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    SpruchZ  1288  0 Kommentare Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Tarkett AG ohne Erhöhung beendet - Seite 2

    Nach Ansicht des OLG kann die Feststellung der Vertretbarkeit der vom "Erstbewerter" (Auftragsgutachter) dazu führen, dass die angebotene Abfindung angemessen ist. Hier komme der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung zu dem Ergebnis, dass der angebotene Barabfindungsbetrag geeignet sei, eine volle Entschädigung zu geben. Die hier vom Landgericht vorgenommene Schätzung bedürfe hinsichtlich der Punkte Basiszinssatz und Marktrisikoprämie einer Korrektur, da das Auftragsgutachten methodisch noch vertretbar gewesen sei.

    Kommentar: Die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken lässt ein jahrelanges Spruchverfahren in einer Farce enden. Wenn es zukünftig nur noch darauf ankommen sollte, dass ein Auftragsgutachten irgendwie noch als methodisch vertretbar angesehen werden kann, kann man zukünftig Minderheitsaktionäre sanktionslos enteignen. Erschreckend ist der wissenschafts- und erkenntnisfeindliche Ansatz der OLG-Richter und die Nichtbeachtung des erstinstanzlich eingeholten, sachlich fundierten Sachverständigengutachtens. Sie haben offensichtlich die Praxis der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren nicht verstanden. Wenn es nur noch darauf ankommt, was ein vom Hauptaktionär ausgesuchter und bezahlter "Erstbewerter" im Sinne des Hauptaktionärs festlegt und dieser einseitige Wert des Auftragsgutachters dann von einem vom Hauptaktionär vorgeschlagenen und bezahlten Prüfer lediglich auf Plausibilität hin summarisch geprüft wird, kommt natürlich immer ein Wert deutlich am untersten Rand einer irgendwie gerade noch methodisch vertretbaren weiten Bandbreite heraus.

     

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Az. 9 W 3/14

    LG Frankenthal, Beschluss vom 1. Juli 2013, Az. 1 HK.O 19/06 AktG
    Scheunert u.a. geg
    en Tarkett SA
    53 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen am Rhein
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Tarkett SA: Rechtsanwälte Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main (früher: Rechtsanwälte Kosma & Kollegen, 67227 Frankenthal (Pfalz))

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    Martin Arendts
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    Der studierte Jurist (Jahrgang 1966) engagiert sich mit seiner Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht seit 1995 für die Anlegerinteressen bei Investments in Wertpapieren, geschlossenen Fonds und Immobilien. Er vertritt Kapitalanleger in Haftungsfällen und in Spruchverfahren. Martin Arendts war zudem viele Jahre als Aktionärssprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie als Dozent für Kapitalanlagerecht und Bankrecht im Rahmen der Münchener Anwaltsseminare tätig. An der Frankfurt School of Finance & Management absolvierte er ein Exzellenzprogramm für Aufsichtsräte.
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    Verfasst von Martin Arendts
    SpruchZ Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Tarkett AG ohne Erhöhung beendet - Seite 2 Während das Landgericht den Minderheitsaktionären eine deutliche Erhöhung zugesprochen hatte. "bügelte" das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nunmehr mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 die Spruchanträge ab.