EANS-Hauptversammlung
S&T AG / Einberufung der Hauptversammlung - Seite 2
bestehen,
2. die entsprechenden Änderung der Satzung in § 5 (Grundkapital) Abs 4, wonach
Abs (4) auf Grundlage des Beschlusses der 17. ordentlichen Hauptversammlung
vom 14.6.2016 gelöscht wurde.
1. Beschlussfassung über eine bedingte Kapitalerhöhung im Ausmaß von bis zu
EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf Inhaber
lautende stimmberechtigte Stückaktien gemäß § 159 Abs 2 Z 3 AktG zur
Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 -
2019 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sohin bis 2021) an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens und die entsprechenden Änderungen
der Satzung § 5 (Grundkapital) durch Einfügung eines neuen Absatzes (9).
2. Beschlussfassung über
1. den Widerruf der in der 15. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
vom 30.5.2014 erteilten Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener
Aktien im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a
und 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft,
2. bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG für
die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der
Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Anbot unter
Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehrten Bezugsrechts) zu beschließen,
sowie
3. die Ermächtigung des Vorstands, erforderlichenfalls das Grundkapital der
Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.
1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
1. in § 7 (Zusammensetzung, Geschäftsordnung), wobei (i) durch Änderung von
Abs (3) festgehalten werden soll, dass neben der Bestellung eines
Vorsitzenden des Vorstands auch eine Bestellung von Stellvertretern des
Vorsitzenden des Vorstands durch den Aufsichtsrat zulässig ist, (ii) durch
Änderung von Abs (6) ein Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des Vorstands
iSv § 70 Abs 2 AktG sowie (iii) ebenfalls durch Änderung von Abs (6)
festgehalten werden soll, dass das Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des
Vorstands auf den Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden des
Vorstands übergeht.
2. in § 17 (Verlauf der Hauptversammlung) Abs (1) im Hinblick auf
Schreibfehler.
B. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens am 24. Mai 2016auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.at zugänglich:
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