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    Abgeltungssteuererstattung bei bestehendem Verlusttopf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.11.12 13:37:34 von
    neuester Beitrag 17.11.12 15:36:14 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.177.851
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      schrieb am 17.11.12 13:37:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe zwei Depots bei zwei verschiedenen Banken. Im Depot A habe ich Zinserträge von 15k€, im Depot B einen Verlusttopf von 40k€.

      Ich möchte nun nicht verrechnen, sondern die Erträge in der Steuererklärung angeben zwecks Günstigerprüfung. Als Belege reiche ich dazu die Steuerbescheinigung OHNE Verlustbescheinigung ein.

      Da ich sonst keine Einkünfte habe, würde bei einem Jahreseinkommen von 15k€ keine EkSt anfallen, ich würde die Abgeltungssteuer erstattet bekommen, und der Verlusttopf bei der Bank B würde für die Verrechnung mit zukünftigen Gewinnen in voller Höhe erhalten bleiben.

      Nun gibt es aber m.W. eine Regel, die besagt, daß Verluste zuerst mit Gewinnen desselben Jahres verrechnet werden müssen oder anders ausgedrückt, man darf sich Verluste nicht willkürlich für die Zukunft "aufheben".

      Meine Frage ist nun: Besteht bei o.a. Vorgehen die Gefahr, daß mir das FA die Erstattung der Abgeltungssteuer verweigert?
      Avatar
      schrieb am 17.11.12 13:59:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nein hier besteht meines Erachtens nach keine Gefahr.

      Wobei ich mir die Frage stelle ob der Verlust im Depot B nicht aus Aktien besteht die ja nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden könnten.
      Avatar
      schrieb am 17.11.12 15:16:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      wenn du günstigerprüfung beantragst, bist du verpflichtet, alle gewinne und verluste, zinseinnahmen usw. usf. von allen banken, versicherungen bausparkassen usw. usf. anzugeben
      2 Antworten
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      schrieb am 17.11.12 15:21:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.835.664 von alois321 am 17.11.12 15:16:08Das schon aber er muss sich Verluste nicht bescheinigen lassen und kann diese weiterlaufen lassen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.11.12 15:36:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.835.672 von 1erhart am 17.11.12 15:21:51Korrekt, von Bank B muss für die Gnstigerprüfung die Steuerbescheinigung vorgeleg werden, diese weit jedoch nur Nullen auf. Da besteht keinerlei rechtliche Möglickeit für das Fnanzamt,die Steuern auf Depot A sind im Rahmen dr Gnstigerprüfung ggfs. zurstatten.

      Gruß
      Taxadvisor


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