Steuerklärung
Das Wichtigste zu Kryptowährungen (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Ob es sich lohnt, in Bitcoin, Ethereum oder Ripple zu
investieren oder nicht - Anleger sollten die Antworten auf folgende Fragen
kennen: Wann muss man sich selbst um die Abgeltungsteuer kümmern? Was übernimmt
die Bank? Und wie lassen sich Verluste verrechnen? Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Privatanleger zu achten
haben. Denn auf Gewinne aus dem Kryptohandel muss Einkommensteuer gezahlt
werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.
Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer
investieren oder nicht - Anleger sollten die Antworten auf folgende Fragen
kennen: Wann muss man sich selbst um die Abgeltungsteuer kümmern? Was übernimmt
die Bank? Und wie lassen sich Verluste verrechnen? Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Privatanleger zu achten
haben. Denn auf Gewinne aus dem Kryptohandel muss Einkommensteuer gezahlt
werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden hat.
Klassische Anlageformen: Die Bank kümmert sich um die Abgeltungssteuer
Privatanleger mit Aktien, Fondsanteilen und anderen regulierten Anlageprodukten
im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die
Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die
Abgeltungssteuer ab.
Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als
Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches
Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit
weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als
sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus
Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.
Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern
Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist
mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären
Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen
Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt,
sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den
Kryptowährungen einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -,
der muss seine Gewinne laut BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R
3/22) in der Steuererklärung angeben. Das hat die Finanzverwaltung bereits vor
dem BFH-Urteil so gehandhabt, allerdings gab es dazu sowohl Kritik wie auch
Klagen. Mit seinem Urteil hat der BFH das Thema abschließend geklärt.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert
werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei
Szenarien:
1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist
die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine
Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen,
wird nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich
im Depot kommen in der Regel kaum noch mit dem Finanzamt in Berührung: Die
Banken verrechnen gegebenenfalls Gewinne mit Verlusten und führen für sie die
Abgeltungssteuer ab.
Anders ist das bei Kryptowährungen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als
Rechnungseinheiten eingestuft. Kryptowährungen sind somit zwar kein gesetzliches
Zahlungsmittel, Geldbestände in virtuellen Währungen werden rechtlich somit
weder als (Fremd-)Währung noch als Kapitalanlage behandelt. Dafür aber als
sogenannte sonstige Wirtschaftsgüter. Und das bedeutet: Gewinne und Verluste aus
Kryptowährungen können für die Steuererklärung relevant sein.
Anlageform Kryptowährung: Privatanleger müssen sich selbst kümmern
Wer als Privatanleger beispielsweise Bitcoins innerhalb einer Ein-Jahres-Frist
mit Gewinn verkauft, erzielt damit Spekulationsgewinne, die dem regulären
Einkommensteuersatz unterliegen. Für das Finanzamt macht es dabei keinen
Unterschied, wie dieser Gewinn entsteht. Heißt: Wer mit Kryptowährung handelt,
sie in andere Kryptowährungen oder in echte Währung umtauscht oder mit den
Kryptowährungen einkauft - was bei einigen Einzelhändlern bereits möglich ist -,
der muss seine Gewinne laut BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R
3/22) in der Steuererklärung angeben. Das hat die Finanzverwaltung bereits vor
dem BFH-Urteil so gehandhabt, allerdings gab es dazu sowohl Kritik wie auch
Klagen. Mit seinem Urteil hat der BFH das Thema abschließend geklärt.
Entscheidend für die Frage, ob und wie hoch die Veräußerungsgewinne besteuert
werden, ist das Datum der Anschaffung der digitalen Währung. Dafür gibt es zwei
Szenarien:
1. Haltefrist von mehr als einem Jahr: steuerfrei
Für Privatanleger, die Bitcoin & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist
die Sache einfach: Ihre Veräußerungsgewinne bleiben steuerfrei. Eine
Einschränkung gibt es allerdings: Erzielen sie mit der Kryptowährung Zinsen,
wird nicht nur die Abgeltungsteuer für die Zinsen fällig, sondern es erhöht sich
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