Steinhoff International (Seite 3557)
eröffnet am 15.04.16 20:55:50 von
neuester Beitrag 19.04.24 21:30:16 von
neuester Beitrag 19.04.24 21:30:16 von
Beiträge: 84.618
ID: 1.230.061
ID: 1.230.061
Aufrufe heute: 1
Gesamt: 13.202.546
Gesamt: 13.202.546
Aktive User: 0
ISIN: NL0011375019 · WKN: A14XB9 · Symbol: SNH
0,0026
EUR
+8,33 %
+0,0002 EUR
Letzter Kurs 28.08.23 Tradegate
Neuigkeiten
01.05.24 · Felix Haupt Anzeige |
19.02.24 · dpa-AFX |
15.02.24 · dpa-AFX |
13.10.23 · EQS Group AG |
Werte aus der Branche Konsum
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
7,0000 | +21,74 | |
0,6000 | +19,52 | |
13,600 | +17,55 | |
1,6400 | +17,14 | |
1,3500 | +15,38 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
12,430 | -10,90 | |
3,6300 | -11,25 | |
0,5301 | -13,76 | |
8,6331 | -25,38 | |
6,1400 | -27,34 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.441.356 von MGQ am 28.04.19 11:18:43
Danke MGQ für Deine Erklärungsversuche - die wollen das aber nicht verstehen! :P
Die Abschreibungen zum Goodwill und zum Fiemwnwert in Mattress hat ja auch nix direkt mit Tempur zu tun!
Es liegt einfach daran dass der „Wert“ von Mattress bei einem Verkauf NULL ist oder auch der Nutzungswert aus den zukünftigen Cash Flows auch NULL ist!
Es wird ja Mattress als Ganzes gesehen (Cash Generating Unit CGU) und nicht auf einen einzelnen Geschäftsfall wie „Tempur“ reduziert.
WWW
Zitat von MGQ: @freixenetter @Vogelnarr
Im allgemeinen habt ihr beide Recht. Im allgemeinen müssen Vermögenswerte aktiviert werden und abgeschriebene Vermögenswerte wieder zugeschrieben werden, wenn der Grund für die Abschreibung entfallen ist.
Hier geht es aber um den Sonderfall des Vermögenswerts Goodwill. Weder darf selbstgeschaffener Goodwill aktiviert werden (IAS 38.48), noch darf Goodwill, der abgeschrieben wurde, wieder zugeschrieben werden (IAS 36.124).
Insofern wird es im Hinblick auf die anstehende Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017 am 7. Mai interessant, ob die wegen der Tempurgeschichte im Halbjahresbericht 2018 vorgenommene Goodwillabschreibung von 1,5 Mrd. € bei MF zum 30. September 2017 dort nach wie vor auftaucht.
Wenn ja, dann hilft uns eine künftige Einigung zwischen MF und Tempur auch nicht mehr, die 1,5 Mrd. € wieder in die Bilanz zurückzubekommen, denn einmal abgeschriebener Goodwill bleibt abgeschrieben. Wenn nein, dann wäre das super, aber dazu müssten sich wohl als Mindestvoraussetzung MF und Tempur bis spätestens zum 6. Mai substanziell darauf geeinigt haben, den ehemaligen Lieferstatus wieder herzustellen.
Danke MGQ für Deine Erklärungsversuche - die wollen das aber nicht verstehen! :P
Die Abschreibungen zum Goodwill und zum Fiemwnwert in Mattress hat ja auch nix direkt mit Tempur zu tun!
Es liegt einfach daran dass der „Wert“ von Mattress bei einem Verkauf NULL ist oder auch der Nutzungswert aus den zukünftigen Cash Flows auch NULL ist!
Es wird ja Mattress als Ganzes gesehen (Cash Generating Unit CGU) und nicht auf einen einzelnen Geschäftsfall wie „Tempur“ reduziert.
WWW
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.440.004 von freixenetter am 27.04.19 21:41:30@freixenetter @Vogelnarr
Im allgemeinen habt ihr beide Recht. Im allgemeinen müssen Vermögenswerte aktiviert werden und abgeschriebene Vermögenswerte wieder zugeschrieben werden, wenn der Grund für die Abschreibung entfallen ist.
Hier geht es aber um den Sonderfall des Vermögenswerts Goodwill. Weder darf selbstgeschaffener Goodwill aktiviert werden (IAS 38.48), noch darf Goodwill, der abgeschrieben wurde, wieder zugeschrieben werden (IAS 36.124).
Insofern wird es im Hinblick auf die anstehende Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017 am 7. Mai interessant, ob die wegen der Tempurgeschichte im Halbjahresbericht 2018 vorgenommene Goodwillabschreibung von 1,5 Mrd. € bei MF zum 30. September 2017 dort nach wie vor auftaucht.
Wenn ja, dann hilft uns eine künftige Einigung zwischen MF und Tempur auch nicht mehr, die 1,5 Mrd. € wieder in die Bilanz zurückzubekommen, denn einmal abgeschriebener Goodwill bleibt abgeschrieben. Wenn nein, dann wäre das super, aber dazu müssten sich wohl als Mindestvoraussetzung MF und Tempur bis spätestens zum 6. Mai substanziell darauf geeinigt haben, den ehemaligen Lieferstatus wieder herzustellen.
Im allgemeinen habt ihr beide Recht. Im allgemeinen müssen Vermögenswerte aktiviert werden und abgeschriebene Vermögenswerte wieder zugeschrieben werden, wenn der Grund für die Abschreibung entfallen ist.
Hier geht es aber um den Sonderfall des Vermögenswerts Goodwill. Weder darf selbstgeschaffener Goodwill aktiviert werden (IAS 38.48), noch darf Goodwill, der abgeschrieben wurde, wieder zugeschrieben werden (IAS 36.124).
Insofern wird es im Hinblick auf die anstehende Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2017 am 7. Mai interessant, ob die wegen der Tempurgeschichte im Halbjahresbericht 2018 vorgenommene Goodwillabschreibung von 1,5 Mrd. € bei MF zum 30. September 2017 dort nach wie vor auftaucht.
Wenn ja, dann hilft uns eine künftige Einigung zwischen MF und Tempur auch nicht mehr, die 1,5 Mrd. € wieder in die Bilanz zurückzubekommen, denn einmal abgeschriebener Goodwill bleibt abgeschrieben. Wenn nein, dann wäre das super, aber dazu müssten sich wohl als Mindestvoraussetzung MF und Tempur bis spätestens zum 6. Mai substanziell darauf geeinigt haben, den ehemaligen Lieferstatus wieder herzustellen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.439.968 von MGQ am 27.04.19 21:31:27MGQ: ähm... welche Rechnungslegung???
IAS 36. 36.90, 36.105 ff wertaufholungsgebot
IAS 36. 36.90, 36.105 ff wertaufholungsgebot
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.439.968 von MGQ am 27.04.19 21:31:27Wenn durch den neuen Vertrag neuer Wert geschaffen wird, darf nein muss dieser doch aktiviert werden, egal was vorher abgeschrieben wurde!?
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.439.851 von rollo_tomasi am 27.04.19 21:05:58
Ich stimme dir in allem zu, bis auf den obigen Halbsatz: Goodwill, der einmal abgeschrieben wurde, darf nicht mehr zugeschrieben werden.
Zitat von rollo_tomasi: [...] und der goodwill müsste ja auch wieder steigen, denn er wurde ja aufgrund der vertragskündigung stark gekürzt.
Ich stimme dir in allem zu, bis auf den obigen Halbsatz: Goodwill, der einmal abgeschrieben wurde, darf nicht mehr zugeschrieben werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.439.122 von MGQ am 27.04.19 18:12:51na ja, ich spekuliere darauf, dass der umsatz und der gewinn steigen, wenn tempur wieder im angebot bei mattress sein wird. darauf scheint ja auch der markt zu spekulieren, wenn die tempur aktie aufgrund dieser vermutung um 6% steigt und die analysten ihre kursziele entsprechend erhöhen. tempur ist einer der wichtigsten hersteller hochwertiger betten in usa, den sollte man im angebot haben. anders herum haben ja auch beide aktien abgewertet, als der vertrag gekündigt wurde. und der goodwill müsste ja auch wieder steigen, denn er wurde ja aufgrund der vertragskündigung stark gekürzt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.433.407 von rollo_tomasi am 26.04.19 18:19:54
Ich bin zwar kein Anwalt, kann aber trotzdem sagen, dass du hier zwei Sachen durcheinanderbringst: Musterverfahrensanträge und die zugrundeliegenden Klageverfahren (Ausgangsverfahren), aus denen heraus die Musterverfahrensanträge gestellt wurden.
Tilp vertritt mehrere Anleger bei Schadensersatzklagen vor dem Frankfurter Landgericht (Ausgangsverfahren). Aus diesen Verfahren heraus wurden nun jeweils Musterverfahrensanträge gemäß KapMuG gestellt, um in einem separaten Musterverfahren vor dem OLG, einen Teil der aufkommenden Fragen aus den Ausgangsverfahren allgemeinverbindlich für diese Ausgangsverfahren (und ähnlich gelagerte Verfahren) klären zu können.
Diese Musterverfahrensanträge umfassen immer dieselben 8 Punkte, von denen jetzt aber nur die Punkte 1-5 zur kommenden Klärung berücksichtigt werden. Die Gründe, weshalb die Punkte 6-8 für das Musterverfahren nicht berücksichtigt werden, haben nichts damit zu tun, dass sich das Frankfurter Landgericht nicht zuständig sieht. Sondern es handelt sich hierbei um Fragen, die nicht im Rahmen des Musterverfahrens geklärt werden können, sondern in den zugrundliegenden Ausgangsverfahren zu klären sind.
Z. B. ist der Punkt 6 zur Zuständigkeit des Frankfurter Landgerichts im Fall Schadensersatzklagen (Ausgangsverfahren) bereits geklärt und hat allein schon deshalb nichts im Musterverfahrensantrag verloren. Konkret steht im Beschluss zum von dir zitierten Aktenzeichen 2-05 O 348/18:
Heißt auf deutsch soviel wie: Frankfurt sieht sich für die Ausgangsverfahren zuständig. Andernfalls wären diese nicht zur Verhandlung angenommen worden, so dass die Kläger ihre Musterverfahrensanträge mit den Feststellungszielen gar nicht erst hätten stellen können.
Zitat von rollo_tomasi: aber nur bei einem teil der anträge. das sind ja mehrere klagen. aber genau in den punkten 6-8 liegt ja das hauptthema, nämlich die zuständigkeit.
[...] sind hier anwälte im saal?
Ich bin zwar kein Anwalt, kann aber trotzdem sagen, dass du hier zwei Sachen durcheinanderbringst: Musterverfahrensanträge und die zugrundeliegenden Klageverfahren (Ausgangsverfahren), aus denen heraus die Musterverfahrensanträge gestellt wurden.
Tilp vertritt mehrere Anleger bei Schadensersatzklagen vor dem Frankfurter Landgericht (Ausgangsverfahren). Aus diesen Verfahren heraus wurden nun jeweils Musterverfahrensanträge gemäß KapMuG gestellt, um in einem separaten Musterverfahren vor dem OLG, einen Teil der aufkommenden Fragen aus den Ausgangsverfahren allgemeinverbindlich für diese Ausgangsverfahren (und ähnlich gelagerte Verfahren) klären zu können.
Diese Musterverfahrensanträge umfassen immer dieselben 8 Punkte, von denen jetzt aber nur die Punkte 1-5 zur kommenden Klärung berücksichtigt werden. Die Gründe, weshalb die Punkte 6-8 für das Musterverfahren nicht berücksichtigt werden, haben nichts damit zu tun, dass sich das Frankfurter Landgericht nicht zuständig sieht. Sondern es handelt sich hierbei um Fragen, die nicht im Rahmen des Musterverfahrens geklärt werden können, sondern in den zugrundliegenden Ausgangsverfahren zu klären sind.
Z. B. ist der Punkt 6 zur Zuständigkeit des Frankfurter Landgerichts im Fall Schadensersatzklagen (Ausgangsverfahren) bereits geklärt und hat allein schon deshalb nichts im Musterverfahrensantrag verloren. Konkret steht im Beschluss zum von dir zitierten Aktenzeichen 2-05 O 348/18:
Zitat von Aktenzeichen 2-05 O 348/18: VIII. Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.
Die Anträge zu 6., zu 7. und zu 8., mit denen die Feststellung beantragt wird,
[Anm. MGQ: drei Stichpunkte mit dem Inhalt der Ziffern 6.-8.]
betreffen Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Ausgangsverfahrens und können nicht zum Gegenstand eines Musterverfahrens gemacht werden. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren [Anm. MGQ: siehe erster Stichpunkt] handelt es sich um eine vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. [...]
Heißt auf deutsch soviel wie: Frankfurt sieht sich für die Ausgangsverfahren zuständig. Andernfalls wären diese nicht zur Verhandlung angenommen worden, so dass die Kläger ihre Musterverfahrensanträge mit den Feststellungszielen gar nicht erst hätten stellen können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.437.763 von rollo_tomasi am 27.04.19 12:28:49
Worauf genau spekulierst du denn? Dass die Goodwillabschreibung (in dem Zusammenhang 1,5 Mrd. €) in den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen letztendlich doch nicht erfolgt?
Wenn ja: Du schreibst, die Abschreibung erfolgte mit den Zahlen zum Halbjahr 2018. Das ist nicht ganz richtig. Die Abschreibung wurde zwar mit dem Halbjahresbericht 2018 veröffentlicht, aber zu einem früheren Stichtag, dem 30. September 2017, vorgenommen. Insofern glaube ich nicht recht, dass es diese Abschreibung im Abschluss 2017 plötzlich nicht mehr geben wird. Dazu müssten die sich ja sonst spätestens bis 6. Mai substanziell auf den Stand vor Kündigung des damaligen Liefervertrages geeinigt haben, damit an den Abschreibungsannahmen noch was geändert werden kann.
Zitat von rollo_tomasi: https://www.streetinsider.com/Analyst+Comments/UPDATE%3A+Tem…
die gerüchte verdichten sich. mattress hat in den hj-2018er zahlen einen dicken batzen wegen der auflösung des vertrags mit tempur im goodwill abgeschrieben. bin mal gespannt, wann wir die reunion-meldung lesen.
Worauf genau spekulierst du denn? Dass die Goodwillabschreibung (in dem Zusammenhang 1,5 Mrd. €) in den zu veröffentlichenden Jahresabschlüssen letztendlich doch nicht erfolgt?
Wenn ja: Du schreibst, die Abschreibung erfolgte mit den Zahlen zum Halbjahr 2018. Das ist nicht ganz richtig. Die Abschreibung wurde zwar mit dem Halbjahresbericht 2018 veröffentlicht, aber zu einem früheren Stichtag, dem 30. September 2017, vorgenommen. Insofern glaube ich nicht recht, dass es diese Abschreibung im Abschluss 2017 plötzlich nicht mehr geben wird. Dazu müssten die sich ja sonst spätestens bis 6. Mai substanziell auf den Stand vor Kündigung des damaligen Liefervertrages geeinigt haben, damit an den Abschreibungsannahmen noch was geändert werden kann.
mattress / tempur reunion
https://www.streetinsider.com/Analyst+Comments/UPDATE%3A+Tem…die gerüchte verdichten sich. mattress hat in den hj-2018er zahlen einen dicken batzen wegen der auflösung des vertrags mit tempur im goodwill abgeschrieben. bin mal gespannt, wann wir die reunion-meldung lesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.433.038 von MGQ am 26.04.19 17:46:34aber nur bei einem teil der anträge. das sind ja mehrere klagen. aber genau in den punkten 6-8 liegt ja das hauptthema, nämlich die zuständigkeit.
aus dem Aktenzeichen: 2-05 O 348/18:
Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.
amsterdam hat sich zuständig erklärt. ich werde den eindruck nicht los, dass es tilp nur darum geht, "sein" eigenes verfahren anzustreben (klar, wäre ja auch sein geld). nur denke ich nicht, dass man die selbe angelegenheit an 2 unterschiedlichen gerichten verhandeln kann und wie es aussieht, hat das olg ffm auch gar kein interesse. sind hier anwälte im saal?
aus dem Aktenzeichen: 2-05 O 348/18:
Im Übrigen wird der Musterfeststellungsantrag des Klägers vom 18.10.2018 (Antrag zu 6., zu 7. und zu 8.), eingegangen bei Gericht am 25.10.2018, gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen.
amsterdam hat sich zuständig erklärt. ich werde den eindruck nicht los, dass es tilp nur darum geht, "sein" eigenes verfahren anzustreben (klar, wäre ja auch sein geld). nur denke ich nicht, dass man die selbe angelegenheit an 2 unterschiedlichen gerichten verhandeln kann und wie es aussieht, hat das olg ffm auch gar kein interesse. sind hier anwälte im saal?
19.02.24 · dpa-AFX · Steinhoff |
15.02.24 · dpa-AFX · Steinhoff |
13.10.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
11.10.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
10.10.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
06.10.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
29.09.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
25.08.23 · EQS Group AG · Steinhoff |
24.08.23 · wO Newsflash · Steinhoff |
23.08.23 · EQS Group AG · Steinhoff |