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    MLP - und Storni nach dem Ausscheiden von Beratern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.02.04 19:30:38 von
    neuester Beitrag 22.03.04 09:26:10 von
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    MLP
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      schrieb am 13.02.04 19:30:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hierzu ein Beispielsfall:


      Landgericht Heidelberg
      11. Kammer für Handelssachen
      Im Namen des Volkes
      Schluss-Urteil

      In dem Rechtsstreit
      .....
      ..... -Kläger
      Prozessbevollmächtigte......
      ........
      gegen

      MLP Finanzdienstleistungen AG
      vertreten durch d, Vorstandsvorsitzenden Dr. Bernhard Termühlen
      Forum 7, 69126 Heidelberg -Beklagte-
      Prozessbevollmachtigte: Rechtsanwälte Dr. Tiefenbacher u. Koll., Heidelberg, LG-
      Fach 107 (99/03186)

      wegen Handelsvertreterrecht

      hat die 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heidelberg im schriftlichen Verfahren durch Vors. Richter am Landgericht Böttcher als Vorsitzender

      für Recht erkannt:

      1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 20.12.2002 - 11 O 182/02 KfH - wird in Höhe von 5271, 95 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz bzw. § 247 BGB ab 15. 11. 2000 aufrechterhalten; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage im Übgigen abgewiesen.
      2. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
      3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
      Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistungen vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

      Tatbestand


      Die Beklagte handelt gegenüber Versicherungsgesellschaften als Handelsvertreterin und erfüllt ihre Aufgaben mittels eigener Handelsvertreter. Der Kläger war in der Zeit vom .......bis ..........für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin in einer solchen Position tätig.
      Mit der Klage machte er zunächst die zweite Rate seines von der Beklagten errechneten Ausgleichsanspruchs in Höhe von 28.101, 48 DM zzgl. Zinsen sowie eine angeblich offene Provisionsforderung in Höhe von 3.876, 00 DM zzgl Zinsen für die Vermittlung zweier Kredite geltend. Diese Ansprüche hat die Beklagte mit Ausnahme der Zinsansprüche im Laufe des Rechtsstreits erfüllt.
      Der Kläger verlangte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. 5. 2001 - bei Gericht eingegangen am 25. 5. 2001 - 4.458, 02 DM Zinsen sowie 360, 63 DM Provision nebst Zinsen für die Vermittlung einer Lebensversicherung; darüber hinaus Auskunft über die Stornobedingungen bestimmter Lebensversicherungsgesellschaften sowie im Wege der Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung entsprechender Provisionen für einen bestimmten Zeitraum. Die Beklagte hat auf die Zinsforderung am 30. 6. 2001 3.972, 53 DM gezahlt und die verlangte Rechnung gelegt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit für erledig erklärt. Weiter hat die Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt.
      Über die restlichen Zinsen sowie die Provisionsforderung und über den Antrag auf Auskunft wurde durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 14. 9. 2001 - 11 O 156/00 KfH - entschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen und Bezug genommen.

      Mit Schriftsatz vom 7. 11. 2002 - eingegangen am 8. 11. - beantragte der Kläger,

      die Beklagte zur Zahlung von 6.944, 28 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz ab 15. 11. 2000 zu verurteilen.

      Die Forderung ergebe sich aus von der Beklagten zu Unrecht - wegen angeblicher Vertragsstornierung - einbehaltenen Provisionsbeträgen, nämlich im Einzelnen:

      1. eine vom Kläger im Jahre 1991 vermitelte Lebensversicherung der Kundin .....bei der Nordstern Lebensversicherung AG (Vers.Nr: ..........).Am 23. 11. 1998 schrieb der Kläger die Nordstern AG im Auftrag der Kundin an und bat namens der Kundin um Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages zum 1. 2.1999. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Rückerstattung der Provisionsstorni bezüglich der Provision 2/92 in Höhe von 73, 75 DM, der Provision 3/94 in Höhe von 201, 58 DM, der Provision 3/96 in Höhe von 516, 73 DM;

      2. eine vom Kläger in Jahre 1992 vermittelte Lebenversicherung des Kunden ..........bei der Nordstern Lebensversicherung AG(Vers.Nr. ..........).Nach einer Beratung mit dem Kunden bat der Kläger die Versicherung um eine Reduzierung der Versicherungssumme und der rechnerischen Laufzeit des Versicherungsvertages . Es kam dann mit Wirkung zum 1. 12. 1998 zu einer entsprechenden Vertragsänderung. Die Beklagte hat hierbei einen Provisionsstornobetrag von insgesamt 1.085, 01 DM für die Provision 9/93 (223, 93 DM), 9/94 (358, 41 DM) 9/95 (284, 65 DM) sowie 9/98 (284, 65 DM) errechnet.

      3. eine Lebensversicherung des Kunden ...........bei der Nordstern Lebensversicherung AG (Vers. Nr. .........) bzw. der Axa Colonia Lebensversicherung AG als Rechtsnachfolgerin (Vers. Nr. ...............). Der Kunde beantragte im Dez. 1999 eine sofortige Beitragsfreistellung seiner Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach Beratung mit dem Kläger hielt der Kunde auch weiterhin an seinem Begehren fest. Die Axa Colonia nahm die vom Kunden gewünschte Änderung des Versicherungsvertrages mit Wirkung zum 1. 1. 2000 vor. Der Stornobetrag in Höhe von insgesamt 953, 19 DM setzt sich aus Teilstornobeträgen für die Provisionen 4/93 (74, 25 DM), 4/94 (134, 18 DM), 4/96 (457, 97 DM), 4/97 (134, 76 DM) 4/98 (1799,96 DM).

      4. eine im Februar 1993 vom Kunden ......abgeschlossenen Lebensversicherung bei der Nordstern (Vers.Nr. ...........) bzw. Axa Colonia als Rechtsnachfolgerin (...........). Im Mai 2000 kündigte der Kunde gegenüber der Axa Colonia mit sofortiger Wirkung. Der Stornierungsbetrag in Höhe von insgesamt 159, 59 DM ergibt sich aus Teilstornobeträgen für die Provisionen 1/95 (14, 39 DM), 1/96 (28, 91 DM), 1/97 (43, 68 DM), 1/98 (58, 68).

      5. eine vom Kunden .........mit Wirkung zum 1. 12. 1993 abgeschlossene Versicherung bei der Gerling Lebensversicherung AG (Vers.Nr. ..............). Auf Wunsch des Kunden wandte sich der Kläger am 18. 11. 1999 an die Gerling L. AG und bat um Beitragsfreistellung zum 1. 12. 1998, was auch geschah. Die Teilstornierung erfolgte in Höhe von 294, 23 DM sowie 8 weitere Stornierungsfälle.

      Am 20 Dezember 2002 wurde auf Antrag des Klägers ein dem wiedergebenden Antrag entsprechendes Versäumnisurteil erlasssen.

      Dieses Urteil wurde der Beklagten am 23. 1. 2003 zugestellt. Am 6. 2. 2003 hat die Beklagte Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil vom 20. 12. 2002 aufzuheben, soweit die Verurteilung einen Betrag von 5.272, 10 Euro übersteigt, und insoweit die Klage abzuweisen.

      Sie ist der Ansicht, die Provisionsstorni für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungen der Kunden .........., ..........., ......, ........sowie - dazu unten - ........seien berechtigt, insbesondere seien die Stornierungen innerhalb der Stornohaftungszeit erfolgt. Die Beklagte bezieht sich dazu auf § 4 der Provisionsordnung, die Bestandteil des zwischen den Parteien bis Ende 1998 bestehenden Vertrages war. Danach richten sich die Rückbelastungen von Abschluss- und Folgeprovision (= Provisionsstorni) nach den zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Vertragsgesellschaften ausgehandelten Vereinbarungen. Bezüglich der entsprechenden Vereinbarungen der Beklagten mit den einzelnen Versicherungen wird auf die Anlage B 9b und B 9c verwiesen.

      Der Kläger meint, an diese Bedingungen nicht gebunden zu sein, da die dort vereinbarten Storni in Höhe und Zeitdauer auf der Einbeziehung von Leistungen der Gesllschaften an die Beklagte beruhten, die letztere - unstreitig - nicht bzw, nicht in vollem Umfang an ihre Handelsvertreter weitergegeben habe. Es sei unbillig uund sogar sittenwidrig, gleichwohl die Storni weiterzureichen.

      Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. 2. - eingegangen am 28. 2. - die Klage erweitert und verlangt nunmehr auch die Zahlung weiterer 2.315, 20 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag entspricht dem in der Provisionsabrechnung Oktober 2002 aufgeführten Stornobetrag bezüglich einer vom Kläger im Jahre 1986 vermittelten Lebensversicherung der Kundin ......... bei der Standard Life. Frau ........wünschte im September 1999 eine Beitragsfreistellung für den Zeitraum 1. 11. 1999 bis 31. 3. 2000, die ihr auch gewährt wurde. Der Kläger hatte von diesen Vorgängen Kenntnis.

      Am 24. 6. 2003 erklärte der Kläger die dritte Stufe der Stufenklage (Zahlungsklage) für erledigt, nachdem die Beklagte auf die zugrundeliegenden Ansprüche ca. 11.000 Euro gezahlt hatte.

      Die Beklagte stimmt zu, beide Seiten stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge.

      Der Kläger beantragt im übrigen zuletzt,
      1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. 12. 2002 aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme eines Betrages von 71, 73 Euro, bezüglich dessen die Klage zurückgenommen wird;
      2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2315, 20 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

      Die Beklagte beantragt,

      das Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 20. 12. 2002 - 11 O 182/02 KfH - teilweise aufzuheben, soweit die Verurteilung einen Betrag in Höhe von 5.272, 10 Euro übersteigt, und insoweit sowie bezüglich des Klageantrags zu 2. die Klage abzuweisen.

      Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

      Beide Parteivertreter haben den Vorsitzenden zur Entscheidung ermächtigt und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren am 23. 06. bzw. 30. 06. 2003 zugestimmt.


      Entscheidungsgründe

      1. Die Klage auf Zahlung der zurückbehaltenen Provisionsbeträge betreffend die Kunden ........., ......., ......., ........, ......und ......ist bis auf einen Betrag von 0, 15 Euro über den nicht angegriffenen Teil des Versäumnisurteils hinaus unbegründet.
      Aufgrund des Einspruchs der Beklagten, der sich gegen das Versäumnisurteil vom 20. 12. 2002 richtet, soweit die Verurteilung einen Betrag von 5.272, 10 Euro übersteigt, ist der Prozess insoweit in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist nämlich zulässig; er sit statthaft sowie form- und fristgemäß i.S.d. §§ 338 ff ZPO eingelegt worden. Der unterlaufene Rechenfehler, auf den der Kläger zutreffend hingewiesen hat, ändert daran nichts.
      Die einzelnen Beträge wurden zu Recht einbehalten, da die entsprechenden Provisionsanprüche gemäß § 87 a III 2 HGB i.V.m. § 4 der Provisionsordnung - als wesentlichem Bestandteil des Mitarbeitervertrages - entfallen sind.
      Die Beklagte hat die Nichtausführung der Vertäge nicht zu vertreten. Insbesondere bestand in keinem der Fälle für die Beklagte die Obliegenheit, dem Kläger Stornogefahrmitteilungen zukommen zu lassen, da der Kläger stets die Stornogefährdung kannte. In einer solchen Situation ist eine Stornogefahrmitteilung entbehrlich; es ist dann Sache des(Unter-) Vertreters, den Vertrag zu retten (vgl E/B/J - Löwisch, § 92 Rn. 19 m.w.N.). Die einzelnen Stornierungen erfolgten auch innerhalb des jeweils geltenden Provisionshaftungszeitraumes. Dieser richtet sich gem. § 4 der Provisionsordnung nach den zwischen der Beklagten und den jeweiligen Versicherungsgesellschaften ausgehandelten Vereinbarungen. Bezüglich der mit der Nordstern/ Axa Colonia geschlossenen Verträge (Kunden ......, ........, ........und ......) berechnet sich der Haftungszeitraum nach folgender Formel (Anlage B 9c):
      PHZ = Provision (MLP) x 12 (Monate)/ ½ Beitrag.
      In diese Provision (MLP) sind neben der Abschlussprovision in Höhe von 35 % der jeweiligen Bewertungssumme nach der klaren vertraglichen Regelung auch sog. Organisationszuschläge in Höhe von 13 % der jew. Bewertungssumme einzurechnen (vgl. Anlage B 9 d).
      Diese Berechnungsmethode gilt gem. § 4 der Provisionordnung auch uneingeschränkt im Verhältnis zwischen dem Käger und der Beklagten. § 4 kann - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass im Verhältnis zwischen den Parteien lediglich die Abschlussprovision, nicht jedoch die Organisationszuschläge in die Berechnung einfließen sollten. Dem steht der klare Wortlaut dieser Vertragsbestimmungen entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte die Organisationszuschläge nicht an den Kläger weiterreicht. Allein daraus lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte mit einer solchen Vereinbarung mit der Nordstern/Axa Colonia im Verhältnis zum Kläger gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Auch sind die so entstehenden Haftungszeiträume von bis zu 100 Monaten für den Kläger nicht vollkommen untragbar, so dass man nicht von Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) der zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beklagten und der Nordstern/Axa Colonia bestehenden Vereinbarung ausgehen kann.
      Vielmehr hat der Kläger sich darauf eingelassen, dass die Stornohaftungszeiträume sich allein nach den Vereinbarungen der Beklagten mit den einzelnen Versicherungen richten. Wenn deren Inhalt ihm unbekannt war, wäre es seine Sache gewesen, sich vor Vertragsschluß der Parteien zu informieren. Im Rahmen der Privatautonomie ist regelmäßig jede Partei Hüter ihrer eigenen Interessen. Gründe, von diesem Grundsatz abzuweichen, insbesondere eine strukturelle Unterlegenheit sind nicht ersichtlich - der Kläger muss sich demnach am Vereinbarten festhalten lassen.
      Die Berechnung der Stornohaftungszeiten sowie der Höhe der einzelnen Stornobeträge durch die Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 6. 2. 2003 (AS 307 - 350) sind demnach korrekt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen und verwiesen. Die danach berechneten Stornobeträge liegen sogar teilweise höher als die tatsächlich einbehaltenen Provisionen. Die Stornierungen waren demnach in voller Höhe von insgesamt 1521, 59 Euro berechtigt.
      Gleiches gilt hinsichtlich der Lebensversicherung des Kunden .......bei der Gerling Lebensversicherung. Auch hier berechnet sich der Haftungszeitraum nach der gleichen Formel (vgl. Anlage B 9b). Die Abschlussprovision betrug 31 %, der Organisationszuschlag 20 % der Bewertungssumme. Die Berechnungen der Beklagtenvertreter im oben genannten Schriftsatz (AS 351 ff.) sind insoweit ebenfalls korrekt, so dass der tatsächlich einbehaltene Stornierungsbetrag von 150, 59 Euro bis auf einen Betrag von 0,15 Euro berechtigt war.

      Auch die Rückbelastung eines Betrages von 2315, 20 Euro hinsichtlich der Lebensversicherung der Kundin .......bei der Standard Life war berechtigt, so dass der - letzte - Klageantrag 2 abzuweisen war. Auch hier gilt - wie sich aus der Anlage B 17 ergibt - die oben genannte Berechnungsmethode der Stornohaftungszeit. Die Berechnung des Stornobetrages durch die Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 23. 06. 2003 (AS 455 ff.) ist korrekt. Hierauf kann verwiesen werden.
      Soweit der Kläger darauf abhebt, dass Frau ......lediglich Beitragsferien als eine vertaglich garantierte Leistung in Anpruch genommen habe und vertaglich zugesagte Leistungen nach der Übung der Branche nicht zur Stornierung der Provisionen führten, steht dem die unstreitig tatsächliche Rückbelastung der Provisionen durch Standard Life gegenüber der Klägerin entgegen.
      Damit stehen dem Kläger auch nicht die insoweit geltend gemachten Zinsen zu.

      2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91 a, 269 III 2, 344 ZPO gemäß nachstehender Erwägungen:
      Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich geforderten 31977, 48 DM übereinstimmend für erledig erklärt. Die Tatsache, dass die Beklagte der Erledigungserklärung des Beklagten nicht widersprochen hat, kann als Zustimmung verstanden werden. (vgl. BGHZ 21, 298 (299)). Insoweit waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie diese Forderung im Ergebnis anerkannt und erfüllt hat.
      Ebenfalls übereinstimmend für erledig erklärt wurde der Klägerantrag Ziffer 1 aus dem Schriftsatz in Höhe von 3972, 53 DM, sowie der Antrag Ziffer 4 (zu beiden Stufen).
      Hinsichtlich des für erledig erklärten Teils des Antrages Ziffer 1 waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Wie sich aus dem Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 14. 9. 2001 ergibt, war dieser Antrag unbegründet. Bezüglich des Antrags Ziffer 4 hat dagegen die Beklagte die Kosten zu tragen, da eine Pflicht der Beklagten zur Rechnungslegung und Auszahlung bestand.
      Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Antrag Ziffer 3) hat die Beklagte nach dem genannten Teil-Urteil ebenso wie hinsichtlich des modifizierten Antrages Ziffer 1 verloren.
      Insoweit hat sie die Kosten zu tragen.
      Hinsichtlich der ab dem 8. 11. 2002 vom Kläger beantragten und durch das angegriffene Versäumnisurteil vom 20. 12. 2003 und das heutige Urteil verbeschiedenen 6.944, 28 Euro verliert der Kläger in Höhe von 1.672, 33 Euro, die Beklagte in Höhe von 5.271, 95 Euro.
      Nach alldem ergibt sich, dass der Kläger insgesamt mit einem Betrag von rund 6500 Euro verliert. Dem entspricht eine Kostenquote von 20 %.

      Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

      Böttcher
      Vors. Richter am Landgericht

      Ausgefertigt:
      Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

      Helmlinger

      Justizangestellte
      Avatar
      schrieb am 13.02.04 21:52:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Rex03,

      vielen Dank - das wird mir bei meiner Klage helfen. Denn die Anwälte von MLP haben es mehrfach nicht geschafft, sich trotz schriftlicher Zusage zu melden.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 14.02.04 18:07:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Interna,

      klagen, vielleicht kassiert du ja auch ein Versäumnisurteil :eek:
      Avatar
      schrieb am 14.02.04 21:16:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ist schon unterwegs!


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 22:51:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die betroffenen Ex-MLPler können wieder zuversichtlich sein. MLP scheint hier vernünftig zu werden (im Gegensatz zu anderen großen Vertrieben) - finde ich gut.

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      Avatar
      schrieb am 08.03.04 09:58:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich habe auf meinen letzten Abrechnungen ebenfalls Stornos, über die weder per Nachbearbeitung noch sonst informiert worden bin.

      Chancen? Ablaufprocedere?

      FL
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 11:02:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Deinen "EX" darauf bestimmt ansprechen, letzte Frist setzen (14 Tage) und dann notfalls klagen. Ein "EX" wie Deiner sollte doch in der Lage sein, alle Dir zustehenden Informationen innerhalb von 14 Tagen bereitzustellen?

      MLP war das nicht (Quelle: Mein Schriftwechsel mit MLP)

      Mehr über Boardmail etc.


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 13:33:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ergänzung zu einem Schreiben der Kanzlei Tiefenbacher vom 15. März 2004:

      Traurig, wenn sich eine Kanzlei noch nicht mal an selbst genannte Termine hält und zudem noch nicht einmal die angeforderten Unterlagen zuschickt.

      Ich sehe somit nur die Möglichkeit, die Kanzlei zu "umgehen" und mit der Person direkt zu kommunizieren, die in diesem - mit Verlaub - "Sauhaufen" aufräumen kann. Gleiches empfehle ich jedem Betroffenen.


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:01:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ alle

      Wie beurteilt ihr folgenden Fall. Der Berater A kündigt zum 31.12. Am 30.12. schließt er noch ein VOM ab. Einige Tage nach seinem Ausscheiden kommt von der Risikoprüfung der Bescheid, daß die BU nur gegen 20%igen Zuschlag angenommen wird, die Sparbausteine unverändert.

      Berater B geht nun her und schließ ein neues VOM ab (nur Sparbausteine)und die BU bei einer anderen Gesellschaft.
      Berater B kassiert die volle Provision, Berater A geht leer aus.

      threadwatch
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:21:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      @threadwatch

      meiner meinung nach sollte man nur dann provision bekommen, wenn man einen vertrag komplett bearbeitet hat, d.h. von der antragsunterschrift des kunden bis zum erhalt der versicherungspolice bzw. der annahme des vertrages sollte alles über meinen tisch gelaufen sein. warum sollte man noch (viel) arbeit in einen abschluß stecken, an dem man nichts verdient?

      daher sollte a nix und b alles bekommen.

      angebliche berater, die noch schnell eine unterschrift kassieren und dann den kunden schnell abgeben, dürfen hier nicht mit dem wohlwollen der "kollegen" rechnen :cool:
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:23:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      @threadwatch

      Eindeutig:

      Berater A sollte klagen auf die ihm zustehenden Provision. Denn die Sparverträge (!) wurden im Grund nicht gekündigt sondern nur um die BU bereinigt.

      Die BU geht an B, sofern, daß andere BU-Angebot für den Kunden vergleichbar gut oder besser ist.

      Hast Du das schriftlich? Der Berater soll sich bei mir melden! Ein Herr von MLP würde sich dafür mehr als interessieren.


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:46:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      nedflanders66

      Wenn ich Deiner Argumentation folge, dann müßte ein Berater bei Abgabe eines Kunden auch einen Teil wenn nicht die gesamte Provision an den neuen Berater abgeben.

      Wenn schon ungerecht, dann in beide Richtungen.


      Ich empfehle:

      - Gestreckte Provision auf 10-20 Jahre
      - Die Provision bekommt der betreuende Berater (egal wer!)

      Dann kümmert man sich endlich mal wieder mehr um seine Bestandskunden und nicht nur um das Neugeschäft!


      Herzliche Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 15:59:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      @interna

      nein, du kannst mir nicht folgen :p

      im beispiel liegt doch der klarste fall vor: ich lächle dem kunden ins gesicht, kassiere eine unterschrift, und morgen gebe ich ihn ab! peng! und der nachfolgende berater kümmert sich dann um alles weitere ohne verdienst...ja klar!

      was hast du in deiner eigenschaft als berater oder gl mit übertragenen kunden gemacht, die heute bei dir reinkamen und in den letzten 2 wochen noch beim altberater unterschrieben haben? ehrliche antwort bitte!

      generell bin ich auch für eine betreuungsprovision, denn ich möchte für meine heutige arbeit ja auch bezahlt werden.
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:04:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      nedflanders66

      Ehrliche Antwort: Ich habe als Berater und als GL zähneknirschend und z.T. unter schriftlichen Protest an den Vorstand die Kunden angenommen! Frage mal Gerhard Frieg nach einer Mail Ende 2000 bzgl. einem GL in Saarbrücken!

      Überrascht? Ja, es gibt noch ehrliche Berater! Daher plädiere ich ganz stark für Betreuungsprovisionen.

      Wie wäre es (jetzt modifiziert mit):

      AP 10 Promille (Gesamt, anteilig dann für Berater ...)
      Betreuungsprovision über 15 Jahre (AP entsprechend verteilt mit Aufschlag)
      Bestandsprovision wie bisher



      Ich fände das klasse - die Unternehmen ziehen nur nicht so gern mit.


      Herzliche Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:17:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      @interna

      das nehme ich dir nicht ab. du behauptest also, nie einen kurz (innerhalb der letzten 4 Wochen, ich bin ja nicht so...) vorher abgeschlossenen vertrag nach erhalt/übertragung der akte zu deinen gunsten (sprich provision) geändert zu haben?


      p.s.: ich bin ebenfalls ein freund der betreuungsprovision, ich plädiere aber für einen geringeren zeitraum (max. 6 bis 8 jahre)
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:18:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      Wirklich sehr lobenswerte Gedanken liebe Kollegen, aber:
      Wer am 30.12. bei Ausscheiden am nächsten Tag noch schnell einen Vertrag abschließt und KEINEN absolut vertrauenswürdigen Kollegen hat, der das weiterbetreut, der ist selbst schuld und glaubt wohl auch noch an den Weihnachtsmann! :D :D
      Oder er wollte halt noch schnell Abzocken und dann ebenfalls selber schuld!
      Gruß
      b.
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:24:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      @nedflanders66

      Dann beweise Deinen Unglauben, wenn Du mir nicht glaubst!

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:25:29
      Beitrag Nr. 18 ()
      beobachter1

      :)

      Tja, und davon gibt es kaum welche (vertrauenswürdige Kollegen bzw. Weihnachtsmänner)!

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:32:20
      Beitrag Nr. 19 ()
      @interna

      altberater schreibt mit kunden fopo, 20 dm anfangsbeitrag, in 2 jahren hoch auf 100 dm. du bekamst den kunden keine 2 wochen später übertragen, hast den vertrag platt gemacht und einen neuen abgeschlossen, mit den selben beiträgen, laufzeit usw.!

      woher ich das weiß? du hast es mir selber erzählt! :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:42:21
      Beitrag Nr. 20 ()
      nedflanders66

      Das glaube ich Dir nicht. Schicke mir den Kundenname per Boardmail.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 18.03.04 16:42:28
      Beitrag Nr. 21 ()
      @interna

      keine antwort ist auch ne antwort! rücke deinen "heiligenschein" mal zurecht, und sehe nicht alles so verbissen; den meisten deiner ausführungen kann kam ja zustimmen

      :cool:

      schönes wochenende!
      Avatar
      schrieb am 19.03.04 08:35:07
      Beitrag Nr. 22 ()
      nedflanders66

      Richtig, keine Antwort ist auch eine Antwort. Ich habe keine Boardmail von Dir erhalten. Daher verweise ich auf Regel 1 der Boardregeln und werde jetzt umgehend Deine Sperrung veranlassen.

      Ciao - interna
      Avatar
      schrieb am 19.03.04 17:26:52
      Beitrag Nr. 23 ()
      schau an schau an.....
      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.03.04 18:16:45
      Beitrag Nr. 24 ()
      ...kann es etwa sein, dass da ein Heiligenschein bröckelt?:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.03.04 20:46:33
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Teufelstraube,

      bei wem?

      nedlfanders66?
      springbocky?
      MLP selber?

      Sorry, aber es gibt eben noch ehrliche Berater! Auch bei MLP.


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 09:03:15
      Beitrag Nr. 26 ()
      @#25 ..sieht wohl nach Internas Heiligenschein aus, der da möglicherweise bröckelt.
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 18:29:42
      Beitrag Nr. 27 ()
      Teufelstaube

      wir können ja mal gerne vergleichen, wer von uns sauberer seine Kunden berät und betreut.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 20.03.04 23:20:42
      Beitrag Nr. 28 ()
      sollte die info des teilnehmers hier stimmen dann hast du deine kunden , interna, de facto nicht........
      also dann erzaehl mal wie das so war.... damals.... :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 10:35:17
      Beitrag Nr. 29 ()
      springbocky,

      mache es Dir einfach und frage bei USW zum Thema Storni nach. Dann bekommst Du überraschende Antworten.


      Tschüß
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 12:18:21
      Beitrag Nr. 30 ()
      @#27,

      1. Wer bitte ist "uns" in "...wer von uns"?:confused:

      2. Ob Du Deine Kunden jetzt "sauber" berätst, und was "saubere" Beratung überhaupt ist, sei mal dahin gestellt.

      Es ging hier um Deinen "selbstaufgesetzten Heiligenschein", und da scheint es ja doch deutliche schwarze Flecken drauf zu geben. Nedflanders ist da nicht mehr oder weniger glaubwürdig als Du.
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 13:09:13
      Beitrag Nr. 31 ()
      @ interna

      Mach dir nichts draus - immer wenn MLP stark faellt werden die Dummpusher agressiv.

      Im uebrigen verweise ich auf das Thema des Threads:

      "Thema: MLP - und Storni nach dem Ausscheiden von Beratern"

      Unserioese Firmen erkennt man auch daran wie schnell sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Wer seine Rechnungen nicht bezahlt oder sich versucht mit allerlei Tricks darum zu druecken wird zwar kurzfristig Geld sparen. Langfristig wird so ein Unternehmen, aber nur dumme und unfaehige Mitarbeiter halten koennen.
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 19:01:04
      Beitrag Nr. 32 ()
      Teufelstaube,

      werde präzise bzgl. Deiner Meinung und beweise, was Du behauptest.

      Grüße


      derivatus,

      erschreckend ist, wie unfähig auf diesem Sektor ist (Quellen gebe ich gerne preis, sofern MLP das wünscht ;)).
      Selbst USW scheint hier nicht durchgreifen zu können - und das ist sehr erschreckend.
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 19:39:24
      Beitrag Nr. 33 ()
      sischer is nur, dat dat teil runter jet auf 8fufzig.

      de renditen reichen nit mal für de dakelclub.

      Euer Dieter.
      Avatar
      schrieb am 21.03.04 22:33:14
      Beitrag Nr. 34 ()
      "Unserioese Firmen erkennt man auch daran wie schnell sie ihren Verpflichtungen nachkommen. Wer seine Rechnungen nicht bezahlt oder sich versucht mit allerlei Tricks darum zu druecken wird zwar kurzfristig Geld sparen. Langfristig wird so ein Unternehmen, aber nur dumme und unfaehige Mitarbeiter halten koennen."

      Da kann ich Dir leider nur zustimmen: Ich denke, Du meinst diese UN, deren Inhaber/Berater versuchen, um ihre Verpflichtungen herumzukommen, Ihre aufgelaufenen Vorschüsse zurückzahlen ...:D, da folgen im Regelfall auch die hohen Stornis, um erste Umsätz zu generieren, werden erstmal MLP-Policen gekündigt/beitragsfreigestellt ... sehr kundenfreundlich :mad:
      Avatar
      schrieb am 22.03.04 08:51:29
      Beitrag Nr. 35 ()
      @langermanfred

      Seltsamerweise hängt das nicht vom ausgeschiedenen Berater ab sondern von dem neuen Berater. Das ist auf jeden Fall meine Erkenntnis. Und daher nehme ich eine (Noch) MLP-ler definitv davon aus.

      Solange der Ex-MLPler nicht klagt, ist das für MLP ein tolles Geschäft.
      Avatar
      schrieb am 22.03.04 09:26:10
      Beitrag Nr. 36 ()
      @#32,

      :confused:

      ..lies doch einfach nochmal #24,#26, und #30 die letzten beiden Sätze.


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