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    Urteil  157  0 Kommentare Energieversorger muss Online-Kündigung einfacher gestalten

    Für Sie zusammengefasst
    • OLG Düsseldorf verbietet Energieversorger 3-stufigen Kündigungsprozess
    • Verweis auf gesetzliche Regelung in § 312k BGB
    • Bestätigungsseite muss unmittelbar und leicht zugänglich sein

    DÜSSELDORF (dpa-AFX) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Energieversorger am Donnerstag verboten, seinen Online-Kündigungsprozess für Strom und Gasverträge drei- statt zweistufig aufzubauen. Das Gericht verwies für seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

    Demnach beginnt der Kündigungsprozess mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt wird. Auf dieser könne der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen. Sie muss laut Gesetz wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalten.

    Der Versorger hatte als Zwischenschritt noch eine Eingabe von Benutzername und Passwort oder von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle verlangt. Die Bestätigungsseite sei damit nicht "unmittelbar und leicht zugänglich" gewesen, wie es das Gesetz erfordert.

    Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Das Urteil (Az. 20 UKI 3/23) ist nicht rechtskräftig. Der Senat habe eine Revision zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehle, hieß es./tob/DP/ngu






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