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    DGAP-WpÜG  160  0 Kommentare Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Nemetschek-Stiftung - Seite 2

    2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

    (i) die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die Ausübung der der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte in der Nemetschek SE, München nehmen kann, oder

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    (ii) die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Kontrolle über die Nemetschek SE, München, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht.

    Der Widerrufsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 2. (i) gilt jedoch nicht, wenn die der vorgenannten Poolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen Stimmrechte ausmachen und die Antragstellerin ihren Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.

    3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:

    (i) Die Antragstellerin hat den Umstand, dass die Stimmrechtspoolvereinbarung, die sie mit der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 101113, gemäß Abschnitt A § 7 der Urkunde Nummer 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter vom 18.02.2021 im Zusammenhang mit der in Abschnitt A §§ 3- 5 der vorgenannten Urkunde vorgesehenen Zuwendung von insgesamt 4.637.109 Aktien der Nemetschek SE, München, abgeschlossen hat, wirksam geworden ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.

    (ii) Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

    4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

    Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

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    DGAP-WpÜG Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Nemetschek-Stiftung - Seite 2 DGAP-WpÜG: Nemetschek-Stiftung / Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Nemetschek-Stiftung 10.11.2021 / 16:30 CET/CEST Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den …

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