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    Wie festgestellten Verlustvortrag geltend machen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.03.11 18:38:44 von
    neuester Beitrag 07.03.11 13:03:54 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.164.328
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      Avatar
      schrieb am 04.03.11 18:38:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      nachdem es mir letztes Jahr nicht gelungen ist, das Finanzamt dazu zu bewegen, meinen für 2008 festgestellten Verlustvortrag mit den 2009 gemachten Kapitalerträgen zu verechnen (Nach meinem Einspruch kam ein unveränderter Einkommensteuerbescheid + ein neuer Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag), möchte ich es dieses Jahr erneut versuchen.

      Ich habe Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge, die zum erheblichen Teil aus Gewinnen im Sinne des §20 Abs.2 EStG bestehen.
      Ausserdem habe ich vom Finanzamt einen Bescheid über einen Verlustvortrag.

      Was muss ich in welchem Formular angeben, damit das Finanzamt diese beiden Summen gegeneinander verrechnet?

      Gruss
      Michael
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.03.11 19:36:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.150.120 von MichaJ am 04.03.11 18:38:44http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-36242.xhtm…

      Hallo Micha,

      im o.a. Link findest Du das Thema relativ gut abgehandelt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.03.11 20:05:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.150.609 von kiska am 04.03.11 19:36:31Hallo Kiska,

      danke für den Link.
      Den Eintrag in Zeile 59 (in NRW muss man da ein Kreuzchen machen) hatte ich letztes Jahr schon gemacht. Hat aber nichts genützt.

      Gruss
      Michael
      Avatar
      schrieb am 04.03.11 21:06:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zitat von MichaJ: Hallo Kiska,

      danke für den Link.
      Den Eintrag in Zeile 59 (in NRW muss man da ein Kreuzchen machen) hatte ich letztes Jahr schon gemacht. Hat aber nichts genützt.

      Gruss
      Michael


      Michael, solltest Du die Eintragung richtig vorgenommen haben, das Finanzamt die Kennziffer nicht erfasst haben, wäre das eine offenbare Unrichtigkeit.

      Ruf einfach mal in Deinem Finazamt an und frag nach, ob alles richtig erfasst wurde.
      Ansonsten lass Dir den zuständigen "Ansprechpartner Kapitalvermögen" des Amts geben.
      Dein Problem ist lösbar. ;)
      Avatar
      schrieb am 05.03.11 00:50:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo MichaJ,

      eigentlich ist es ganz einfach, KAP Zeile 5 und 59 ankreuzen und die Gewinne erklären, entscheidend sind dabei die Beträge in Zeile 8 und 16.
      Und das geht auch in NRW, kann ich dir aus eigener Erfahrung bestätigen.

      Den abgewiesenen Einspruch hättest du dir nicht gefallen lassen sollen, ob da jetzt noch was geht, kann ich nicht sagen. Wann kam denn der letzte Bescheid?

      MfG Stefan
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 05.03.11 12:18:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.151.682 von reckoner am 05.03.11 00:50:20Hintergrund des Problems ist, dass die Kennziffer (2)04 bzw. (4)04 für den Ehegatten auf der Anlage KAP 2009 versehentlich nicht oder nicht richtig programmiert war.

      Die korrekte Verlustverrechnung lief erst spät ab Herbst 2010.

      Also, bei damals gültigem Antrag, d. h. richtig gesetztem Kreuz, einfach telefonisch auf die bisher unterbliebene Verrechnung trotz gestelltem Antrag hinweisen und erneute Überprüfung beantragen.
      Avatar
      schrieb am 05.03.11 12:54:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von sedum: Hintergrund des Problems ist, dass die Kennziffer (2)04 bzw. (4)04 für den Ehegatten auf der Anlage KAP 2009 versehentlich nicht oder nicht richtig programmiert war.

      Die korrekte Verlustverrechnung lief erst spät ab Herbst 2010.

      Also, bei damals gültigem Antrag, d. h. richtig gesetztem Kreuz, einfach telefonisch auf die bisher unterbliebene Verrechnung trotz gestelltem Antrag hinweisen und erneute Überprüfung beantragen.


      So ist es.


      Änderung telefonisch beantragen, spart man sich das Porto und kann ggf. das Problem genau definieren.
      Avatar
      schrieb am 05.03.11 14:38:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.151.682 von reckoner am 05.03.11 00:50:20@reckoner,

      Zeile 5 hatte ich für 2009 nicht angekreuzt. Ist das zwingend notwendig?

      @sedum

      Der geänderte Bescheid ist vom 09.11.2010. Da ist die einmonatige Einspruchfrist schon lange vorbei.

      @all

      Für 2010 habe ich ja ausser der Anlage KAP auch noch die Anlage SO und AUS abgegeben.
      Jetzt benötige ich ausschliesslich die Anlage KAP. Vielleicht klappts ja diesmal.

      Gruss
      Michael
      Avatar
      schrieb am 05.03.11 22:51:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      Die korrekte Verlustverrechnung lief erst spät ab Herbst 2010.
      Mir liegt beispielsweise ein Bescheid - natürlich mit korrekter Altverlustverrechnung - vom 1.9.2010 vor, Herbst war da noch nicht. Aber OK, ich weiß worauf du hinaus wolltest.
      Trotzdem ist es schon ein kleiner Skandal, dass vorher reihenweise falsche Bescheide ergangen sind, ohne jeglichen Hinweis auf die Softwareproblematik (ein §164-Vorläufigkeitsvermerk war zwar meist drauf, aber ob damit der Normalbürger überhaupt etwas anfangen kann?).

      Zeile 5 hatte ich für 2009 nicht angekreuzt. Ist das zwingend notwendig?
      Ja, das ist zwingend notwendig (außer du beantragst sowieso die Günstigerprüfung, Zeile 4, darin ist dann der Antrag gem. Zeile 5 enthalten).

      Der geänderte Bescheid ist vom 09.11.2010. Da ist die einmonatige Einspruchfrist schon lange vorbei.
      Ja, die normale Frist ist vorbei. Imho ist das aber eindeutig eine offenbare Unrichtigkeit, zudem noch vom Finanzamt verschuldet. Stell einen Antrag auf Änderung und beruf dich auf §129 AO.

      Wenn du auch 2010 ausreichende Gewinne gemacht hast, kannst du es natürlich auch über diesen Weg machen.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.03.11 11:46:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.153.705 von reckoner am 05.03.11 22:51:27Moin reckoner,

      Trotzdem ist es schon ein kleiner Skandal, dass vorher reihenweise falsche Bescheide ergangen sind, ohne jeglichen Hinweis auf die Softwareproblematik (ein §164-Vorläufigkeitsvermerk war zwar meist drauf, aber ob damit der Normalbürger überhaupt etwas anfangen kann?).

      Diese Fälle ließen sich nicht rechnen. Also kann kein korrekter Bescheid vor 11/2010 ergangen sein. Sollte somit ein Bescheid davor ergangen sein, was mit den beantragten Kennziffern unmöglich ist, ist der Bescheid auch außerhalb der Rechtsbehelfsfrist änderbar. Und wie Du richtig angesprochen hast, sollte der 164 (zu dieser Problematik) drin sein, ist der Bescheid vorläufig und ohne Einspruch abänderbar. Einspruch kann man nur gegen etwas einlegen, wenn man sich beschwert fühlt. Somit ist nur ein Antrag zu stellen, sagt die AO.

      ---------------------------------------------------------------------------------

      Zeile 5 hatte ich für 2009 nicht angekreuzt. Ist das zwingend notwendig?

      Ja, das ist zwingend notwendig (außer du beantragst sowieso die Günstigerprüfung, Zeile 4, darin ist dann der Antrag gem. Zeile 5 enthalten).

      In der Praxis kreuzt niemand allein Zeile 6 der Anlage KAP an.
      Werden Zeile 4 und 5 überhaupt nicht angesprochen, läßt sich der Fall nicht rechnen.
      Sofern aus der Anlage KAP nicht einwandfrei ersichtlich ist, was der Steuerpflichtige beantragt, muß dieser selbstverständlich angeschrieben werden. Erfolgt das nicht, und ergeht ein Bescheid ohne Erfassung der Anlage KAP, hat nicht Micha ein Problem, sondern das Finanzamt.
      Das ergibt sich aus der Anlage zur Anlage KAP, rechte Spalte ab Beitrag Günstigerprüfung.
      Avatar
      schrieb am 06.03.11 19:40:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo kiska,

      Diese Fälle ließen sich nicht rechnen. Also kann kein korrekter Bescheid vor 11/2010 ergangen sein.
      Aber ich habe doch einen - wie gesagt vom 1. September. Und das war genau der Zeitraum, ab dem es ging, wurde damals in vielen Foren drüber gesprochen. Aber egal, es lohnt nicht darüber zu streiten.

      In der Praxis kreuzt niemand allein Zeile 6 der Anlage KAP an.{/quote]Wieso nicht?, hatte ich auch schon. Wer mit der abgeführten A-Steuer zufrieden ist, aber nur seiner Bank die Religion nicht mitgeteilt hat, der kreuzt nur Zeile 6 an. Dann ist die Anlage KAP auch ganz schnell erledigt, es reicht die Angabe der Steuern (Zeile 49 und 50).
      Wenn das Finanzamt dann damit nicht rechnen kann, wundert mich das schon, denn so ist es ganz sicher OK und auch gewollt. Elster kann das übrigens auch rechnen, also sollte das Finanzamt das ebenso können (ist schließlich im Grunde die gleiche Software).

      Wer aber Angaben in Zeile 7 etc. macht, wird wohl immer auch einen Antrag gem. Zeile 4 oder 5 stellen müssen. Ob das Finanzamt aber auf einen etwaigen Widerspruch (Kapitalerträge erklärt, jedoch ohne Antrag) hinweist oder sogar hinweisen muss, kann ich auch nicht sicher sagen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.03.11 20:03:56
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo reckoner, hallo kiska,

      nochmals Danke.

      Meine Bescheide sind nur vorläufig nach §165 Abs.1 Satz2 AO.
      Anscheinend hat das Finanzamt, auch ohne mein Kreuzchen, angenommen, dass ich einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt habe (steht so in den Erläuterungen). Damit sollte dann ja von meiner Seite alles in Ordnung gewesen sein. Ich werde dann doch noch mal anrufen. Hoffentlich hat mein Bearbeiter inzwischen gewechselt; der beim letzten Anruf war nicht sehr kooperativ.

      Mit welchen Kapitaleinkünften würden meine Verlustvorträge eigentlich gegengerechnet?
      Ich frage deshalb, da es ja jetzt eine Verlustbescheinigung für Aktien und eine für Sonstiges gibt (Zeile 12 und 13 KAP).

      Leider habe ich erst jetzt bemerkt, dass ich ja auch noch ein "totes" Depot bei einem Broker habe, bei dem Verlusttöpfe mit jeweils einigen 100 Euro für beide Kategorien bestehen (Testdepot um mich mal an Swing-Trading zu versuchen. Ergebnis => kann ich nicht).

      Ich werde jetzt eine Depotübertragung an meinen "richtigen" Broker beantragen. Ich hoffe dies funktioniert, da ja gar keine Positionen vorliegen sondern nur Verlusttöpfe. Bei diesem Broker habe ich aber nur einige wenige ETFs, was auch so bleiben wird. Die Verechnung im Verlusttopf Aktien kann ich damit wohl abschreiben?

      Gruss
      Michael
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.03.11 20:15:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.155.239 von MichaJ am 06.03.11 20:03:56Sorry, 164 = Vorbehalt der Nachprüfung

      Meinte den 165 er.
      In den Erläuterungen sind alle Punkte der Vorläufigkeit aufgeführt.

      Ist aber auch egal, sollte das FA ohne Erläuterungen abgewichen sein, bist Du immer auf der sicheren Seite.
      Avatar
      schrieb am 07.03.11 13:03:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Michael,

      Mit welchen Kapitaleinkünften würden meine Verlustvorträge eigentlich gegengerechnet?
      Ich frage deshalb, da es ja jetzt eine Verlustbescheinigung für Aktien und eine für Sonstiges gibt (Zeile 12 und 13 KAP).
      Vorsicht, nicht verwechseln, die KAP-Zeilen 12/13 sind für aktuelle Verluste. Wenn beispielsweise das komplette Depot ein Minus erwirtschaftet hat, es also - zumindest bankintern - keine Möglichkeit der Verrechnung gibt. Wenn dann der Anleger eine Verlustbescheinigung beantragt hat (Frist dazu ist immer der 15. Dezember des laufenden Jahres), dann gehören diese Verluste in die besagten Zeilen.
      Und bei aktuellen Verlusten gibt es (neu) die Unterscheidung zwischen Aktien und Sonstige.

      Bei der Altverlustverrechnung ist das wieder etwas anders. Hier können sämtliche Kursgewinne verrechnet werden (aber nur diese, also keine Zinsen oder Dividenden). Genau dafür gibt es imho überhaupt die KAP Zeile 8 (und ggf. 16), ab 2013 kann das wohl entfallen.

      Du schreibst auch noch von einem Depot mit Verlustvortrag. Wenn sich die zitierte Frage darauf bezog, ist meine obige Erklärung überflüssig (laß ich jetzt aber trotzdem mal stehen;-).
      Bei den Verlusten aus besagtem Depot musst du wirklich zwischen Aktien und Sonstigem differenzieren. Für Aktienverluste gilt, dass sie auch nur mit ebensolchen Gewinnen verrechenbar sind, ansonsten kann alles mit jedem.
      Altverluste gehen übrigens vor.

      Ich werde jetzt eine Depotübertragung an meinen "richtigen" Broker beantragen.
      Ich weiß nicht sicher, ob die Übertragung der Verlusttöpfe ohne Depotwerte funkioniert. Die sichere Variante wäre, die Verlustbescheinigung bei dem leeren Depot zu beantragen und dann via Steuererklärung 2011 zu verrechnen. Falls es diese Jahr keine (ausreichenden) Gewinne geben sollte, würde der Verlust beim Finanzamt vorgetragen, es geht also nichts verloren.

      Die Verechnung im Verlusttopf Aktien kann ich damit wohl abschreiben?
      Jein, sie bleiben wenigstens unbegrenzt stehen, verfallen also nicht wie die Altverluste Ende 2013.

      @kiska:
      Sorry, 164 = Vorbehalt der Nachprüfung

      Meinte den 165 er.
      Auf den falschen Bescheiden von Mitte 2010, die ich kenne, stand der 164er. Vermutlich waren sie auch nur als Interimsbescheide gedacht, aber nochmal: ob das ein Normalbürger versteht?
      Und zu dem 165er wäre noch zu prüfen, zu welchem Punkt der Vorbehalt gilt; das kann auch was ganz anderes sein, etwa die gerichtsanhängigen Standardsachen.

      Ist aber auch egal, sollte das FA ohne Erläuterungen abgewichen sein, bist Du immer auf der sicheren Seite.
      Sehe ich auch so, der §129 AO ist hier jedenfalls einschlägig (imho).

      MfG Stefan


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