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    Steuerklärung  397  0 Kommentare Das Wichtigste zu Kryptowährungen (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) - Ob es sich lohnt, in Bitcoin, Ethereum oder Ripple zu
    investieren oder nicht - Anleger sollten die Antworten auf folgende Fragen
    kennen: Wann muss man sich selbst um die Abgeltungsteuer kümmern? Was übernimmt
    die Bank? Und wie lassen sich Verluste verrechnen? Der Lohnsteuerhilfeverein
    Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Privatanleger zu achten
    haben. Denn auf Gewinne aus dem Kryptohandel muss Einkommensteuer gezahlt
    werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.

    Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer

    Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten
    im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die
    Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die
    Abgeltungssteuer ab.

    Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als
    Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches
    Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit
    weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als
    sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus
    Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.

    Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern

    Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist
    mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären
    Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen
    Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt,
    sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den
    Kryptowährungen einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -,
    der muss seine Gewinne laut BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R
    3/22) in der Steuererklärung angeben. Das hat die Finanzverwaltung bereits vor
    dem BFH-Urteil so gehandhabt, allerdings gab es dazu sowohl Kritik wie auch
    Klagen. Mit seinem Urteil hat der BFH das Thema abschließend geklärt.

    Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert
    werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei
    Szenarien:

    1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

    Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist
    die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine
    Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen,
    wird nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich
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