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    EANS-Hauptversammlung  342  0 Kommentare HTI High Tech Industries AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Seite 3


    auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.hti-ag.at [http://www.hti-ag.at/
    ] unter "Hauptversammlung 2018".

    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussvorschläge und Fragen sind an
    die Gesellschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausschließlich an eine
    der nachgenannten Adressen zu übermitteln.



    Per Post:
    HTI High Tech Industries AG
    z.Hd. Frau Katharina Ammer, LLM.oec., MBL
    Gruber & Kaja Straße 1
    4502 St. Marien

    Per Telefax:
    +43 (0) 7229/80400-92826
    z.Hd. Frau Katharina Ammer, LLM.oec., MBL

    Per E-Mail:
    hauptversammlung@hti-ag.at
    z.Hd. Frau Katharina Ammer, LLM.oec., MBL

    Per SWIFT:
    BKAUATWW3AGM, Message Type MT599


    Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Haupt-versammlung
    gemäß § 111 AktG:

    Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
    Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am
    Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
    somit nach dem Anteilsbesitz am Montag, 20. August 2018, 24:00 Uhr (MEZ). Zur
    Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
    Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
    depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
    AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
    Hauptversammlung, somit am 27. August 2018, 24.00 Uhr (MEZ) zugehen muss, und
    zwar ausschließlich unter einer der oben genannten Adressen. Für den Nachweis
    des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei Namensaktien die Eintragung
    im Aktienbuch.

    Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
    Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
    der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
    AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
    Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie
    zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
    Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
    entgegengenommen. Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur
    Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten
    Nachweisstichtag Montag, 20. August 2018 beziehen.


    Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG:

    Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
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