Nutzung.


      Ich denke mal seit 2018 hat sich eineges geändert
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      schrieb am 01.03.21 11:39:28
      Beitrag Nr. 26.046 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.541 von Bizcom am 01.03.21 11:25:31
      Zitat von Bizcom:
      Zitat von Kryptoterminator: Selbstverständlich kann er das! :D


      Selbstverständlich kann er das nicht,er kann vieleicht Passwörter knacken:p



      Auch der äußerst unwahrscheinliche Fall, dass ein Staat die Kontrolle über mehr als die Hälfte des Netzwerkes erlange, um das Bitcoin-Protokoll zugunsten einer Einschränkung der Privatsphäre zu manipulieren, liefe ins Leere. Denn mit diesem Schritt - und hier werde es zugegebenermaßen etwas kompliziert - entstünden zwei Arten von Bitcoin. Ein neuer Bitcoin, der auf der neuen veränderten Blockchain liefe, und der alte Bitcoin, der auf der ursprünglichen Blockchain liefe. Die neuen Bitcoin würden aller Voraussicht nach wertlos, weil sie die wichtigste Eigenschaft verlören, die der Nichtmanipulierbarkeit. Der Staat hätte also die Kontrolle über eine wertlose Kryptowährung, die niemand benutze, die alten Bitcoin würden hingegen weiter existieren, herzlichen Glückwunsch.



      http://www.aktiencheck.de/exklusiv/Artikel-Bitcoin_einem_gew…
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      schrieb am 01.03.21 11:29:07
      Beitrag Nr. 26.045 ()
      Hiermit wie gewünscht etwas ausführlicher zum Thema Bitcoin-Diebstahl und warum das Recht Bitcoin-Diebstahl nicht greifen kann.

      "Bei Bitcoin handelt es sich mangels Körperlichkeit weder um eine Sache gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch um eine Forderung. Auch ist Bitcoin nicht "Geld" im Rechtssinne oder Immaterialgut. Letztendlich kann ein Bitcoin aber als Gegenstand im Sinne von 453 BGB gewertet werden, der auch sonstige virtuelle Gegenstände umfasst. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können somit Verträge über Bitcoin geschlossen werden. Durch diese Einordnung erlangt der Bitcoin-Inhaber jedoch kein absolutes Recht. Daraus folgt, dass an Bitcoin kein Eigentum oder Besitz bestehen kann. Selbst bei Anknüpfung an den privaten Schlüssel ist ein solches nicht zu begründen."

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      schrieb am 01.03.21 11:25:31
      Beitrag Nr. 26.044 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 67.247.148 von Kryptoterminator am 01.03.21 11:03:24
      Zitat von Kryptoterminator: Selbstverständlich kann er das! :D


      Selbstverständlich kann er das nicht,er kann vieleicht Passwörter knacken:p
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