Steuerklärung
Das Wichtigste zu Kryptowährungen (FOTO) - Seite 2
auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.
2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig
Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder
tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt
allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private
Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Grenze von 600 Euro pro Jahr
steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag
verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss
seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.
Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines
Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem
Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder
Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres
zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten
Verkäufe steuerfrei.
Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten
Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem:
Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also,
welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort:
Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen.
Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die
zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH
empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein/e Privatanleger/in tätigt,
ganz genau zu dokumentieren. So kann sie oder er im Zweifel dem Finanzamt genaue
Nachweise liefern.
Verluste können verrechnet werden
Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet
werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit
künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden -
und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.
Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der
Steuererklärung muss eine Privatanlegerin mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt
"Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen
machen. Dadurch wird für sie vom Finanzamt in einem "Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten
Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem:
Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also,
welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort:
Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen.
Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die
zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH
empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein/e Privatanleger/in tätigt,
ganz genau zu dokumentieren. So kann sie oder er im Zweifel dem Finanzamt genaue
Nachweise liefern.
Verluste können verrechnet werden
Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet
werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit
künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden -
und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.
Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der
Steuererklärung muss eine Privatanlegerin mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt
"Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen
machen. Dadurch wird für sie vom Finanzamt in einem "Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert
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