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    Winter Beteiligungs AG / ITG Independent Trading / Franca Equity (WKN A0LR87) (Seite 34)

    eröffnet am 04.12.07 11:41:55 von
    neuester Beitrag 18.04.24 13:24:51 von
    Beiträge: 447
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    ISIN: DE000A0LR878 · WKN: A0LR87
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      schrieb am 13.09.09 21:29:05
      Beitrag Nr. 117 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.970.228 von sippsipp am 13.09.09 18:12:13Das wurde doch erst im Juli 09 auf den Weg gebracht!

      Das grob auf 400 Mrd € eingeschätze Projekt soll durch den Bau riesiger Solarkraftwerke in der nordafrikanischen Wüste nahazu unbegrenzt Energie erzeugen, und zwar co2-neutral und zu stabilen Preisen, hieß es. Zunächst sollen die afrikanischen Staaten profitieren, aber bis 2050 sollen 15 % des europäischen Bedarfs daher kommen.

      Das Projekt ist von der Grundüberlegung nicht neu. Es geht zurück auf Überlegungen des Club of Rome in den 70 igern. Das Deutschen Zentrum für Luft - und Raumfahrt in Darmstadt hat es überprüft und schätzt 30 jahre später die Machbarkeit positiv ein.

      12 große Unternehmen sind dabei die Münchner Rück, RWE, E.on , Siemens und die Deutsche Bank.

      Bis Ende Oktober soll nun eine Planungsgesellschaft mit dem Namen DII gegründet werden.

      quelle: spiegelonline vom 13. Juli 2009
      Avatar
      schrieb am 13.09.09 18:12:13
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.970.216 von sippsipp am 13.09.09 18:09:08Malta = Schnittstelle EU mit Afrika

      Machen die auch bei diesem Projekt Desertec mit?
      Avatar
      schrieb am 13.09.09 18:09:08
      Beitrag Nr. 115 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.970.020 von 69voodoo69 am 13.09.09 16:59:13Deshalb Libyen!!!:eek:
      Avatar
      schrieb am 13.09.09 16:59:13
      Beitrag Nr. 114 ()
      Malta hat sich längst als Drehscheibe und Handelsplatz zwischen Europa und dem arabisch-afrikanischen Raum als bekannte Größe etabliert.


      Der Markt der Zukunft liegt sicher in China und Asien. Aber ein weiterer starker Wachstumsmarkt ist in den arabischen und afrikanischen Ländern zu finden. Hier stehen interessante Investitions- und Handelspartner bereit, die gern mit innovativen Firmen arbeiten wollen um gemeinsam diese Märkte mit neuen und auch altbewährten Produkten zu bedienen. Die Synergien, die sich oft auf Grund dieser Zusammenarbeit ergeben, lassen für beide Seiten nur Vorteile erwarten.

      Libyen
      Libyen ist einer der wichtigsten Handelsplätze zwischen Europa und den arabischen und afrikanischen Märkten sowie Mitglied im Arab Common Market.

      Libyen ist im Prozess der Erneuerung.
      Die Liberalisierung des Marktes sowie die hohe Kapitalkraft machen Libyen interessant für Investitionen und die Etablierung ihrer Geschäfte hier vor Ort.

      Libyen ist weiterhin ein bedeutender Umschlagplatz für Waren aller Art in afrikanische Länder.

      Die neu entstehende Freihandelszone wird hier in der Zukunft einen sehr hohen Stellenwert einnehmen. Hier wird sicherlich ein "zweites Dubai" entstehen. Zollfreie Handelszone, Steuervergünstigungen, günstige Kosten sowie die Ideale Anbindung ans Mittelmeer sowie klare gesetzliche Regelungen für Investitionen und Handel sprechen für sich.

      Libyen wird in den nächsten Jahren Milliarden in den Aufbau investieren.
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 21:12:49
      Beitrag Nr. 113 ()
      Malta: Politik und Wirtschaft
      Malta wird auf Grundlage der mehrfach geänderten Verfassung aus dem Jahre 1974 als unabhängige Republik im Rahmen des Commonwealth geführt. Staatsoberhaupt mit überwiegend repräsentativen Funktionen ist derzeit Edward Fenech-Adami, dessen fünfjährige Amtsperiode offiziell 2009 endet. Daneben existiert ein Einkammerparlament mit 65 Abgeordneten, die ebenfalls für fünf Jahre bestimmt werden. Neben der Regierungspartei PN (Partit Nazzjonalista) hat die MLP (Malta Labour Party) eine besondere Bedeutung innerhalb der politischen Landschaft. Die Verwaltungsgliederung des Landes ergibt eine Einteilung in insgesamt 68 Gemeinden, die wiederum Distrikten und den drei Regionen Gozo und Comino, Malta Majjistral, sowie Malta Xlokk zugeordnet werden. Der Inselstaat ist Mitglied in den Vereinten Nationen, dem Commonwealth und der Europäischen Union, daneben im Europarat und der OSZE organisiert. Die Bevölkerung besteht aus unterschiedlichsten Ethnien, unter anderem bewohnen Araber, Italiener und Briten das Land. Viele Malteser haben ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Das Bevölkerungswachstum liegt derzeit bei geringen 0,7 %.

      Das Bruttoninlandsprodukt Maltas umfasste 2005 rund 4,5 Mrd. Euro, wobei der Staat über ein offenes und marktwirtschaftlich orientiertes Wirtschaftssystem verfügt. Besonders im Finanz-, Schiffahrts-, Industrie- und Immobiliensektor sind positive Entwicklungen zu verzeichnen. Zudem versucht der maltesische Staat, ausländische Investoren über die eigens eingerichtete Behörde „Malta-Enterprise“ zu unterstützen. Neben der Abhängigkeit von EU-Fördermitteln ist der Inselstaat vor allem auf den Tourismus angewiesen: Fast ein Drittel der gesamten Arbeitsplätze hängen mit dem Fremdenverkehr auf der Inselgruppe zusammen, die 2005 von annähernd 1,2 Mio. Menschen besucht wurde, meist aus Deutschland oder England. Auch bei Kreuzfahrttouristen steht Malta derzeit im Trend, sodass inzwischen auch Fahrten unmittelbar dort starten. Die Landwirtschaft kann mit der Kultivierung von Weizen, Gerste, Trauben, Feigen, Zitrusfrüchten und Gemüse den Eigenbedarf kaum decken. Relevant für den Export sind hingegen Blumen, Kartoffeln, Zwiebeln und Wein. Eine bedeutende Forstwirtschaft oder Fischerei existiert kaum, an Bodenschätzen sind lediglich Salz und Naturstein hervorzuheben. Maltas Haupthandelspartner bilden vor allem europäische Länder und die USA.


      Quelle http://www.traveling-world.de/l69c380/Malta/Politik-und-Wirt…

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      schrieb am 12.09.09 21:10:38
      Beitrag Nr. 112 ()
      Dazu sollte man auch sehen das Malta das Nadelöjr zwischen Arabien und Eurpa seid Jahrhunderten ist:cool:

      Denke da ist einiges machbar
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 21:09:50
      Beitrag Nr. 111 ()
      Wirtschaft [Bearbeiten]
      → Hauptartikel: Wirtschaft Maltas

      Maltas Wirtschaft gestaltet sich im Vergleich zu den anderen im Jahr 2004 der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten relativ positiv. Die zwei traditionellen Wirtschaftszweige sind Landwirtschaft und Fischerei. Dabei wird die Landwirtschaft hauptsächlich auf Gozo betrieben. Obwohl die Umweltbedingungen (wenig Regen, geringer Abfluss, kalkiger Untergrund und heißes Klima) keine guten Voraussetzungen für die agrarische Nutzung bieten, werden bei verschiedenen Gemüse- und Getreidearten hohe Erträge erzielt, auch der Weinbau ist rentabel. Trotzdem erzeugt Malta nur 20 % des Eigenbedarfs an Nahrungsmitteln. Der größte Arbeitgeber des Landes sind die Malta Drydocks, die zweitgrößte Werft Europas. Der Tourismus spielt eine große Rolle (40 % des Bruttosozialprodukts), und auch finanzielle Dienste (11 %). Die meisten Urlauber kommen aus Großbritannien, Deutschland und Italien. Von 1965 bis heute hat sich die Zahl der Touristen etwa verzehnfacht. Heute sind es über eine Million Touristen jährlich, die vor allem die Strände, die historischen Städte und die Felsenlandschaft genießen oder einen Sprachkurs in Englisch belegen. Die Bekleidungs- und Textilindustrie sind weitere wichtige Wirtschaftszweige. 1992 wurde auf Malta eine eigene Börse gegründet.

      Das Land verfügt, abgesehen von Kalkstein, der im Bauwesen verwendet wird, über keine mineralischen Bodenschätze und ist stark auf Importe angewiesen. Der Kleinstaat verfügt auch über keinerlei Öl- oder Gaslagerstätten.

      Europäische Firmen werden schon seit den 1970er Jahren mit Steuervorteilen gelockt. So produzieren etwa 55 deutsche Unternehmen für den Export, unter anderem die Firmen Playmobil und Lloyd-Schuhe. Auch die Elektronikbauteilfirma STMicroelectronics hat einen großen Erzeugungsstandort. Seit der Mitgliedschaft in der EU sind diese Steuervorteile nicht mehr gegeben.

      Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) beträgt 4,24 Mrd Euro (Stand 2004). Im Vergleich mit dem BIP der EU ausgedrückt in Kaufkraftstandards erreicht Malta einen Index von 69,3 (EU-25:100) (2005).[13]

      In Ermangelung eines hinreichenden Abfallmanagements hat Malta seit Jahren ein großes Müllproblem.[14]


      Quelle wikipedia
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 20:49:24
      Beitrag Nr. 110 ()
      Ich bin gespannt wie der Handel läuft, die Immobilien sich entwickeln und was ich besonders spannend finde das Thema Malta:)
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:12:38
      Beitrag Nr. 109 ()
      KPS AG
      München
      erschienen nach Aufruf der Sache

      für den Kläger zu 1): Rechtsanwalt Zachriat in Untervollmacht für Rechtsanwalt Dr. Götz,
      für den Kläger zu 2): Rechtsanwalt Zachriat in Vollmacht für den Kläger zu 2),
      für die Klägerin zu 3): Rechtsanwalt Zachriat,
      für die Klägerin zu 4): Rechtsanwalt Zachriat in Untervollmacht für Rechtsanwalt Boenke,
      für den Nebenintervenienten: Rechtsanwalt Zachriat in Untervollmacht für Rechtsanwalt Klauke,
      für die Beklagte: Rechtsanwalt Dr. Hörmann.

      Die Parteivertreter erklären ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine.

      Rechtsanwalt Dr. Hörmann übergibt die Beitrittserklärungen von Herrn Tsifidaris, Herrn Musso, Herrn Müller und Herrn Grünewald.

      Er erklärt weiterhin, von den vier Beitretenden ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein und übergibt die entsprechenden Vollmachten.

      Die Parteien sowie die Beitretenden schließen sodann folgenden

      Vergleich:
      In dem Anfechtungsklageverfahren LG München I, Az: 5HK O 24535/07

      1. SdK Schutzvereinigung der Kapitalanleger e.V.
      Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Norbert Götz

      2. Dr. Franz Wagner
      Prozessbevollmächtigter: selbst

      3. Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tino Hofmann
      Prozessbevollmächtigter RA Ole Zachriat

      4. Franca Trading GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick Seidel,
      Prozessbevollmächtigter: RA Jesper Boenke


      - nachfolgend: Anfechtungskläger oder Kläger -

      sowie

      5. Karl-Walter Freitag
      Prozessbevollmächtigter: RA Ulrich Klauke


      - nachfolgend: Nebenintervenient -

      gegen

      6. KPS AG (vormals: Haitec AG), vertreten durch den Vorstand, Dr. Nico Brunner, und durch den Aufsichtsrat, bestehend aus den Herren Michael Tsifidaris, Uwe Grünewald und Hans-Werner Hartmann, Alois-Wolfmüller-Str.8, 80939 München,
      Prozessbevollmächtigte: RAe Epple, Dr. Hörmann & Kollegen


      - Beklagte oder KPS AG -

      und

      in dem zwischen den Parteien zu 1. bis 4. und 6. ebenfalls anhängigen Freigabeverfahren, LG München I, Az: 5 HK O 4289/08, und OLG München, Az. 23 W 2147/08

      schließen die Beteiligten auf Anraten des Gerichts den folgenden

      Vergleich,
      dem die Herren

      • Uwe Grünewald

      • Leonardo Musso

      • Michael Tsifidaris und

      • Dietmar Müller,


      Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Epple, Dr. Hörmann & Kollegen

      - Beigetretene -

      zum Zweck des Vergleichsabschlusses beitreten.

      1. Sachverhalt
      1.1. Die Beklagte hatte am 30. November 2007 ein Grundkapital von € 21.096.101,00. Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom selben Tage wurde das Grundkapital der Beklagten zunächst um € 1,00 und sodann um € 10.548.050,00 auf € 10.548.050,00 herabgesetzt (Kapitalherabsetzung). Anschließend wurde eine Kapitalerhöhung der Beklagten von € 10.548.050,00 um € 25.824.536,00 auf € 36.372.586,00 durch Ausgabe von 25.824.536 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einem Ausgabebetrag von € 1,00 / Aktie gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss beschlossen.
      Gegenstand der Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen war die Einbringung der KPS Consulting GmbH, Walldorf, AG Mannheim, HR-B 701039, durch die Beigetretenen. Die KPS Consulting GmbH war im Jahre 2000 gegründet worden. Im Rahmen der Einbringung hatte die Beklagte die BPG Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH beauftragt, den Wert der KPS Consulting GmbH gutachterlich zu ermitteln. Es wurde im Rahmen des Gutachtens über die Prüfung der Werthaltigkeit der Kapitalerhöhung der BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft, Krefeld, vom 5. Dezember 2007, ein Unternehmenswert der KPS Consulting GmbH von € 33.855.000,00 ermittelt; das Gutachten der BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft, Krefeld, vom 19. Oktober 2007 ermittelte einen Unternehmenswert der KPS Consulting GmbH in Höhe von € 32.642.000,00. Die Beigetretenen sollten zusätzlich zu ihrer bereits bestehenden Beteiligung 71% der nach Durchführung der Kapitalerhöhung insgesamt 36.372.586 Aktien erhalten, so dass sich ihre Mehrheitsbeteiligung auf mehr als 80 % erhöht.
      1.2. Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung wurden am 12. Dezember 2007 im Handelsregister des zuständigen AG München zu HR-B 123013 eingetragen.
      1.3. Die Anfechtungskläger haben die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen im Wege der Anfechtungsklage angefochten, die Anfechtung durch die Antragsgegner zu 1. und 3. erstreckt sich auch auf die Kapitalherabsetzung. Der Nebenintervenient ist beiden Klagen beigetreten.
      In den Anfechtungsklagen wurden vielfältige Anfechtungsgründe vorgetragen. Neben formellen Rügen haben sämtliche Anfechtungskläger eine Überbewertung der Sacheinlage und / oder ein unzutreffendes Wertverhältnis zwischen eingebrachtem und aufnehmenden Unternehmen vorgetragen.
      1.4. Unter dem 6. März 2008 hat die Beklagte zum LG München I gegen sämtliche Anfechtungskläger Anträge auf Freigabeentscheidung gem. § 246a Abs. 1 AktG gestellt. Gegenstand dieses Freigabeverfahrens war u.a. der Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung ihrer Eintragung und der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung unberührt lassen.
      1.5. Das Gericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklagen erkennbar begründet sind.
      1.6. Mit Beschluss vom 7. August 2008 hat das LG München I dem Freigabeantrag stattgegeben. Die Anfechtungskläger haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, denen das LG München I mit Beschluss vom 28. August 2008 nicht abgeholfen hat.
      1.7. Die Anfechtungskläger verfolgen das Ziel, den Wert der KPS GmbH zur Zeit ihrer Einbringung in die Beklagte durch einen neutralen Gutachter zu überprüfen und eventuelle Wertnachteile auszugleichen.
      1.8. Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts einigen sich die Parteien deshalb mit dem Ziel der Erledigung der Rechtsstreite vergleichsweise wie folgt:
      2. Überprüfung der Bewertung der KPS Consulting GmbH
      2.1. Die Parteien vereinbaren die gutachterliche Überprüfung der Ermittlung des Unternehmenswerts der KPS Consulting GmbH (in ihrem gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Zustand am 30. November 2007) mit dem Ziel zu klären, inwieweit der Wert der in der Hauptversammlung vom 30. November 2007 beschlossenen Sacheinlage das am Stichtag 30. November 2007 übernommene Kapital von € 25.824.536,00 erreicht.
      2.2. Gutachtensthema ist die Fragestellung, ob der Unternehmenswert der KPS Consulting GmbH (in ihrem gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Zustand am 30. November 2007) am Stichtag 30. November 2007 den gezeichneten Betrag von € 25.824.536,00 erreicht, und, falls der Betrag von € 25.824.536,00 unterschritten wird, welcher Wert als zutreffend anzusetzen ist. Der Gutachter hat zu diesem Zwecke unter Berücksichtigung und auf Basis des Gutachtens über die Prüfung der Werthaltigkeit der Kapitalerhöhung der BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft, Krefeld, vom 5. Dezember 2007 die Überprüfung und sachgerechte Fortentwicklung zum Unternehmenswert vorzunehmen unter maßgeblicher Berücksichtung der Punkte (i) Plausibilität der Planung, insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlen 2007 und 2008, (ii) Plausibilität der Planung im Hinblick auf die Gründung der KPS Consulting GmbH im Jahr 2000 – eventuelle Notwendigkeit eines Bewertungsabschlags für neue und junge Unternehmen, (iii) Notwendigkeit eines Bewertungsabschlages, falls es sich bei der KPS Consulting GmbH um eine nicht fungible GmbH handelt, (iv) Richtigkeit der Bewertung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Geschäftstätigkeit der KPS Consulting GmbH wesentlich von personenbezogenem know how abhängt, und (v) Richtigkeit des Kapitalisierungszinses.
      Die Bewertung hat nach den in Deutschland allgemein anerkannten Grundätzen der Unternehmensbewertung zu erfolgen, so wie sie für das IdW in den Grundsätzen des AKU bzw. FAUB im Zeitpunkt der Einbringung des Unternehmens der KPS Consulting GmbH in die Beklagte Geltung beanspruchten.
      Die Beklagte sowie die Beigetretenen sind verpflichtet, die Durchführung der Begutachtung in jeder Hinsicht zu unterstützen und etwaige Anforderungen des Gutachters ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen; die Beklagte wird – soweit der Gutachter dies verlangt – entsprechenden Vorschuss an den Gutachter erbringen. Soweit die Beklagte einen geforderten Vorschuss nicht auf erstes einfaches Anfordern des Gutachters innerhalb von zwei Wochen bezahlt, gilt das Gutachten mit einer Unternehmensbewertung der eingebrachten KPS Consulting GmbH von € 10.000.000,00 als erstattet.
      2.3. Zum Gutachter wird einvernehmlich bestellt: Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 68-74, 70184 Stuttgart.
      2.4. Für den Fall, dass der Wert der KPS Consulting GmbH ausweislich der gutachterlichen Überprüfung den gezeichneten Betrag von € 25.824.536,00 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterschreitet, wird den außenstehenden Aktionären ein Ausgleich gewährt („Ausgleichsaktien“). Die Parteien dieses Vergleichs sind sich einig, dass ausschließlich ein Minderbetrag über eine Gewährung von Ausgleichsaktien auszugleichen ist, dass aber ein Mehrbetrag außer Ansatz bleibt mit der Rechtsfolge, dass bei einem Mehrbetrag keinerlei Ausgleichspflicht entsteht. Für diesen Fall der Unterschreitung hat der Gutachter unter Berücksichtigung der durchgeführten Kapitalherabsetzung die Anzahl der Ausgleichsaktien nach folgendem Berechnungsmodus festzulegen: Ausgehend von einer Anzahl von 36.372.586 Stückaktien („Aktiengesamtstückzahl“) vereinbaren die Parteien, dass 18 % dieser Aktiengesamtstückzahl, also 6.547.065 Stückaktien, ausgleichsrelevant sind; der Gutachter wird einen „Minderbetrag je Aktie“ ermitteln im Wege einer Division des Gesamtminderbetrages (Differenzbetrag zwischen dem Sacheinlagebetrag von € 25.824.536,00 und einem etwaigen gutachterlich ermittelten niedrigeren Betrag) durch die Aktiengesamtstückzahl von 36.372.586; auf dieser Grundlage wird durch den Gutachter der „Gesamtausgleichsbetrag“ ermittelt durch Multiplikation des „Minderbetrages je Aktie“ mit dem Faktor 6.547.065; diesem Gesamtausgleichsbetrag entspricht ein in Aktien zu leistender Ausgleich auf der Basis eines vereinbarten Wertes je Ausgleichsaktie von € 1,00; die so ermittelte Zahl der Ausgleichsaktien wird dann rechnerisch auf jede der 83.805 ausgleichsberechtigten Aktien verteilt; die Anzahl der auf die ausgleichsberechtigten Aktionäre entfallenden Ausgleichsaktien wird von dem Gutachter ebenfalls verbindlich für die Zwecke dieses Vergleichs ermittelt. Einen Ausgleich erhalten ausschließlich diejenigen Aktionäre, die in der Hauptversammlung vom 30. November 2007 gegen den streitgegenständlichen Beschluss TOP 2 II c Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, sonst gegen diesen genannten Beschluss gestimmt haben, oder sich zu diesem genannten Beschluss der Stimme enthalten haben; die Parteien sind sich einig, dass es sich betreffend TOP 2 II c um insgesamt 83.805 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen handelt.
      In jedem Falle trägt die Beklagte die Kosten des Gutachtens. Die Beklagte und die Beitretenden unterwerfen sich dem Ergebnis und Inhalt der aufgrund dieser Tz. 2. erfolgten Begutachtung ausschließlich für die Zwecke dieses Vergleichs; im Übrigen haben die aufgrund dieser Tz. 2 erfolgenden gutachterlichen Ergebnisse und Inhalte keinerlei Bindungswirkung.
      2.5. Die Beklagte und die Beitretenden verpflichten sich gesamtschuldnerisch, innerhalb von längstens sechs Wochen nach Veröffentlichung der Ergebnisse der vom Gutachter unverzüglich vorzunehmenden Veröffentlichung der gutachterlichen Überprüfung im EBundesanzeiger, das die Verpflichtung zur Herausgabe von Ausgleichsaktien gemäß Ziffer 2.4. dieses Vergleichs feststellt, Ausgleichsaktien in dem vom Gutachter festgestellten Umfang auf einen Treuhänder zu übertragen. Die Parteien sind sich einig, dass die Funktion des Treuhänders von dem Gutachter übernommen wird; der Treuhänder erhält hierfür eine gesonderte Vergütung (insbesondere ist diese Treuhandvergütung nicht mit dem Gutachtenshonorar abgegolten). Soweit der Gutachter nicht zugleich auch die Funktion des Treuhänders übernehmen kann oder will, werden die Parteien dieses Vergleichs gemeinsam einen Treuhänder festlegen; einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der gutachterlichen Überprüfung auf einen Treuhänder, ist dieser für die Parteien dieses Vergleichs bindend vom Gutachter zu benennen. Die Ansprüche ausgleichsberechtigter Aktionäre erlöschen, soweit sie ihre Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Ergebnisse der gutachterlichen Überprüfung im elektronischen Bundesanzeiger bei dem Treuhänder in Textform anfordern und ihm die Anspruchsberechtigung nachweisen; für die vergleichsbeteiligten Kläger-Aktionäre gilt der Nachweis der Anspruchsberechtigung in dem Umfang als erbracht, in dem sie mit den im Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung vom 30. November 2007 verzeichneten Stückzahlen an Aktien an der genannten Hauptversammlung teilgenommen haben. Im Sinne dieser Tz. 2.5. nicht beanspruchte Ausgleichsaktien sind von dem Treuhänder wieder auf die Beklagte bzw. die Beitretenden zurückzuübertragen.
      Sollte sich der Gutachter nicht in der Lage sehen, die Zahl der Ausgleichsaktien verbindlich festzustellen, weil seine Ermittlungen bei einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ einer Wertunterschreitung stehenbleiben, so sind diese Ermittlungen durch den Gutachter bis zu dem Punkt fortzuführen, an dem ihm die Feststellung der Zahl der Ausgleichsaktien möglich ist.
      2.6. Die Parteien dieses Vergleichs sind sich einig, dass solchen ausgleichsberechtigten Aktionären, die nicht Beteiligte dieses Vergleichs sind, die Ansprüche auf Ausgleichsaktien gemäß vorstehender Tz. 2.4. und 2.5. zustehen als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB).
      3. Beendigung sämtlicher anhängiger Verfahren
      3.1. Mit Abschluss des vorliegenden Vergleichs werden die Kläger des Verfahrens LG München I, Az. 5 HK O 24536/07, ihre Anfechtungsklagen zurücknehmen; die Beklagte wird keinen Kostenantrag stellen. Der Freigabebeschluss des LG München I, Az. 5 HK O 4289/08, vom 07.08.2008 wird in Rechtskraft erwachsen; die Anfechtungskläger als Antragsgegner des Freigabeverfahrens werden dementsprechend mit Abschluss des vorliegenden Vergleichs die eingelegten Beschwerden (OLG München, Az. 23 W 2147/08) zurücknehmen; die Beklagte als Antragstellerin des Freigabeverfahrens wird keinen Kostenantrag stellen. Die Kostentragung betreffend Anfechtungsverfahren LG München I, Az. 5 HK O 24536/07, und Freigabeverfahren LG München I, Az. 5 HK O 4289/08, ist in Tz. 4. dieses Vergleichs abschließend geregelt.
      3.2. Sämtliche Kläger, den Klägern nahe stehende Personen (insbesondere Personen, an denen ein Kläger beteiligt ist, oder für die ein Kläger beratend tätig ist) sowie der Nebenintervenient und dem Nebenintervenienten nahe stehende Personen (insbesondere Personen, an denen der Nebenintervenient beteiligt ist, oder für die der Nebenintervenient beratend tätig ist) verpflichten sich, die Handelsregistereintragung der zu den Tagesordnungspunkten I. und II. gefassten Beschlüsse aus der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30. November 2007 in das Handelsregister des AG München nicht rechtlich anzufechten oder sonst anzugreifen, und die Bestandskraft und Wirksamkeit der Eintragung auch nicht anderweitig in Frage zu stellen. Diese Zusage wird namens der Kläger 3. und 4. auch mit rechtlicher Wirkung für ihre derzeitigen und künftigen Organe und diesen nahe stehende Personen abgegeben.
      4. Kosten
      4.1. Die Beteiligten geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren (AZ: 5 HK O 24535/07) mit € 250.000.- und den Streitwert für das Freigabeverfahren (AZ: 5 HK O 4289/08) mit € 150.000.- an. Die Parteien vereinbaren den Mehrwert dieses Vergleichs mit € 250.000.-.
      Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens trägt die Beklagte. Die Beklagte stellt die Kläger von der Zahlung etwaiger noch anfallender Gerichtskosten frei. Die Beklagte wird den Klägern deren verauslagte Gerichtskosten erstatten. Etwaige Gerichtskostenerstattungen, die die Justizkasse an die Kläger leistet, werden diese an die Beklagte auskehren.
      4.3. Die Beklagte verpflichtet sich, den Klägern die entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmung des RVG zu den oben genannten Verfahrensstreit- und Vergleichswerten zzgl. der darauf entfallenen Umsatzsteuer (letzteres jedoch nur, soweit eine Klagepartei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) wie folgt zu erstatten:
      4.3.1. Hauptsache
      Eine 1,3-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV, und eine 1,2-Terminsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV, je aus dem Streitwert des Anfechtungsverfahrens, eine 0,8-Gebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 VV aus dem Vergleichsmehrwert (gemäß § 15 RVG jedoch nicht mehr als §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV aus Gesamtstreitwert), eine 1,0-Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000, 1003 VV aus dem Streitwert des Anfechtungsverfahrens, eine 1,5 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert (gemäß § 15 RVG jedoch nicht mehr als eine 1,5-Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV aus Gesamtstreitwert), sowie Auslagen, pauschal oder einzeln nachgewiesen, gem. RVG VV 7000 – 7008, für Gerichtstermine und Vergleichsgespräche.
      4.3.2. Freigabeverfahren
      Eine 0,75-Verfahrensgebühr nach §§ 2, 13 RVG Nr. 3325 VV und eine 0,5-Terminsgebühr nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3332 VV, je aus dem Streitwert des Freigabeverfahrens,
      und
      eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert
      sowie Auslagen, pauschal oder einzeln nachgewiesen, gem. RVG VV 7000 - 7008, für Gerichtstermine und Vergleichsgespräche.
      4.4. Der Kostenerstattungsanspruch wird nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Eingang der Rücknahmen gem. Tz. 3.1. dieses Vergleichs bei Gericht fällig.
      4.5. Der Nebenintervenient nimmt an dem Vergleich teil. Die Beklagte trägt die Kosten des Nebenintervenienten im Anfechtungsverfahren entsprechend Tz. 4.3.1. dieses Vergleichs.
      4.6. Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext - mit Ausnahme der Anschriften der Parteien - auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger (Bund) sowie in der Mitgliederzeitschrift des Klägers zu 1, den „SdK AktionärsNews“, zu veröffentlichen.
      5. Schlussbestimmungen
      5.1. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Parteien. Nebenabreden, gleich welcher Art, bestehen nicht.
      5.2. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vergleichsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform, soweit keine weitergehenden gesetzlichen Anforderungen bestehen. Das gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
      5.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthält.
      5.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich möglicherweise aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist München.

      - vorgelesen und genehmigt -.

      Es ergeht sodann nach Anhörung der Parteien folgender

      Beschluss:
      1. Der Streitwert wird auf € 250.000,-- festgesetzt, der Gegenstandswert des Vergleichs auf € 500.000,-- festgesetzt.

      2. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 19.12.2008 wird aufgehoben.


      Die Parteivertreter erklären den Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel hinsichtlich dieses Beschlusses.

      - vorgespielt und genehmigt -.

      Klägervertreter erklärt: Die Klagen werden zurückgenommen.

      - vorgespielt und genehmigt -.

      Beklagtenvertreter erklärt: Ich stimme der Klagerücknahme zu.

      - vorgespielt und genehmigt -.

      Der Vorsitzende weist ausdrücklich nochmals darauf hin, dass mit dem Vergleich die Beschwerden noch nicht zurückgenommen sind, sondern dass vielmehr eine gesonderte Erklärung gegenüber dem Oberlandesgericht München notwendig ist entsprechend der vorgegebenen Verpflichtung aus dem Vergleich.

      Der Vorsitzende:
      Dr. Krenek, Vorsitzender Richter am Landgericht

      Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
      Schaller, Justizangestellte



      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.09.09 18:11:29
      Beitrag Nr. 108 ()
      WaveLight AG
      Erlangen
      ISIN DE0005125603
      Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG
      Verschiedene Aktionäre der WaveLight AG, Erlangen, haben vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie positive Beschlussfeststellungsklagen gegen zwei Beschlüsse der Hauptversammlung der WaveLight AG vom 07.05.2008 erhoben. Diese Klagen waren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Kammer für Handelssachen, unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 1HK O 4440/08 anhängig. Aufgrund der unter dem vorstehenden Aktenzeichen anhängigen Klagen gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Beherrschungsvertrag zwischen der WaveLight AG und der Alcon, Inc. vom 20.03.2008 hat die Gesellschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth einen Freigabeantrag nach § 246a Abs. 1 AktG gestellt. Die Parteien dieses Freigabeverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 HKO 6921/08 bestehend aus zuletzt noch 14 Anfechtungsklägern, drei klägerischen Nebenintervenienten, einer Nebenintervenientin auf Seiten der WaveLight AG und der WaveLight AG selbst haben zwischenzeitlich das Freigabeverfahren durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, dessen Abschluss durch Beschluss des Gerichts vom 25.02.2009 festgestellt wurde und der nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegeben wird, beendet. In dem Vergleich nahmen sämtliche Anfechtungskläger ihre zum Verfahren 1HK O 4440/08 verbundenen Klagen zurück. Damit sind sämtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie positive Beschlussfeststellungsklagen gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 07.05.2008 beendet.

      Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Kammer für Handelssachen, hat im Freigabeverfahren unter dem Aktenzeichen 1HK O 6921/08 am 25.02.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, Herrn Eichelsdörfer

      in Sachen

      1) WaveLight AG, vertreten durch den Vorstand Maximilian Reindl und den Aufsichtsrat, bestehend aus Herrn Rudolf P. Franz, Herrn Dr. Daniel Daeniker, Herrn Richard J. Croarkin, Herrn Kevin J. Buehler, Frau Elaine E. Whitbeck und Herrn Martin Schneider, Am Wolfsmantel 5, 91058 Erlangen, - Antragstellerin -
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAe Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München

      2) Alcon, Inc., vertreten durch den Verwaltungsrat, bestehend aus den Herren Cary R. Rayment, Francisco Castaner, Dr. Werner J. Bauer, Lodewijk J.R. de Vink, Thomas G. Plaskett, Gerhard N. Mayr, Paul Bulcke, James Singh und Daniel Vasella, mit Sitz in Hünenberg (Schweiz), - Nebenintervenientin -
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAe Freshfields Bruckhaus Deringer, Bockenheimer Anlage 44, 60322 Frankfurt


      gegen

      3) Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Tino Hofmann
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Ole-Hagen Zachriat, - Antragsgegnerin zu 1) -

      4) Dipl.-Vw. Werner Peylo
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Michael Krause, - Antragsgegner zu 4) -

      5) Felix Bäcker, vertreten durch Annette Bäcker
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Dr. Norbert Bußmann, - Antragsgegner zu 5) -

      6) Dr. Normann Günther
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RAe Dr. Staubach u.a., p.p., RA Dr. Florian Landrebe, - Antragsgegner zu 6) -

      7) Klaus E. H. Zapf
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAin Angelika Wirth-Zobel, - Antragsgegner zu 7) -

      8) Christa Götz
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Dr. Hans Norbert Götz, - Antragsgegnerin zu 8) -

      9) Tobias Rolle
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAin Ulrike Stelzer, - Antragsgegner zu 9) -

      10) Ulpian GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Thomas Höder
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAe Marziller & Dr. Meier, - Antragsgegnerin zu 10) -

      11) Aviel Neriya
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA George J. Orda, - Antragsgegner zu 11) -

      12) Dr. Franz Wagner
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Dr. Franz Wagner, - Antragsgegner zu 12) -

      13) Karl-Walter Freitag
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Ulrich Klauke, - Antragsgegner zu 13) -

      14) Dr. Tammo Seemann
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Dr. Tammo Seemann, - Antragsgegner zu 14) -

      15) Alias-Design & Vermögensverwaltungs-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Hermann Beck und Herrn Johannes Beck
      Prozessbevollmächtigte (auch im Hauptverfahren): RAin Daniela Bergdolt, - Antragsgegnerin zu 15) -

      16) Franca Trading GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Patrick Seidel
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Jesper Boenke, - Antragsgegnerin zu 16) -

      17) Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Karl-Walter Freitag
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RAe Vogeler & Berendt, - Antragsgegnerin zu 17) -

      18) OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Frank Frese
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Martin Henke, - Antragsgegnerin zu 18) -

      19) Protagon Capital GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Ferit Dengiz
      Prozessbevollmächtigter (auch im Hauptverfahren): RA Dr. Martin Weimann, - Antragsgegnerin zu 19) -


      den nachfolgenden Beschluss gefasst:

      Es wird festgestellt, dass die Parteien den nachfolgenden

      Vergleich
      abgeschlossen haben:

      1. Sachstand

      Zwischen den Parteien sind folgende Verfahren anhängig:

      • Anfechtungsklage, LG Nürnberg-Fürth, 1 HK O 4440/08

      • Freigabeverfahren, LG Nürnberg-Fürth, 1 HK O 6921/08


      Die Parteien kommen überein, die den Verfahren zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten wie folgt vergleichsweise zu regeln:

      2. Regelungen


      2.1 Die Antragstellerin übermittelt den Antragsgegnervertretern binnen 10 Tagen nach Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister eine Kopie des Business Combination Agreement vom 16.07.2007, dessen Vorlage in der Hauptversammlung verweigert worden ist.

      Die Antragstellerin verpflichtet sich, weiteren Aktionären der Antragstellerin auf Anfrage ebenfalls eine Kopie des Business Combination Agreement zu überlassen.

      Die Preise in der Anlage zum Business Combination Agreement, dem Inventory Purchase Agreement, werden geschwärzt.

      2.2 Die Antragsgegner nehmen die zum Verfahren 1 HK O 4440/08 verbundenen Klagen gegen die Beschlüsse in der Hauptversammlung vom 07.05.2008, betreffend den Beherrschungsvertrag und den Antrag auf Sonderprüfung sowie die Feststellungsklagen hinsichtlich des Sonderprüfungsantrages und des Business Combination Agreement zurück.

      2.3 Die Antragsgegnerin zu 15) nimmt die Auskunftsklage 1 HK O 4286/08 zurück.

      2.4 Die Antragstellerin nimmt den streitgegenständlichen Freigabeantrag zurück.

      2.5 Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 1 HK O 4286/08 und 1 HK O 4440/08, mit Ausnahme der den Nebenintervenienten erwachsenen Kosten.

      Die Antragsgegner zu 17), 18) und 19) erhalten als Kostenausgleich von der Antragstellerin je 2.500,00 EUR netto. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

      2.6 Die Antragstellerin verpflichtet sich, ihre Veröffentlichungspflicht gemäß § 149 AktG zu erfüllen, ohne Nennung der Adressen der Antragsgegner und ohne Nennung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner, soweit gesetzlich zulässig.

      Dieser Vergleich ist im Volltext unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im elektronischen Bundesanzeiger sowie einem täglich erscheinenden überregionalen Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung) sowie im elektronischen Informationsmedium „GSC-Research“ bekannt zu machen.

      2.7 Spruchverfahren

      Für den Fall eines Spruchverfahrens vereinbaren die Parteien das Nachfolgende:

      Die Nebenintervenientin auf Klägerseite, Alcon, Inc., stimmt bereits jetzt unwiderruflich zu, dass die nachfolgenden Sachverhalte bei der Berechnung der angemessenen Barabfindung und der Ausgleichszahlung soweit werterhellend berücksichtigt werden. Ob diese Sachverhalte unstreitig sind und / oder gerichtlich festgestellt sind, ist für eine Berücksichtigung nicht maßgeblich:

      ― Übernahme sämtlicher Geschäftsaktivitäten der WaveLight AG auf dem US-amerikanischen Medizintechnik Markt durch Alcon Laboratories Inc.

      ― Verkauf des Geschäftsfeldes intraokulare Chirurgie durch Veräurung der WaveLight GmbH und der 30% Beteiligung an der niederländischen MDP B.V.

      ― Umschuldung sämtlicher Bankverbindlichkeiten


      2.8 Kosten

      2.8.1 Alle Parteivertreter beantragen auf Anregung des Gerichts, den Streitwert für das Freigabeverfahren auf 100.000,00 EUR, für das Verfahren 1 HK O 4440/08 auf 550.000,00 EUR (davon 50.000,00 EUR betreffend den Beschluss über die Sonderprüfung), für das Verfahren 1 HK O 4286/08 auf 10.000,00 EUR und den überschießenden Vergleichswert (Vergleichsmehrwert) auf 500.000,00 EUR festzusetzen.

      2.8.2 Die Erstattung der Kosten ist zahlbar und fällig binnen 10 Bankarbeitstagen (in München) nach Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung, die bei den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einzureichen ist, frühestens jedoch nach Wirksamwerden des Beherrschungsvertrags durch Eintragung im Handelsregister.


      2.9 Die Antragstellerin stellt klar, dass es sich bei den Antragsgegnern Dr. Franz Wagner und Herrn Karl-Walter Freitag nicht um „Berufskläger“ handelt. Die Antragstellerin ist mit diesen Antragsgegnern der Auffassung, dass mit den hier gegenständlichen Klagen der Kläger Freitag und Dr. Wagner keine aktienrechtsfremden Ziele verfolgt worden sind, sondern dass diese Klagen ausschließlich der Ausübung legitimer Aktionärsrechte dienen.




      Erlangen, im März 2009

      WaveLight AG

      Der Vorstand
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      Winter Beteiligungs AG / ITG Independent Trading / Franca Equity (WKN A0LR87)