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    WGF-Anleihen (Seite 50)

    eröffnet am 20.07.11 13:07:10 von
    neuester Beitrag 02.07.23 20:18:59 von
    Beiträge: 896
    ID: 1.167.715
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    ISIN: DE000WGFH059 · WKN: WGFH05
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      Avatar
      schrieb am 12.12.12 15:25:57
      Beitrag Nr. 406 ()
      Aber so ganz verstehe ich Eure Fragen nicht, eigentlich müßtet Ihr doch mehr daran interessiert sein was für einen Einfluß der Prof. Rattunde auf das Geschehen haben kann und wie weit er der WGF auf die Finger sehen kann. Bisher liegt eine Bilanz vor, die ist wohl auch testiert (wenn auch mit Einschränkung). Wirtschaftsprüfer haben bisher noch in keinem Fall Bilanzbetrug aufgedeckt. Nach eigenen Angaben sind sie dazu auch nicht in der Lage, wenn kriminelle Energie im Spiel ist. Sollte hier ein Insolvenzverwalter auf Abstand gehalten werden, wird er ebenfalls wenig bis keine Möglichkeit haben Manipulationen aufzudecken, es sei denn er deckt auf, daß das System an sich zu keiner Zeit funktionieren konnte, auch nicht bei einem sich positivst entwickelnden Markt und damit bekommt das System den Namen, den ich ihm schon vor ca. einem Jahr gegeben habe: Schneeballsystem (ich weiß, das haben viele hier lauthals vom Tisch gewischt).
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 15:09:48
      Beitrag Nr. 405 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.920.030 von hahn0203 am 12.12.12 15:02:48Bei einer Insolvenz ist der Insolvenzverwalter Herr des Geschehens. Versammlungen haben lediglich den Zweck die Gläubiger zu informieren. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nicht. Man kann allenfalls bei groben Verstößen gegen Vorschriften den Insolvenzverwalter verklagen.
      Möglicherweise wird die WGF um Unruhe unter den Anleihegläubigern zu vermeiden diese anleihebezogen informieren. Das hängt aber in der Hauptsache davon ab, wieviel die WGF zu verbergen hat.
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 15:02:48
      Beitrag Nr. 404 ()
      angenommen die immobilien gibt es, die besicherungen auch, muss dann in einer insolvenz in eigenregie- für jede anleihe extra eine gläubigerversammlung einberufen werden oder können die Herren so weiterarbeiten wie bisher oder muss die gläubigerversammlung zustimmen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:56:05
      Beitrag Nr. 403 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.647 von hahn0203 am 12.12.12 13:42:10Ach ja:
      Dann gibt es außer den Pfandgläubigern noch andere, die vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden, bevor man den gemeinen Anleger (nicht Hypotheken, z.B. Genußrechte etc.) an die Resterampe läßt: Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter, Immobilienverwerter (VK-Provisionen), Finanzamt, ggf. öffentliche Gläubiger (Rentenkassen etc.), in begrenztem Umfang Personal/Gehaltsforderungen
      Nicht auszuschließen ist, daß auch Banken zur Besicherung ihrer Ansprüche Pfandrechte eingetragen haben. Ohne die Bilanz daraufhin geprüft zu haben fallen mir da Zwischenfinanzierungen, Überbrückungsdarlehen etc ein.
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:52:07
      Beitrag Nr. 402 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.955 von hahn0203 am 12.12.12 14:49:14Gut im Verteiler bin ich schon, aber als Mitglied der SdK noch nicht.

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      schrieb am 12.12.12 14:51:07
      Beitrag Nr. 401 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.919 von anleihenfreak am 12.12.12 14:41:05beraten lassen ist nicht so teuer (je nachdem wie groß die Summe "im Feuer" ist). Gerade wie hier die "Eigenregie" im Raum steht, halte ich es für erheblich schwerer den Überblick nicht zu verlieren hinsichtlich der richtigen Zeitpunkte für notwendige eigene Schritte zur Aufrechterhaltung eigener Ansprüche.
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:49:14
      Beitrag Nr. 400 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.919 von anleihenfreak am 12.12.12 14:41:05

      schliesse dich der interessengemeinschaft an- ich habe das ganze durch bei qcells- anwalt usw kommt auf den streitwert an usw kommst glaube mit sdk ganz gut hin
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:42:17
      Beitrag Nr. 399 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.869 von big_mac am 12.12.12 14:27:05zumindest für die fällige Anleihe würde ich das mal ausschließen. Soweit die Insolvenz-Eigenverwaltung nicht so eine Art Chapter11-Aktion ist, die dem unternehmen Luft verschaffen soll, kann es natürlich bei den noch nicht fälligen Anleihen und deren Besicherung die Füße still halten. Wenn das Verfahren in jedem Fall auf eine Abwicklung hinausläuft, bleibt auch noch die Verzögerung in Hinblick auf einen angemessenen Verwertungserlös zum Schutz von Schuldner und Gläubiger (vergleichbar mit Zwangsversteigerungen: beim ersten Termin muß das Gericht einem Gebot unter 70% des Verkehrswerts nicht zustimmen, bei den folgenden Terminen zählen nur noch Gläubiger-Einsprüche, danach ist "freies Schießen").
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:41:05
      Beitrag Nr. 398 ()
      Hallo, mal ne Frage: macht es überhaupt Sinn sich hier rechtlich beraten zu lassen ?
      Wenn die Objekte doch wann auch immer verkauft wurden, bekommen wir doch unser Geld anteilig zurück oder ?
      Schadensersatz wird die WGF doch wohl keine zahlen können.
      Wäre schön wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte, bevor nur noch zusätliche Anwaltskosten anfallen
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.12 14:32:54
      Beitrag Nr. 397 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.919.869 von big_mac am 12.12.12 14:27:05

      hat jemand beziehung zu einem notar, damit man mit einem berechtigten interesse die grundbücher sich anschauen kann, ob es die gibt(was ich mal annehme) und was für Hypotheken/Besicherung und an welcher rangstelle was eingetragen ist?
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