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    DGAP-News  511  0 Kommentare MOLOGEN AG plant Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibung im Januar 2019 sowie eine außerordentliche Hauptversammlung am 26. Februar 2019 mit Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung - Seite 3



    Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der MOLOGEN AG inklusive der Beschlussvorschläge und der Stellungnahme der Gesellschaft zu den einzelnen Tagesordnungspunkten wird voraussichtlich am 21. Dezember 2018 im Bundesanzeiger sowie auf der Unternehmenswebsite unter www.mologen.com veröffentlicht.



    Gläubigerversammlung zur Abstimmung über Einigung mit Hauptgläubiger der Wandelanleihe 2017/2025



    Neben der geplanten Wandelanleihe 2019/2027 laufen aktuell noch zwei weitere Wandelanleihen (Wandelanleihe 2016/2024 und Wandelanleihe 2017/2025). Ende Oktober 2018 hatte die MOLOGEN AG Verhandlungen mit der Hauptanleihegläubigerin, die mehr als 75 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Wandelanleihe 2017/2025 hält, erfolgreich abgeschlossen. Diese hatte zuvor angekündigt, die beiden Wandelanleihen 2016/2024 und 2017/2025 gegebenenfalls vorzeitig zu kündigen. Gemäß der erzielten Einigung verzichtete die Hauptanleihegläubigerin auf die Ausübung des seinerzeit bestehenden Sonderkündigungsrechts aufgrund der im Sommer 2018 von MOLOGEN durchgeführten Kapitalherabsetzung. Somit wurde die sofortige Fälligkeit der Wandelanleihen und die damit verbundene sofortige Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von rund 6,4 Mio. EUR erfolgreich abgewendet.



    Das Ergebnis der Verhandlungen wird am 28. Februar 2019 im Rahmen einer Gläubigerversammlung allen Anleihegläubigern der Wandelanleihe 2017/2025 zur Abstimmung vorgelegt. Die Einladung zur Gläubigerversammlung einschließlich der Tagesordnungspunkte und Beschlussvorschläge wird voraussichtlich am 21. Dezember 2018 im Bundesanzeiger sowie auf der Unternehmenswebsite unter www.mologen.com veröffentlicht.



     



    Wichtiger Hinweis:



    Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist. Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere sind nicht und werden auch in Zukunft nicht gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in derzeit gültiger Fassung (der "Securities Act") registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften des U.S. Securities Act verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen nach dem Securities Act dürfen die in dieser Bekanntmachung genannten Wertpapiere in Australien, Kanada oder Japan oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden.

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