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    2 heisse Aktien für heute Nachmittag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.10.05 14:35:36 von
    neuester Beitrag 25.10.05 15:25:13 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.015.429
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      Avatar
      schrieb am 25.10.05 14:35:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      und nicht nur für heute ;)

      patriot hat gestern 20 minuten vor börsenschluss gute zahlen gemeldet. kurs in D läuft schon vor.
      http://biz.yahoo.com/e/051024/ptsc.ob10qsb.html

      könnte heute in den usa sehr gut laufen, der durchbruch der 200er linie erscheint mir wahrscheinlich

      Avatar
      schrieb am 25.10.05 14:42:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      die 2 aktie ist fame
      wkn A0BVVK

      in den börsenmantel wird eine beteiligungsfirma im bereich der erneuerbaren energien eingebracht.

      HV ist am 7.12.2005

      Einladung zur HV wird heute nachmittag im bundesanzeiger veröffentlicht, ab ca 15:00

      Avatar
      schrieb am 25.10.05 14:43:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      :cool::cool:
      dasmit patriot ist ja klar !!!!!!:cool::cool:

      :rolleyes:
      aber welches war denn nun die 2te aktie ??:) :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 14:45:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Patriot geht heute ab!!!

      Auf SK geschlossen... Kauflaune!!!
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 14:47:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      :D
      ah , da kam ja schon die info.........;)

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      schrieb am 25.10.05 14:48:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      da hat W.O. die Umlaute ja wunderbar umgesetzt :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.10.05 15:25:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      F.A.M.E. AG
      München
      ISIN: DE000A0BVVk7
      Wertpapier-Kenn-Nummer A0B VVK
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, den 7. Dezember 2005 um 11:00 Uhr im ELYSEE Hotel, Raum Europa, Rothenbaumchaussee 10 in Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

      TAGESORDNUNG
      1) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004

      2) Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers und des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abwickler der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

      3) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Entlastung zu erteilen.

      4) Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
      Zwei Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats, die Herren Andreas Beyer und Erich Pfaffenberger, haben ihre Ämter mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt, so dass zwei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
      Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 beschließt:
      1. Herrn Jörn Reinecke, Vorstand Reinecke + Pohl Erneuerbare Energien AG, Hamburg
      2. Herrn Christoph Schäfers, Vorstand FALKENSTEIN Nebenwerte AG, Hamburg
      Herr Christoph Schäfers ist Aufsichtsratsvorsitzender der FALKENSTEIN Swiss AG, Hamburg. Weitere Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Personen in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien bestehen nicht.
      Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.

      5) Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WAPAG Allgemeine Revisions- und Treuhandgesellschaft AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu wählen.

      6) Beschlussfassung über die Änderung der Firma und entsprechende Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der Gesellschaft in solar equity AG zu ändern und § 1 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      „Die Firma der Gesellschaft lautet: solar equity AG.“

      7) Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und entsprechende Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft enger zu fassen und § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      „Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie und Energie aus Biomasse, Biogas und Biodiesel, sowie die Verwaltung, strategische Führung, Steuerung und Koordinierung dieser eigenen Beteiligungen.“

      8) Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital) und entsprechende Satzungsänderung
      Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals in § 5 Abs. 5 war bis zum 1. Juni 2005 befristet und ist somit ausgelaufen. Von ihr wurde kein Gebrauch gemacht.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen und dementsprechend § 5 Absatz 5 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      „Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 7. Dezember 2010 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt 580.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 580.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
      • um Spitzenbeträge auszugleichen;
      • um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
      • soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird;
      • soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt; und/oder
      • soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.“

      9) Beschlussfassung über die Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Gesellschaft nach Hamburg zu verlegen und § 1 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

      „Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.“
      Der Vorstand wird angewiesen, die Sitzverlegung erst zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 beschlossenen Satzungsänderungen im Handelsregister eingetragen worden sind.

      10) Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung unter anderem zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) umzusetzen und die gemäß Tagesordnungspunkten 6 bis 9 geänderte Satzung bei dieser Gelegenheit insgesamt neu zu fassen und ihr die in der Anlage wiedergegebene Fassung zu geben.
      Der Vorstand wird angewiesen, die Neufassung der Satzung erst zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die unter den Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen worden ist.

      11) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals mit teilweisem Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
      (a) das Grundkapital der Gesellschaft von 1.160.000 Euro um bis zu 775.000 Euro gegen Bareinlage auf bis zu 1.935.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 775.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 Euro zu erhöhen. Je 1,5 Aktien der Gesellschaft berechtigen zum Bezug von einer neuen Aktie der Gesellschaft. Die neuen Aktien nehmen ab Beginn des Geschäftsjahres 2005 am Gewinn teil. Die Kapitalerhöhung ist unverzüglich nach Billigung des Prospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), spätestens jedoch bis 30. April 2006 durchzuführen.
      (b) Der Vorstand wird ermächtigt, den Ausgabebetrag, der 1,00 Euro nicht unterschreiten darf, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen.
      (c) Der Vorstand wird ermächtigt, nicht ausgeübte Bezugsrechte institutionellen Investoren mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausübung anzubieten. Insoweit sowie hinsichtlich der nicht durch 1,5 teilbaren Spitzenbeträge wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
      (d) Die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung legt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest.

      12) Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
      a) den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Mai 2007 eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die zeitliche Befristung gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der Aktien. Der Erwerb darf nur über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Dabei darf der Bestand der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt zehn (10) vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis vor Erwerbsnebenkosten 0,01 Euro nicht unterschreiten und den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf (5) vorangegangenen Börsentagen nicht um mehr als zehn (10) vom Hundert übersteigen. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangegangenen Börsentagen um nicht mehr als zwanzig (20) vom Hundert über- beziehungsweise unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Als Zweck des Erwerbs ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen.
      b) den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, insbesondere die Aktien
      1. einem Dritten als Gegenleistung für Unternehmenszusammenschlüsse oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder als Gegenleistung für sonstige Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu übertragen;
      2. an institutionelle Anleger zu verkaufen; oder
      3. an einen Dritten, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, zu übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Aktien den Aktionären zum Erwerb angeboten werden
      In den Fällen der Ziff. 1 und 2 darf der Verkaufspreis den Börsenkurs nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung ist der durchschnittliche Schlusskurs der Aktie im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf (5) Börsentagen vor der Veräußerung der betreffenden Aktien. In Fällen der Ziffer 3 muss der von den Aktionären zu zahlende Verkaufspreis mindestens 1,00 Euro je Aktie betragen.
      c) den Vorstand zu ermächtigen, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
      d) Die Ermächtigungen unter a), b) und c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
      e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen b) und c) verwandt werden.

      Teilnahmevoraussetzungen:

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, einem deutschen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder bei der Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.

      Die Hinterlegung muss spätestens am Mittwoch, den 30. November 2005 erfolgen. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am Montag, den 5. Dezember 2005 bei der Gesellschaft einzureichen.

      Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen. Stimmrechtsvollmachten sind ausnahmslos schriftlich zu erteilen.

      Wir bieten unseren Aktionären ferner an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Hierfür ist der Vordruck auf der Eintrittskarte zu verwenden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Eintrittskarte mit der auf ihr erteilten Vollmacht und den auf ihr erteilten Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 30. November 2005 im Original vorliegen.

      Anträge von Aktionäre gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz sind ausschließlich zu richten an:

      F.A.M.E. AG
      Postfach 11 17 04
      20417 Hamburg
      Telefax +49 40 41 34 34 44
      E-Mail: ir@fame.de

      Gegenanträge werden, soweit dies gem. § 126 AktG vorgeschrieben ist, auf der Internetseite der Gesellschaft www.fame.de veröffentlicht.



      München, im Oktober 2005

      Der Vorstand



      Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (TOP 8)

      Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre im Falle der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ganz oder teilweise auszuschließen, wird wie folgt begründet:

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses. Dies erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und spart daher Kosten.

      Ferner sieht die Ermächtigung vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden kann, um den Inhabern von Wandelanleihen, Optionsanleihen und Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise des Wandlungsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Insoweit wird dem üblichen Verwässerungsschutz Rechnung getragen.

      Außerdem ist ein Bezugsrechtsausschluss unter der Voraussetzung vorgesehen, dass ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie allen Aktionären so zum Bezug anzubieten, als wäre das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen worden. Damit wird das Bezugsrecht lediglich rein formal ausgeschlossen, materiell wird sichergestellt, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können.

      Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder auch andere Wirtschaftsgüter wie. z.B. Immobilien gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft, auch im Wege des Unternehmenszusammenschlusses, erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.

      Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in dem gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Rahmen auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht es, im Interesse des Unternehmens neue Aktien an den Kapitalmärkten im In- und Ausland gezielt zu platzieren, indem die Aktien unter kurzfristiger Ausnutzung einer günstigen Börsensituation zu einem marktnah festgesetzten und möglichst hohen Preis ausgegeben werden. Dadurch kann eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals erreicht werden. Dieser Ausschluss des Bezugsrechts ist nur zulässig, soweit der nominelle Ausgabebetrag zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Börsenpreis nicht wesentlich i.S.d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritten wird. Aus heutiger Sicht wird sich ein Abschlag gegenüber dem Börsenkurs nicht auf mehr als fünf vom Hundert belaufen.


      Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (TOP 11)

      Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die von anderen Aktionären nicht ausgeübten Bezugsrechte und für Spitzenbeträge auszuschließen, wird wie folgt begründet:

      Die Aktionäre sind in dem beschlossenen Verhältnis zum Bezug neuer Aktien berechtigt. Sofern und soweit Aktionäre ihr vorbezeichnetes Bezugsrecht nicht ausüben, würde das Bezugsrecht verfallen. Die Ermächtigung, die Bezugsrechte institutionellen Investoren zur Ausübung anzubieten ermöglicht es der Gesellschaft, neue Aktien an den Kapitalmärkten im In- und Ausland gezielt zu platzieren. Dadurch kann eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals erreicht werden.

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung in dem vorgeschlagenen Umfang unter Beibehaltung des vorgeschlagenen Bezugsrechtsverhältnisses. Dies erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und spart daher Kosten.

      Der Vorstand ist ermächtigt, den Ausgabebetrag der neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zeitnah vor Durchführung der Kapitalerhöhung festzusetzen. Dadurch soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Entwicklung des Börsenkurses bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung zu berücksichtigen. Damit wird vermieden, dass bereits jetzt ein bei Durchführung der Kapitalerhöhung zu hoher oder zu niedriger Ausgabekurs festgesetzt ist. Die Kapitalerhöhung soll erst durchgeführt werden, sobald der für die Börsenzulassung der neuen Aktien erforderliche Prospekt von der BaFin gebilligt wurde.


      Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (TOP 12)

      Der Gesetzgeber hat Aktiengesellschaften durch die Einführung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG die Möglichkeit eingeräumt, eigene Aktien auch zu anderen als in den § 71 Abs. 1 Nrn. 1 – 7 AktG genannten Gründen zu erwerben. Damit soll die Gesellschaft auf Entwicklungen im Markt zügig und angemessen reagieren können. Zugleich kann die allgemeine Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit, eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einer anderen Weise als durch die Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, verbunden werden.

      Die erbetene Ermächtigung soll insbesondere dazu dienen, den Vorstand in die Lage zu versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft sowie sonstige Wirtschaftsgüter zu erwerben und Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Geschäftschancen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereit zu stellen. Um auch in diesen Fällen aktiv werden zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, in entsprechendem Maße auf vorhandene, eigene Aktien zurückzugreifen. Der Vorstand wird sich bei einer solchen Veräußerung der Aktie vom aktuellen Börsenkurs der Aktie leiten lassen, da dieser unmittelbar deren Wert als „Akquisitionswährung“ zum Ausdruck bringt.

      Des Weiteren dient die erbetene Ermächtigung der erleichterten Kapitalaufnahme der Gesellschaft. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstigere Platzierung der Aktien, als wenn diese Aktien nach den Regelungen über die Einräumung von Bezugsrechten an die Aktionäre veräußert werden müssten. Der Vorstand denkt konkret an Platzierungen bei institutionellen Anlegern sowie bei Anlegern mit unternehmerischem Beteiligungsinteresse.

      Die vorgesehene Ermächtigung, Aktien auch an einen Dritten, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, mit der Verpflichtung zu veräußern, diese den Aktionären zum Erwerb anzubieten, stellt lediglich formal einen Bezugsrechtsausschluss dar. Materiell ist sichergestellt, dass die Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben können.


      Anlage:
      Satzung der
      solar equity AG
      I.
      Allgemeine Bestimmungen
      § 1
      Firma, Sitz und Dauer
      (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
      solar equity AG.
      (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
      (3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
      § 2
      Gegenstand des Unternehmens

      Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaik, Solarthermie, Geothermie und Energie aus Biomasse, Biogas und Biodiesel, sowie die Verwaltung, strategische Führung, Steuerung und Koordinierung dieser eigenen Beteiligungen.

      II.
      Grundkapital und Aktien
      § 3
      Grundkapital
      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.160.000 Euro (in Worten: eine Million einhundertsechzigtausend Euro).
      (2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.160.000 (in Worten: eine Million einhundertsechzigtausend) Stückstammaktien.
      § 4
      Bedingtes Kapital

      Das Grundkapital ist um bis zu 580.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 580.000 neuen Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand von der Hauptversammlung vom 15. Juni 2004 ermächtigt wurde, von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen. Die aufgrund der Ausübung der Wandlungsrechte oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
      § 5
      Genehmigtes Kapital

      Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 7. Dezember 2010 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 580.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 580.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
      • um Spitzenbeträge auszugleichen;
      • um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen oder Optionsanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder in Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
      • soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut i.S.d. § 186 Abs. 5 AktG ist, die neuen Aktien zeichnet und sicherstellt, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird;
      • soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt; und/oder
      • soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
      § 6
      Aktien
      (1) Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird.
      (2) Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden sowie von etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen, Schuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
      (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen.

      III.
      Vorstand
      § 7
      Zusammensetzung des Vorstands

      Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
      § 8
      Vertretung der Gesellschaft
      (1) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
      (2) Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten.
      (3) Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

      IV.
      Aufsichtsrat
      § 9
      Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
      (1) Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbesondere durch eine Geschäftsordnung, zugewiesen werden. Er hat insbesondere den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten.
      (2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem durch das Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Weitergehende Berichtspflichten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.
      (3) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
      § 10
      Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung
      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
      (2) Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
      (3) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt mit Monatsfrist zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einer Verkürzung der Frist zustimmen.
      § 11
      Aufsichtsratsvorsitzender und Stellvertreter
      (1) Der Aufsichtsrat wählt einen Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
      (2) Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen Nachfolger zu wählen.
      (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.
      § 12
      Innere Ordnung des Aufsichtsrats
      (1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt. Ferner können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.
      (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch per Telefon oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung ferner teilnehmen, indem sie durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied oder eine andere an der Sitzung nach Abs. 1 teilnehmende Person schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.
      (3) Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher, fernschriftlicher (Telefax) oder elektronischer (E-Mail) Abstimmung - sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien - herbeiführen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.
      (4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
      (5) Die weiteren Einzelheiten seiner inneren Ordnung regelt der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
      § 13
      Vergütung des Aufsichtsrats
      (1) Die Aufsichtratsmitglieder erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Diese beträgt für jedes Geschäftsjahr – pro rata temporis der Amtszeit – 13.000 Euro für das einfache Aufsichtsratsmitglied, 15.000 Euro für den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und 18.000 Euro für den Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern die Hauptversammlung keine höhere oder niedrigere Vergütung beschließt. Die Gesellschaft trägt ferner die Kosten einer auf die Pflichten als Aufsichtsrat bezogenen Haftpflichtversicherung der Aufsichtsratsmitglieder.
      (2) Die Gesellschaft ersetzt den Aufsichtsratsmitgliedern ferner deren Auslagen und die auf diese und die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben.
      § 14
      Vertraulichkeit
      (1) Die Aufsichtsratsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort. Am Ende der Amtszeit sind alle vertraulichen Unterlagen an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurück zu geben.
      (2) Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied Informationen über den Inhalt und Verlauf einer Aufsichtsratssitzung oder einer sonstigen Beschlussfassung des Aufsichtsrats aus besonderem Grund an Dritte weiter zu geben, so hat es sich zuvor mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Weitergabe der Informationen zu verständigen.

      V.
      Hauptversammlung
      § 15
      Einberufung der Hauptversammlung, Auskünfte
      (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten einberufen. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mindestens 200.000 Einwohnern statt.
      (2) Der Vorstand kann vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft erteilen, die dort mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung verfügbar sein und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein müssen.
      § 16
      Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am fünften Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft bis spätestens am fünften Tage vor der Hauptversammlung ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
      (2) Stimmrechtsvollmachten können auch fernschriftlich (Telefax) erteilt werden. Benennt die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter, so können die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) erteilt werden.
      § 17
      Versammlungsleitung
      (1) Die Hauptversammlung wird von dem Aufsichtsratsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm bestimmten anderen Aufsichtsratsmitglied geleitet. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert und hat er keinen Vertreter bestimmt, so leitet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung. Ist keine der vorbezeichneten Personen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der Aktionär oder Aktionärsvertreter der die meisten Stimmen vertritt die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.
      (2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmungen. Er kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken sowie Näheres dazu bestimmen.
      (3) Sofern dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie die Teilnahme an der Hauptversammlung, an deren Abstimmungen und die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre über elektronische oder andere Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
      § 18
      Stimmrecht und Beschlussfassung
      (1) Je eine Stückstammaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, sobald die gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie geleistet ist
      (2) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
      (3) Bei Wahlen entscheidet die verhältnismäßige Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

      VI.
      Sonstiges
      § 19
      Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
      (1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
      (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen, zu prüfen und festzustellen.
      (3) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den verwendbaren Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.
      (4) Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung. Sie kann auch Sachausschüttungen beschließen.
      (5) Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei der Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.
      § 20
      Bekanntmachungen

      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger.
      § 21
      Gründungsaufwand

      Die Gesellschaft trägt den Aufwand ihrer Gründung (Gericht, Notar, Veröffentlichung) bis zur Höhe von 3.000 Euro.
      - Ende der Satzung -


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