Lufthansa AG: Wie geht`s weiter? (Seite 1403)
eröffnet am 31.05.06 08:19:44 von
neuester Beitrag 05.05.24 19:02:31 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 53.134.272 von Ines43 am 25.08.16 11:18:29Ines,
Wie gewonnen, so zerronnen.
Den Blödsinn über Hitler im DB-Thread hättest Du Dir auch sparen können.
Wie gewonnen, so zerronnen.
Den Blödsinn über Hitler im DB-Thread hättest Du Dir auch sparen können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.134.332 von Ines43 am 25.08.16 11:25:01War doch klar. Gestern sind wegen der Einigung gleich viele gierige und schwache Hände rein. Die werden jetzt erstmal rausgeschüttelt..
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.134.272 von Ines43 am 25.08.16 11:18:29
Zitat von Ines43: Kursgewinne von gestern:
So gewonnen so zerronnen.
Hauptsache die Dividende bleibt.
Kursgewinne von gestern:
So gewonnen so zerronnen.
Hauptsache die Dividende bleibt.
So gewonnen so zerronnen.
Hauptsache die Dividende bleibt.
Ich wünschte mir, es wäre wieder Dividendenzeit.
Dafür scheint die Sonne.
Man kann nicht alles zugleich haben.
Dafür scheint die Sonne.
Man kann nicht alles zugleich haben.
Fehlt jetzt noch eine für die LH annehmbare Einigung mit den Piloten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.127.531 von Datteljongleur am 24.08.16 14:59:00
Der digitale Himmel endet nicht einmal für die Lufthansa über Europa, selbst wenn es ihr untersagt
sein sollte, ihren Sitz außerhalb Europas zu finden.
In Europa kann man Gesetze überfliegen (Beispielsfall Euro).
Gegen eine schöne Einlage in den Pensionsfonds könnte man den Traditionsnamen veräußern und sich für einen neuen Namen noch zusätzlich bezahlen lassen? Wird da die LH-Finanzfrau etwa hellhörig? Gesetze könnte man ändern, und Namenseintragungen lassen sich fingieren. Man kann sogar einen vermeintlich deutschen Ausweis vorweisen und trotzdem Türke oder Marokkaner sein.Der digitale Himmel endet nicht einmal für die Lufthansa über Europa, selbst wenn es ihr untersagt
sein sollte, ihren Sitz außerhalb Europas zu finden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.127.462 von Ines43 am 24.08.16 14:53:22Gesetzesgrundlagen
Das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten müssen.
Gemäß EU-Verordnung 2407/92 muss sich eine Luftverkehrsgesellschaft zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung für den Luftverkehr unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden. Die von der Bundesrepublik Deutschland mit nicht EU-Ländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen setzen für die Ausübung der Verkehrsrechte den Nachweis voraus, dass sich die Fluggesellschaft mehrheitlich in deutschen Händen befindet.
Um sicherzustellen, dass die Betriebsgenehmigung gemäß EU-Verordnung 2407/92 aufrechterhalten wird und die gemäß den relevanten Luftverkehrsabkommen verliehenen Luftverkehrsrechte weiterhin fortbestehen, muss das betreffende Luftverkehrsunternehmen in der Lage sein, einen Nachweis bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zu erbringen. Dies wird durch vinkulierte Namensaktien gesichert.
Gegen eine mögliche Mehrheit ausländischer Aktionäre kann Lufthansa verschiedene Maßnahmen ergreifen, deren Auswirkungen sich je nach der Höhe des Anteils ausländischer Aktionäre unterscheiden. Beim Erreichen einer Quote von 40% der Anteile in ausländischer Hand ist Lufthansa verpflichtet, per Ad-hoc-Mitteilung den Kapitalmarkt zu informieren. Übersteigt der Anteil diese 40%, so ist es dem Unternehmen gestattet, bis zu 10% eigener Aktien zu erwerben. Sobald die Auslandsquote auf über 45% steigt, kann Lufthansa das Grundkapital um bis zu 10% erhöhen und dabei das Bezugsrecht begrenzen. Nähert sich der Anteil der Grenze von 50%, so ist eine Verweigerung der Vinkulierung ausländischer Aktionäre in der Lufthansa-Satzung festgeschrieben. Als äußerste Maßnahme nach Überschreitung von 50% ausländischem Anteil kann das Unternehmen nach dem „Last in, first out“-Prinzip ausländische Käufer, die zuletzt Aktien erworben haben, auffordern, die Anteile zu verkaufen, ansonsten droht nach einer vierwöchigen Frist die Verlusterklärung der Rechte gegen Entschädigung. Dieser Schritt ist in §5 des LuftNaSiG unter dem Begriff „Zwangsenteignung zur Schadensabwendung“ festgeschrieben.
Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
Das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten müssen.
Gemäß EU-Verordnung 2407/92 muss sich eine Luftverkehrsgesellschaft zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung für den Luftverkehr unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden. Die von der Bundesrepublik Deutschland mit nicht EU-Ländern geschlossenen Luftverkehrsabkommen setzen für die Ausübung der Verkehrsrechte den Nachweis voraus, dass sich die Fluggesellschaft mehrheitlich in deutschen Händen befindet.
Um sicherzustellen, dass die Betriebsgenehmigung gemäß EU-Verordnung 2407/92 aufrechterhalten wird und die gemäß den relevanten Luftverkehrsabkommen verliehenen Luftverkehrsrechte weiterhin fortbestehen, muss das betreffende Luftverkehrsunternehmen in der Lage sein, einen Nachweis bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zu erbringen. Dies wird durch vinkulierte Namensaktien gesichert.
Gegen eine mögliche Mehrheit ausländischer Aktionäre kann Lufthansa verschiedene Maßnahmen ergreifen, deren Auswirkungen sich je nach der Höhe des Anteils ausländischer Aktionäre unterscheiden. Beim Erreichen einer Quote von 40% der Anteile in ausländischer Hand ist Lufthansa verpflichtet, per Ad-hoc-Mitteilung den Kapitalmarkt zu informieren. Übersteigt der Anteil diese 40%, so ist es dem Unternehmen gestattet, bis zu 10% eigener Aktien zu erwerben. Sobald die Auslandsquote auf über 45% steigt, kann Lufthansa das Grundkapital um bis zu 10% erhöhen und dabei das Bezugsrecht begrenzen. Nähert sich der Anteil der Grenze von 50%, so ist eine Verweigerung der Vinkulierung ausländischer Aktionäre in der Lufthansa-Satzung festgeschrieben. Als äußerste Maßnahme nach Überschreitung von 50% ausländischem Anteil kann das Unternehmen nach dem „Last in, first out“-Prinzip ausländische Käufer, die zuletzt Aktien erworben haben, auffordern, die Anteile zu verkaufen, ansonsten droht nach einer vierwöchigen Frist die Verlusterklärung der Rechte gegen Entschädigung. Dieser Schritt ist in §5 des LuftNaSiG unter dem Begriff „Zwangsenteignung zur Schadensabwendung“ festgeschrieben.
Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG)
Transport Deutschland Türkei.
Deutschland Estland
Deutschland Norwegen
etc.
Deutschland Estland
Deutschland Norwegen
etc.
Antwort auf Beitrag Nr.: 53.127.234 von Durando am 24.08.16 14:30:49
Womöglich von Air Berlin!
Zitat von Durando:
Wer weiß, vielleicht kommt ja bald ein Übernahme-Angebot !?
Womöglich von Air Berlin!
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