Edelmetalle und Steuer
Goldmünzen und -barren strahlen am hellsten
Wer Gold kauft, muss für Verkaufsgewinne keinerlei Steuer zahlen, wenn er das Edelmetall in Form von Barren oder Münzen erworben hat und es länger als ein Jahr hält. Das gilt auch für Silber, wobei bei „des Goldes kleinem Bruder“ zusätzliche Kosten anfallen.
Anleger, die auf physisches Gold setzen, zahlen weder Mehrwertsteuer noch müssen sie die Verkaufsgewinne mit dem Fiskus teilen, wenn zwischen dem Kauf- und dem Verkaufszeitpunkt mehr als ein Jahr liegt. Dies gilt für das Anlagegold, zu dem die handelsüblichen Goldbarren und Goldmünzen zählen. Liegt das Edelmetall kürzer als ein Jahr im Tresor, unterliegen Gewinne nicht der Abgeltungssteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz.
Wer physisches Silber erwirbt, kann Gewinne nach der Spekulationsfrist von einem Jahr ebenfalls für sich behalten. Käufer von Münzen haben bislang den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu entrichten. Ab dem 1. Januar 2014 wird jedoch der volle Satz von 19 Prozent fällig. Anleger, die ohnehin Silber kaufen wollen, sollten dies noch in diesem Jahr tun, zumal das Edelmetall wie auch Gold preislich „eher unten als oben“ ist.
Bei Exchange Traded Funds oder Zertifikaten, die einen Anspruch auf Auslieferung von Gold oder Silber verbriefen, greift der Staat hingegen zu. Anleger, die mit Gold-Wertpapieren Gewinne verbuchen, müssen daher trotz eines positiven Urteils des Bundesfinanzhofs zunächst Abgeltungssteuer zahlen. Betroffene sollten die von der Bank einbehaltene Steuer über die Steuererklärung zurückzuverlangen. Falls das Finanzamt ablehnt, empfiehlt sich der Widerspruch gegen den Steuerbescheid.
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