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    TelDaFax-Leitungen bleiben abgeschaltet !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.04.01 11:54:58 von
    neuester Beitrag 20.04.01 14:22:35 von
    Beiträge: 8
    ID: 385.711
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      schrieb am 20.04.01 11:54:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Trotz der erwirkten einstweiligen Verfügung weigert sich die Telekom die Teldafax-Leitungen wieder anzuschalten.
      Siehe: http://www.heise.de/newsticker/data/axv-20.04.01-000/



      CYA - Flo
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 12:03:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Telekom hat die Verfügung noch gar nicht bekommen, muss sich also auch nicht daran halten. Und bis Geld aus einer Überweisung auf einem anderen Konto ankommt, können durchaus zwei bis drei Werktage vergehen.

      Die einstweilige Verfügung

      In den meisten wettbewerbs- namens- oder kennzeichenrechtlichen Streitfällen geht es primär um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Im ersten Schritt werden diese Ansprüche durch eine Abmahnung außergerichtlich eingefordert. Werden die Forderungen der Abmahnung (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, stellt sich die Frage, wie ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich möglich ist die Einreichung einer Unterlassungsklage. Ein Urteil ist bei normalem Verfahrensgang allerdings frühestens in ein paar Monaten, nicht selten erst nach Jahren zu erwarten. Ein Urteil käme daher oft zu spät, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

      Eine Alternative bietet der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren dient dazu ein Streitfall vorläufig (gemeint: bis zur Klärung durch die Hauptsache, also durch das Klageverfahren) zu regeln. Da das ganze Verfahren nur eine vorläufige Regelung darstellen soll, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt eines möglichst effektiven Rechtsschutzes (= schneller Rechtsschutz) einige Besonderheiten.


      Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich. Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts vom dem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern. Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.
      Glaubhaftmachung statt Beweis: Die Gewährung schnellen Rechtsschutzes erlaubt keine langwierigen Beweisaufnahmen. Daher müssen die Tatsachen, die den Anspruch begründen vorläufig nur glaubhaft gemacht werden. Der Begriff „glaubhaft" bedeutet hier einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit als ein Beweis erfordert. Die Mittel zu Glaubhaftmachung sind die Vorlage von Urkunden und die Versicherung an Eides Statt. Daneben kommt die Vorlage von Kopien, Parteigutachten, etc in Betracht. In einem Hauptsacheverfahren (Klage) müssen die glaubhaft gemachten Tatsachen, soweit Sie zwischen den Parteien streitig sind, bewiesen werden.
      Der Antragssteller kann folglich innerhalb von wenigen Tagen einen Titel erlangen und dies bei bloßer Glaubhaftmachung seines Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht. Ein solches Verfahren ist nur gerechtfertig, wenn die Sache dies erfordert, also eine Eilbedürftig- oder Dringlichkeit vorliegt. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht (§ 25 UWG) allerdings zugunsten des Antragsstellers vermutet.

      Diese Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegbar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Verhalten des Antragsstellers. Wer als Antragssteller – nach positiver Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes – oder nach erfolgter Abmahnung des Konkurrenten, längere Zeit zuwartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, zeigt damit, dass Ihm die Sache selbst nicht eilig ist. Damit ist die Dringlichkeit widerlegt, der Antrag kann abgelehnt werden. Die somit wichtige Frage, wie lange zugewartet werden kann, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Als Faustregel gilt: 4 Wochen Untätigkeit sind noch unschädlich. Liegen sachliche Gründe für ein Zuwarten vor, dann kommen auch wesentlich längere Zeiträume in Betracht.

      Die Vermutung der Dringlichkeit kann auch aus objektiven Gründen entfallen, etwa wenn der Wettbewerbsverstoß nicht zeitnah wiederholt werden kann. Beispiel: Werbung aus Anlass des Millennium

      Eine weitere Besonderheit, die sich aus dem Charakter der einstweiligen Verfügung als vorläufigen Rechtsschutz ergibt, ist das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Würde beispielsweise die Freigabe einer Internet-Domain per einstweiliger Verfügung beantragt, so wäre dies eine endgültige Entscheidung, die dem eigentlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Ein solches endgültiges Anliegen kann daher grundsätzlich nicht per einstweiliger Verfügung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gibt es aber auch hier: Eine endgültige Entscheidung muss bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehen, um effektiven Rechtsschutzes zu gewähren.

      Entscheidung des Gerichts: Die Entscheidung des Gerichts ergeht in der Praxis meist als Beschluss. Untersagt wird eine konkrete Verletzungshandlung unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

      Kosten: Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 10/10 Gebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr. Näheres zum Thema Gerichts- und Anwaltskosten finden Sie hier [weiter].

      Die Streitwerte liegen in der Praxis meist über DM 30.000.-
      Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes können sein:

      Der Wert, den die Sache für den Antragsteller aufgrund bereits investierter Kosten hat.
      Dringlichkeit und Bedeutung der Sache für den Antragssteller.
      Die Dauer und Intensität der Rechtsverletzungen durch den Antragsgegner.
      Die Bedeutung des Antragstellers, sein Umsatz, seine Stellung im Wirtschaftsleben bzw. sein Bekanntheitsgrad.
      Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung

      Rechtsmittel des Antragsgegners.

      Nach der oft überraschenden Zustellung einer einstweiligen Verfügung, stellt sich dem Antragsgegner die Frage, ob und wie er gegen die einstweilige Verfügung vorgehen kann. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Zustellung die einstweilige Verfügung regelmäßig vollzogen ist und daher befolgt werden muss, soll nicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes riskiert werden.

      Widerspruch:
      Ist die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergangen, dann gibt es die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (wie beispielsweise bei einen Verwaltungsakt). Auf Antrag kann das Gericht aber die Vollstreckung einstellen, bis über den Widerspruch entschieden ist. Zu entscheiden hat das Gericht, das bereits die einstweilige Verfügung erlassen hat. Eine höhere Instanz wird mit dem Widerspruch nicht erreicht. Da die Rechtsfragen bereits bei Erlass der einstweilige Verfügung durch das gleiche Gericht geklärt wurden, kann nicht erwartet werden, dass eine andere Entscheidung ergeht, solange nicht der gegnerische Tatsachenvortrag in Frage gestellt werden kann.

      Sinnvoll ist ein Widerspruch insbesondere, wenn

      die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ausgesetzt werden soll.
      eine Aufbrauchfrist für Werbematerialien erreicht werden soll.
      wenn später Berufung eingelegt und damit ein höheres Gericht angesprochen werden soll.
      wenn die Kostenlast aufgrund fehlender Abmahnung ungerechtfertigt erscheint.

      Berufung: Erging die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung oder wurde die einstweilige Verfügung nach eingelegtem Widerspruch bestätigt, dann kann Berufung eingelegt werden. Das Verfahren wird unabhängig von einem Hauptsacheverfahren fortgeführt. Eine Revision findet nicht statt.

      Antrag auf Erhebung der Hauptsache: Da das einstweilige Verfügungsverfahren den Antragssteller begünstigt, kann der Antragsgegner den Antragssteller zwingen, die Hauptsache einzuleiten. Leitet dieser die Hauptsache (das Klageverfahren) nicht ein, dann kann der Antragsgegner die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.

      Antrag auf Aufhebung wegen geänderter Umstände: Ändern sich die tatsächlichen Umstände nach Erlass der einstweiligen Verfügung, so kann der Antragsgegner die Aufhebung beantragen. Dieser Antrag ist sinnvoll, wenn die einstweilige Verfügung ursprünglich rechtmäßig war, durch geänderte Umstände aber hinfällig geworden ist, und daher für die Zukunft aufgehoben werden soll. Wurde bereits Widerspruch oder Berufung eingelegt, können und müssen die geänderten Umstände in diesen Verfahren geltend gemacht werden.

      Möglichkeiten des Antragsstellers:

      Beschwerde: Wird eine beantragte einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Beschwerde einlegen. Wird aufgrund der Beschwerde die einstweilige Verfügung nicht doch noch von der ersten Instanz erlassen, dann entscheidet das Beschwerdegericht (nächste Instanz) endgültig über die Beschwerde. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Dem Antragssteller bleibt es aber unbenommen, die Hauptsache einzuleiten oder aufgrund neuen Tatsachenvortrages eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.

      Berufung: Wird die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen, dann kann der Antragssteller Berufung einlegen. Auch hier entscheidet das Berufungsgericht letztinstanzlich.

      Bemerkung: In der Praxis wird durch den einstweiligen Rechtsschutz oft eine abschließende Klärung des Streitfalls erreicht. Dies hat seinen Grund in folgender Überlegung: In vielen Streitfällen geht es um die Klärung von Rechtsfragen. Diese werden im einstweiligen Rechtsschutz nicht anders behandelt als im Hauptsacheverfahren. Eine summarische Prüfung findet hinsichtlich der Tatsachen statt, Rechtsfragen werden hingegen abschließend geklärt. Sowohl im einstweiligen Rechtsschutz als auch im Hauptsacheverfahren sind die gleichen Gerichte und Kammern zuständig. Ist eine Rechtsfrage im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die Instanzen geklärt, so kann nicht erwartet werden, dass die gleichen Kammern im Hauptsacheverfahren, die Rechtslage plötzlich anders beurteilen. Eine Einleitung der Hauptsache macht daher für die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei nur Sinn, wenn der Streit um Tatsachen und nicht um Rechtsfragen geht.
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 12:09:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bat

      Bravo !!!


      P.S.
      Sei nicht so hart zu den Telda-Aktionären ! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 12:11:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      ... gut abgeschrieben, Bat!

      Jetzt sind wir alle schlauer.
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 12:12:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Da deckt sich einer kräftig ein, bist du das BAT?


      Time and Sales | 1 | 2


      Geld (bid) Brief (ask) Umsatz Kurs Zeit
      - - 500 0,82 12:05:10 2001-Apr-20
      N/A - - 0,78 12:01:52
      - - 8100 0,82 12:01:50
      - N/A - 0,83 11:54:42
      - - 1000 0,80 11:54:38
      - N/A - 83,00 11:53:03
      - - 52000 0,81 11:52:56
      N/A - - 0,79 11:52:26

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      schrieb am 20.04.01 12:44:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Teldafax - Sind noch nicht wieder an Telekom-Netz angeschaltet
      Frankfurt, 20. Apr (Reuters) - Die von der Insolvenz bedrohte Telefongesellschaft Teldafax < TFXG.DE > ist nach eigenen Angaben immer noch nicht wieder an das Netz der Deutschen Telekom<DTEGn.DE> angeschlossen. "Es gibt bislang keine neuen Ergebnisse", sagte eine Teldafax-Sprecherin der Nachrichtenagentur Reuters am Freitag. Teldafax hatte am Vortag eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom zur Wiederzusammenschaltung ihrer Leitungsnetze erwirkt. "Wir warten, dass der Gerichtsvollzieher der Telekom die Verfügung persönlich überbringt und rechnen fest damit, dass dies heute Mittag geschieht", sagte die Sprecherin.

      Ein Sprecher des zuständigen Landgerichts Köln hatte am Donnerstag gesagt, in der Verfügung werde dem Bonner Ex-Monopolist aufgetragen, bei Erhalt des Schreibens Teldafax unverzüglich wieder mit dem Netz der Telekom zusammenzuschalten. Die Anordnung zur Freischaltung beinhalte die Auflagen, dass Teldafax der Telekom fünf Millionen DM auf ein Treuhandkonto überweise und zudem wöchentliche Vorauszahlungen leiste. Der vorläufige Teldafax-Insolvenzverwalter Bernd Reuss sagte, diese Auflagen seien erfüllt.

      Einem Telekom-Sprecher zufolge sind bislang weder die Verfügung noch die Vorauszahlung eingegangen. So lange beides nicht erfolgt sei, werde Teldafax nicht ans Netz angeschlossen, sagte der Sprecher am Freitag. Sollten Vorauszahlung und Verfügung jedoch vorliegen, erhalte Teldafax wieder Zugang zum Telekom-Netz. Die Wiederaufschaltung dauere einige Stunden. Es sei allerdings fraglich, ob man das am Wochenende mache. Die Telekom hatte am Donnerstag den Angaben zufolge beim Landgericht Köln Widerspruch gegen die Verfügung eingreicht. Dieser Schritt habe aber keine aufschiebende Wirkung, sagte der Telekom-Sprecher.

      Anfang April hatte die Telekom dem Wettbewerber den Netzzugang gekappt, weil Teldafax Nutzungsentgelte von damals rund 90 Millionen DM nicht beglichen hatte. Teldafax hatte zuvor wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag gestellt. Teldafax nutzte Vermittlungsleistungen der Telekom, um über deren Netz eigene Dienstleistungen anzubieten.

      Die am Neuen Markt notierte Teldafax-Aktie lag am Freitagvormittag in einem leichteren Gesamtmarkt 2,56 Prozent im Plus bei 0,80 Euro. Am Vortag hatte der Titel in der Spitze um 80 Prozent zugelegt.
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 12:46:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Flo...

      wenn die Telekom sich weigert, dann kann es teuer werden:

      Auszug (VWD):

      TelDaFax-Insolvenzverwalter Bernd Reuss sagte auf einer Pressekonferenz in Marburg, die Telekom müsse die Leitungen unverzüglich wieder freischalten. Anderenfalls drohe ihr eine Geldstrafe von einer halben Mio DEM täglich oder Haft für den Vorstand. Nach Darstellung von Reuss betragen die Forderungen der Telekom gegenüber TelDaFax 73 Mio DEM. Rund 50 Mio DEM inklusive Zinsen verlangt er seinerseits von dem Konzern: Zum einen soll die Telekom 23,1 Mio DEM zurückzahlen, die TelDaFax kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens überwiesen habe. Zum anderen stünden dem Unternehmen noch von der Telekom fakturierte Call-by-Call-Erlöse von 24 Mio DEM zu.
      TelDaFax sei jedoch zur Zeit durchaus "nicht illiquide", betonte Reuss. Es gebe Verhandlungen mit zwei Großbanken. Der Insolverzverwalter ist auf der Suche nach Investoren, die TelDaFax übernehmen könnten. Bislang habe sich allerdings noch niemand für einen kompletten Kauf interessiert. Es gebe aber Gespräche über einzelne Beteiligungen oder Veräußerungen einzelner Bereiche. "Der Königsweg ist, dass sich TelDaFax mit strategischen Partnern verstärkt", sagte Reuss.

      Außerdem las ich, daß Telekom durchaus die Leitungen freischalten wird.
      Ich denke das Problem ist, daß die einstweilige Verfügung noch nicht zugestellt ist. Vorher werden die mit Sicherheit nicht tätig.

      Also aus Wiesbaden funktioniert die 01030 z.B. mit Vorwahl Berlin (030) nicht, jedoch die Vorwahl Frankfurt(069).
      Mich würde mal interessieren, ob z.B. aus dem Norden die 01030 - 069 funktioniert. Vielleicht probierts mal einer?

      Gruß
      Jaja
      Avatar
      schrieb am 20.04.01 14:22:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      nach ganz lauem Handel kommt Bewegung in die Kurse!!!!!!!

      Gruß
      Jaja


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      TelDaFax-Leitungen bleiben abgeschaltet !!!