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     161  0 Kommentare NRW plant strengere Beschränkungen für Kurzzeitvermietungen

    DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Die Zweckentfremdung von Wohnraum - etwa durch ständige Kurzzeitvermietungen über Online-Portale oder Leerstand - soll in Nordrhein-Westfalen strenger beschränkt werden. Außerdem soll es restriktivere Vorgaben für Tiere in Wohnungen geben, die andere gefährden oder "unzumutbar belästigen". Das sieht ein neues Wohnraumstärkungsgesetz vor, das Bauministerin Ina Scharrenbach (CDU) am Dienstag in Düsseldorf vorstellte. Es soll im Juli 2021 in Kraft treten.

    Die Begrenzung lukrativer Kurzzeitvermietungen etwa an Tagestouristen, bei denen reguläre Mieter das Nachsehen haben, soll über Zweckentfremdungssatzungen verschärft werden. Dort könnte beispielsweise festgeschrieben werden, die Beherbergung Fremder auf zwölf Wochen im Jahr und Leerstand auf sechs Monate zu begrenzen.

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    Das geplante Gesetz sehe erstmals eine Definition von Zweckentfremdung vor, sagte Scharrenbach. Eine Satzung dagegen kann von Gemeinden für Gebiete mit Mangel an bezahlbarem Wohnraum erlassen werden. Bislang gibt es solche Satzungen nach Angaben der Ministerin in sieben Städten des Landes: Aachen, Bonn, Köln, Münster, Dortmund, Düsseldorf und Grevenbroich.

    Das neue Gesetz solle die Befugnisse der Behörden stärken, gegen Missstände einzuschreiten und bisherige Vollzugsdefizite beseitigen. "Das Hase-und-Igel-Spiel zwischen Gemeinde und Immobilienbesitzer muss aufhören", unterstrich Scharrenbach.

    Künftig soll die Kurzzeitvermietung privaten Wohnraums in Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung nur in Verbindung mit einer Wohnraum-Identitätsnummer erlaubt werden. Dafür sei ein digitales Portal für ganz NRW geplant. Angebote oder Werbung im Internet für private Kurzzeitvermietungen dürften dann nur noch mit dieser Nummer veröffentlicht werden.

    Das geplante Gesetz soll darüber hinaus Arbeitgeber in die Pflicht nehmen, sich um eine angemessene Unterbringung ihrer Leiharbeiter und Werkvertragsnehmer zu bemühen. Arbeitgeber sollen angehalten werden, entweder selbst zu vermieten oder sich zumindest nach freiem Wohnraum umzuhören beziehungsweise bei Anderen darauf hinzuwirken, dass ihre Leiharbeiter einen Mietvertrag erhalten.

    "Rund 99,9 Prozent aller Immobilienbesitzer hatten nie Kontakt mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG). Sie halten ihre Immobilien in Schuss", sagte Scharrenbach. "Ein sehr kleiner Kreis betreibt aber Schindluder mit ihrer Immobilie und setzt Mieter unerträglichen Wohnverhältnissen aus. Die wollen wir in diesem Land nicht haben und nicht sehen."

    Im vergangenen Jahr habe das WAG in 92 Kommunen (2018: 114) auf 3710 Fälle (2018: 3324) angewendet werden müssen. "Es geht um die volle Bandbreite", berichtete Scharrenbach. "Defekte Brandschutztüren und Rauchmelder, defekte Aufzüge, Schimmel, Ungeziefer, kaputte Türen, Überbelegung." Die Missstände beträfen vorwiegend Hochhäuser großer Wohnungsgesellschaften und "häufig Menschen, die von Transferleistungen leben". Die klagten leider selten gegen Missstände - selbst, wenn die Gesundheit ihrer Kinder gefährdet sei, etwa durch Schimmel.

    Wenn solche Immobilien geräumt werden müssten, habe mit dem neuen Gesetz der Eigentümer die Kosten sowohl für die Räumung als auch für die Unterbringung der Bewohner zu tragen, unterstrich Scharrenbach. Bislang sei es der Steuerzahler. Als Mindestwohnfläche würden zehn Quadratmeter pro Person festgeschrieben - bislang sind es neun.

    Besonders auffällig sei bei den im Jahresverlauf um rund zwölf Prozent gestiegenen Fallzahlen die Statistik aus Rheda-Wiedenbrück, berichtete Scharrenbach. Hier seien in 819 Fällen Prüfer auf den Plan gerufen worden - mehr als doppelt so viele wie 2018 (352). Überwiegend sei es um die Unterbringung von Arbeitsimmigranten gegangen. Über betroffene Firmen teilte Scharrenbach keine Einzelheiten mit.

    Wer Schindluder mit Wohnraum oder mit der Unterbringung zugereister Arbeiter treibt, muss künftig mit bis 500 000 Euro Strafe rechnen. Bislang drohten bei entsprechenden Pflichtverstößen bis zu 50 000 Euro. Im schlimmsten Fall kann ein Eigentümer einer Schrottimmobilie auch zum Abriss verpflichtet oder enteignet werden. Bislang sei Gelsenkirchen die einzige Stadt, die dieses "scharfe Schwert" gezückt habe, berichtete Scharrenbach. Viele warteten nun auf den Ausgang des dort anhängigen Gerichtsverfahrens./beg/DP/men





    dpa-AFX
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