DGAP-News
MOLOGEN AG: Umsetzung der beschlossenen Aktienzusammenlegung - Seite 2
Für je fünf alte Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 EUR (ISIN DE0006637200; WKN: 663720) erhalten die Aktionäre eine konvertierte Aktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 EUR (ISIN DE000A2LQ900; WKN: A2L Q90). Um für die Aktionäre die wirtschaftlichen Auswirkungen von technisch unvermeidbaren individuellen Spitzenbeträgen so gering wie möglich zu halten, wird die Gesellschaft marktübliche Vorkehrungen treffen, damit sich die depotführenden Institute auf Weisung ihrer Kunden um einen Spitzenausgleich durch Zu- oder Verkauf von Teilrechten bemühen. Sollte ein Ausgleich von Aktienspitzen nicht erfolgen können, werden verbleibende Aktienspitzen wertlos ausgebucht. Hierbei handelt es sich um maximal bis zu vier Aktien je Aktionär und damit um einen wertmäßigen Betrag von rund 3,50 EUR je Aktionär. Etwaige Gebührenerstattungen von Seiten der Gesellschaft sind nicht vorgesehen. Die Zusammenlegung der alten Aktien, die Umstellung der Depotbestände sowie die Regulierung der Aktienspitzen erfolgen für die Aktionäre kosten- und spesenfrei.
Lesen Sie auch
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen
Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere sind nicht und werden auch in Zukunft nicht gemäß den Vorschriften des U.S.
Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige
Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser
Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung
genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten
werden.