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    Sind das Gewinne ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.02.05 20:40:14 von
    neuester Beitrag 02.06.05 19:16:51 von
    Beiträge: 5
    ID: 957.307
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      schrieb am 22.02.05 20:40:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo miteinander...

      Meine Frage, vorige Woche bekam ich von der DIBA einen Brief, welcher mir eine "Mehrbetrgsberechnung" nach §7 InvStG ankündigte.

      Darin hieß es das die Firma Harris & Harris (Tiny)
      3,34$ je Aktie bekannt gibt , mit Stichtag 31.12.2004

      Gutschrift zu ihren Gunsten: 1088,57 €

      Aber auf meinen Konto ist nichts eingegangen, auch ist der Kurs nicht um die 3,34$ gefallen, wie bei einer Dividende !!

      Soweit ich weiß schüttet Harris & Harris nämlich keine Dividente aus, allerdings wird die amerikanische Aktie in Deutschland ja als offener Fond gehandelt!

      Ist das also nach §7 InvStG eine Gewinnbeteiligung der Firma, welche ausgeschüttet wird ???

      Was ist eine Mehrbetragsberechnung ???

      Danke im Voraus
      Avatar
      schrieb am 22.02.05 22:32:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      guckst du hier :-)

      §_7 InvStG (F)
      Kapitalertragsteuer

      (1) 1Ein Steuerabzug vom Kapitalertrag wird erhoben von

      1.

      ausgeschütteten Erträgen im Sinne des § 2 Abs.1, soweit sie nicht enthalten:

      a) inländische und ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes; Absatz 3 bleibt unberührt;

      b) Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, aus Termingeschäften sowie aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des § 2 Abs.3 sowie Erträge im Sinne des § 4 Abs.1,
      2.

      Ausschüttungen im Sinne des § 6,
      3.

      den nach dem 31.Dezember 1993 einem Anleger in ausländische Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen.
      2Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Investmentanteil für den Anleger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen,
      4.

      (1) dem Zwischengewinn.

      3Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.7 und 8 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

      (2) 1Werden die Erträge nur zum Teil ausgeschüttet, gilt für den Teil der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentvermögens Absatz 1 entsprechend.
      2Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten.

      (3) 1Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent vorgenommen, soweit inländische Erträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten sind.
      2Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
      3Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

      (4) 1Von den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten sowie mit Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes hat die inländische Investmentgesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen.
      2§ 44a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
      3Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
      4Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten.
      5Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu berechnen.

      (5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen oder einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs.4 und des § 44b Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der inländischen Investmentgesellschaft erstattet.
      2Im Übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

      (6) 1Die inländische Investmentgesellschaft erstattet die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten.
      2aSie hat sich zuvor Gewissheit über die Person des Gläubigers der Kapitalerträge zu verschaffen;
      2b§ 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
      3Wird der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Investmentanteile im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die Investmentgesellschaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

      (7) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
      Avatar
      schrieb am 26.05.05 15:12:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      HARRIS & HARRIS steigt!Keiner jubelt?Niemand mehr investiert? Kommen die Nanotechs wieder? Bitte um Meinungen.
      Avatar
      schrieb am 26.05.05 19:05:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Natürlich sind einige investiert!

      Ich stecke schon seit über 2 Jahren mit 8$ in Harris&Harris! Bin bis über 20$ mitgegangen und auch wieder gefallen!

      Tiny hat riesen Potential, der Wert ist leider in Deutschland nicht sehr bekannt, hier zocken sie lieber mit Werten wie Nanogen...dabei ist TINY ein absoluter Traum!
      sie sind überall beteiligt und das auch noch extrem günstig!

      Wenn nur jede 10 Beteiligung was wird, dann müsste sich Tiny verzehnfachen!
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      Sag mal warst du über den 31.12.2004 hinweg investiert?

      Hab damals von meiner Bank zu eine Dividendengutschrift in den steuerlichen Unterlagen aufgewieden bekommen von fast 3$ je Aktie!

      Aber auf dem Konto ist dies bis heute nicht verbucht!
      ----------------------------------------------------------------

      Sollte Tiny noch etwas bekannter werden, was langsam der Fall wird, da der amerikanische Kolummne Schreiber MotleyFool Tiny bereits mehrfach empfohlen hat (Hat CMGi auch schon öfter +30% beschert) so denke ich bis Ende 2005 mit Kursen über 20$


      --------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 02.06.05 19:16:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Tiny Freunde.

      Ist es nicht schön wie sich der Wert entwickelt.
      Nur die Geschichte mit der versteuereung mach mir ein wenig Sorgen.

      Info von meiner Bank hierzu:

      Information zum Beleg „JÄHRLICHER MEHRBETRAG“
      Im Rahmen der Neufassung zum Investmentgesetz informieren wir Sie über den „JÄHRLICHEN
      MEHBETRAG“ Ihres Investmentfonds.
      Ein „JÄHRLICHER MEHRBETRAG“ wird ermittelt, wenn gesetzlich vorgeschriebene
      Veröffentlichungspflichten durch die Kapitalanlagegesellschaft nicht erfüllt werden.
      Insbesondere sind dies fehlende steuerlich relevante Ertragsdaten, wie steuerfreie
      Veräußerungsgewinne, ausländische Einkünfte und Steuern. Des Weiteren sind
      Fondsgesellschaften verpflichtet, diese Daten mit einem Bestätigungsvermerk im elektronischen
      Bundesanzeiger bekannt zu geben. Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so
      wird für den Fonds ein „JÄHRLICHER MEHRBETRAG“ aufgrund des § 6
      Investmentsteuergesetz ermittelt.
      Bedingt durch das Fehlen der tatsächlichen Ertragsdaten ist keine Besteuerung der Erträge des
      Fonds möglich. Es ist deshalb ersatzweise ein fiktiver „JÄHRLICHER MEHRBETRAG“ vom
      Anleger zu versteuern.
      Steuerpflichtig beim Anleger sind:
      • Die Ausschüttung in voller Höhe zuzüglich 70 % des Mehrbetrages, der sich aus
      Differenz zwischen dem festgesetzten Rücknahmepreis am Jahresanfang und
      Jahresende ergibt.
      • Unabhängig vom Wertzuwachs mindestens 6 % des letzten Rücknahmepreises am
      Jahresende, sodass auch im Falle eines Kursverlustes eine Besteuerung erfolgt.
      Dieser „JÄHRLICHER MEHRBETRAG“ gilt mit dem Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als
      zugeflossen und ist maßgeblich für Ihre Steuerpflicht. Der im Beleg ausgewiesene Betrag wird
      nicht zur Auszahlung gebracht. Es erfolgt keine Geldbuchung.
      Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungen mit dem Depotbestand zum 30.12. des jeweiligen
      Jahres erstellt werden. Fondsanteile, die nach diesem Termin erworben bzw. veräußert wurden,
      sind nicht enthalten.
      Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar.
      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater. Vielen Dank.


      So wie ich das sehe, kann der Wert steigen wie er will, die Steuer wird alles auffressen. Und wenn der Wert irgendwann mal Null sein sollte muss man nachträglich noch den Jahrlichen Mehrbetrag versteuern.


      Wie seht ihr das ?

      Grüße

      Carpenter

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