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    Steuerklärung  409  0 Kommentare Das Wichtigste zu Kryptowährungen (FOTO) - Seite 2


    auch die sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre.

    2. Haltefrist von weniger als einem Jahr: steuerpflichtig

    Wer die Bitcoins nur wenige Monate hält und sie dann mit Gewinn veräußert oder
    tauscht, muss den Gewinn mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Es gibt
    allerdings eine Freigrenze, die beim Sparen hilft. Denn private
    Veräußerungsgeschäfte bleiben bis zu einer Grenze von 600 Euro pro Jahr
    steuerfrei. Aber Achtung: Die Freigrenze sollte nicht mit dem Freibetrag
    verwechselt werden. Wer auch nur einen Euro über der Freigrenze liegt, muss
    seinen kompletten Veräußerungsgewinn versteuern.

    Übrigens: Die Freigrenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines
    Jahres. Das heißt: Wenn ein Privatanleger neben Veräußerungsgewinnen aus dem
    Bitcoin-Handel auch beispielsweise Vermögensgegenstände wie Gold, Schmuck oder
    Gemälde innerhalb eines Jahres verkauft hat, muss er alle Gewinne eines Jahres
    zusammenzählen. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die privaten
    Verkäufe steuerfrei.

    Gewinne ermitteln mit der Fifo-Methode

    Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz aus dem erzielten
    Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung. Das Problem:
    Kryptowährungen unterliegen wie Aktien Kursschwankungen. Die Frage ist also,
    welche Reihenfolge der Ein- und Verkäufe eingehalten werden muss. Die Antwort:
    Grundsätzlich kommt bei Bitcoin & Co. die Fifo-Methode zum Tragen.

    Fifo steht für "First in, first out" und bedeutet, dass man beispielsweise die
    zuerst gekauften Bitcoins mit den zuerst verkauften Bitcoins verrechnet. Die VLH
    empfiehlt deshalb, alle Bitcoin-Geschäfte, die ein/e Privatanleger/in tätigt,
    ganz genau zu dokumentieren. So kann sie oder er im Zweifel dem Finanzamt genaue
    Nachweise liefern.

    Verluste können verrechnet werden

    Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet
    werden: entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder dank Verlustvortrag mit
    künftigen Gewinnen. Allerdings können Verluste aus privaten
    Veräußerungsgeschäften auch nur mit genau solchen Gewinnen verrechnet werden -
    und nicht mit Gewinnen aus beispielsweise Aktiengeschäften.

    Und das funktioniert formal gesehen so: Gleich auf der ersten Seite der
    Steuererklärung muss eine Privatanlegerin mit Kryptowährungsverlusten beim Punkt
    "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ein Kreuzchen
    machen. Dadurch wird für sie vom Finanzamt in einem "Bescheid über die
    gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" gesondert
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    Steuerklärung Das Wichtigste zu Kryptowährungen (FOTO) - Seite 2 Ob es sich lohnt, in Bitcoin, Ethereum oder Ripple zu investieren oder nicht - Anleger sollten die Antworten auf folgende Fragen kennen: Wann muss man sich selbst um die Abgeltungsteuer kümmern? Was übernimmt die Bank? Und wie lassen sich Verluste …

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