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Salzgitter AG: Salzgitter AG legt Konditionen für Wandelanleihe fest - Seite 3
Australien, Kanada, Südafrika oder Japan oder in einer sonstigen
Rechtsordnung, an die bzw. in der ein solches Angebot oder eine solche
Aufforderung rechtswidrig ist, sie stellt kein solches Angebot und keine
solche Aufforderung dar, ist nicht Bestandteil davon und ist auch nicht so
auszulegen. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere sind und werden
auch in Zukunft nicht nach den Vorschriften des US Securities Act
(Wertpapiergesetz) von 1933 in der jeweils geltenden Fassung oder den
Gesetzen eines Bundesstaats innerhalb der Vereinigten Staaten oder den
anwendbaren Wertpapiergesetzen von Italien, Australien, Kanada, Südafrika
oder Japan registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten
angeboten oder verkauft werden, sofern sie nicht gemäß dem Securities Act
registriert werden oder im Rahmen einer Transaktion angeboten und verkauft
werden, die von den Registrierungspflichten des Securities Act befreit ist
oder diesen nicht unterliegt. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, dürfen
die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere nicht in Italien,
Australien, Kanada, Südafrika oder Japan angeboten oder verkauft werden
bzw. an oder für Rechnung von oder zugunsten von Staatsangehörigen,
Gebietsansässigen oder Bürgern von Italien, Australien, Kanada, Südafrika
oder Japan angeboten oder verkauft werden. Es erfolgt kein öffentliches
Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten
Staaten, Italien, Australien, Kanada, Südafrika oder Japan.
Soweit das in dieser Mitteilung genannte Angebot in Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgt, die die Prospektrichtlinie
umgesetzt haben (jeweils ein "maßgeblicher Mitgliedstaat"), richtet es sich
ausschließlich an Personen, bei denen es sich um "qualifizierte Anleger" im
Sinne der Prospektrichtlinie handelt ("Qualifizierte Anleger"). Im
vorliegenden Sinn bezeichnet der Begriff "Prospektrichtlinie" die
Richtlinie 2003/71/EG (sowie deren etwaige Änderungen, einschließlich der
Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie, soweit diese in einem
maßgeblichen Mitgliedstaat umgesetzt wurde) und schließt alle maßgeblichen
Umsetzungsmaßnahmen in dem maßgeblichen Mitgliedstaat mit ein, und der
Begriff "Richtlinie 2010 zur Änderung der Prospektrichtlinie" bezeichnet
die Richtlinie 2010/73/EU.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an
Qualifizierte Anleger, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick
auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Financial Services and
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