30.07.04 DGAP-Ad hoc: Brain Force Software AG <AT0000820659> deutsch - 500 Beiträge pro Seite
neuester Beitrag 30.07.04 13:23:53 von
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Brain Force Software AG: Aktienrückkaufprogramm
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung des Beschlusses von einer Rückkaufermächtigung Gebrauch zu
machen und Veröffentlichung des Rückkaufprogramms gemäß § 82 Abs. 9 BörseG.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2004 wurde der Vorstand der
Brain Force Software AG ermächtigt, für die Dauer von 18 Monaten eigene Aktien
bis zum Ausmaß von höchstens 10 % des Grundkapitals der Brain Force Software AG
zu erwerben, wobei die Ermächtigung einmal oder mehrmals ganz oder in Teilen,
einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden kann.
Der Vorstand der Brain Force Software AG hat beschlossen, von dieser
Ermächtigung hinsichtlich eines Teilbetrages Gebrauch zu machen.
Angaben zum Aktienrückkaufprogramm:
1. Tag des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung gemäß § 65 Abs. 1 Z.8
AktG war der 18. Juni 2004.
2. Tag der Veröffentlichung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 65 Abs. 1a
AktG im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" war der 30. Juni 2004.
3. Das Rückkaufprogramm beginnt am 4. August 2004 und endet voraussichtlich am
30. Juni 2005.
4. Das Rückkaufprogramm bezieht sich auf Stammaktien der Brain Force Software AG
(ISIN AT0000820659).
5. Es ist beabsichtigt im Rahmen dieses Rückkaufprogramms bis zu 250.000 Stück
Brain Force Software AG Stammaktien, das sind rund 2,44 % vom Grundkapital der
Brain Force Software AG, rückzukaufen.
6. Der Ankaufpreis für den Rückerwerb darf den Betrag von EUR 2,50 nicht
unterschreiten und den Betrag von EUR 4,00 nicht überschreiten.
7. Der Rückkauf erfolgt über die Börse.
8. Der Rückkauf erfolgt zum Aufbau einer Möglichkeit für den Einsatz eigener
Aktien bei Akquisitionen, d.h. als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- und Ausland.
Die Brain Force Software AG beabsichtigt, die Veröffentlichungspflichten gemäß §
6 und § 7 der Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II 2002/112 durch die
Veröffentlichung von Angaben über eine öffentlich zugängliche Seite im Internet
(Internetadresse: http://www.brainforce.com) zu erfüllen.
Wien, am 30. Juli 2004
Der Vorstand
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 30.07.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 919331; ISIN: AT0000820659; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart; Wien
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),08:00 30.07.2004
Aktien bei Akquisitionen, d.h. als Gegenleistung im Rahmen eines Erwerbs von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- und Ausland.
Das ist der 8. Grund für den Aktienrückkkauf und er wurde in der letzten HV beschlossen. Es gibt hier also keine Überraschungen und keine Insider. Das konnte jeder im HV- Bericht nachlesen.
An sich keine unvernünftige Maßnahme, wenn sie in ein Gesamtkonzept paßt dh. wenn schon konkrete Verhandlungsergebnisse mit zu übernehmenden Firmen am Tisch liegen.
Ansonsten ist es wenig sinnvoll, mit dem Geld einer KE eigene Aktien zurückzukaufen. Das sollte man lieber den Investoren selbst überlassen.
Ich erwarte mir nun in allernächster Zeit von CEO Fleischmann detailierte und positive Übernahme-Ergebnisse. Er ist hoch an der Zeit, die Investoren nicht an der Nase herumzuführen.
Jede Verzögerung kostet unnotwendigen Vertrauensabbau und Verunsicherung.
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