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    Baufinanzierung  1084  0 Kommentare Widerrufsjoker - so unterschiedlich urteilen Gerichte beim Widerruf von Darlehen - Seite 2

    Leider ist dieser Zustand kein Einzelfall. Auch in Frankfurt sind mittlerweile bankenfreundliche und verbraucherfreundliche Senate ausgemacht worden. Von den Unterschieden zwischen verschiedenen Gerichten und verschiedenen Instanzen (Landgericht / Oberlandesgericht / BGH) ganz zu schweigen.

    In einem Rechtsstaat sind solche divergierenden Urteile eigentlich ein Unding. Sie machen eine Klage zu einer Lotterie. Umso wichtiger wäre ein Machtwort des BGH, der obersten Instanz. Zumindest zu einem Zankapfel in Sachen Widerrufsjoker könnte dieses Machtwort am 1. Dezember kommen. Dann soll in Karlsruhe entschieden werden, ob der Widerruf eines Darlehens rechtsmissbräuchlich sein kann – auch dazu haben die Landgerichte und OLGs in der Vergangenheit häufig unterschiedliche Urteile gefällt.

    Wie verhält sich nun ein Kreditnehmer, der seinen Vertrag widerrufen möchte, in dieser Situation am besten? Zunächst sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob Ihr Vertrag überhaupt Fehler in der Widerrufsbelehrung aufweist. Dies können Sie kostenlos bei der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info) tun. Werden Fehler festgestellt, stellt sich die Frage, ob ein außergerichtlicher Kompromiss realistisch ist. Unsere Anwälte können aufgrund der vielen Fälle, die in den letzten Monaten bearbeitet wurden, bei vielen Kreditinstituten einschätzen, ob sie kompromissbereit sind oder nicht. Kreditinstitute, die für einen solchen außergerichtlichen Vergleich in Frage kommen, sind beispielsweise die ING Diba, die Sparda-Banken, die BB Bank sowie zahlreiche Volksbanken und Sparkassen. Auch Versicherungen wie die R&V, Debeka und Ergo sind kompromissbereit.

    In diesen Fällen lohnt es sich, einen Anwalt für einen außergerichtlichen Vergleichsversuch zu mandatieren. Handelt es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau und auch nicht um ein vermietetes Objekt, dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Rechtsstreit. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, dann kann diese auch noch nachträglich abgeschlossen werden – siehe dazu den Blog der IG Widerruf.

    Das konkrete Vorgehen sollte somit stets von den individuellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Zahlt man die Kosten für einen Rechtsstreit aus eigener Tasche, sollte man (insbesondere mit Blick auf eine Klage) zurückhaltender sein, als wenn eine Rechtsschutzversicherung zahlt. Grundsätzlich ist es angesichts der großen Unsicherheiten vor Gericht sinnvoll, ein vernünftiges Vergleichsangebot der Bank anzunehmen. In der Regel wird bei solchen Vergleichen der Zinssatz für die noch ausstehende Laufzeit des Kredits deutlich abgesenkt. Im Gegenzug verzichtet der Kreditnehmer auf  Forderungen für die bereits verstrichene Laufzeit, die sich im Rahmen einer Rückabwicklung des Kredits ergeben würden.

    Ein erfahrener Anwalt, beispielsweise die Kooperationsanwälte der IG Widerruf, werden solche Punkte im Rahmen eines ersten Gesprächs mit Ihnen durchgehen. Danach sind sie schlauer für das weitere Vorgehen.

     


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Baufinanzierung Widerrufsjoker - so unterschiedlich urteilen Gerichte beim Widerruf von Darlehen - Seite 2 Ein ziemliches Durcheinander herrscht derzeit bei der Rechtssprechung zum Thema Widerrufsjoker. Identische Sachverhalte werden unterschiedlich bewertet - teilweise vom gleichen Gericht. Es wird Zeit für ein Machtwort des BGH.