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    Clere - ein Hoffnungswert (Seite 105)

    eröffnet am 01.01.17 13:43:56 von
    neuester Beitrag 19.04.24 10:23:26 von
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      schrieb am 26.06.17 16:08:17
      Beitrag Nr. 1.066 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.779 von benni2 am 26.06.17 15:45:05Den kannst Du 10x zitieren. Das ist dann immer noch nicht richtig.

      Das Abfindungsangebot beim Delisting ist im WpÜG geregelt, die darauf folgenden Einschränkungen auch. Dann sind die Begridffe so zu verstehen, wie sie im WpÜG geregelt sind und nicht anders.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:57:57
      Beitrag Nr. 1.065 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.866 von dogweiler am 26.06.17 15:55:12Nachgeschaut, nein, beide keinen Börsenstatus im BörsenG Sinne.

      Thema hoffentlich erledigt; wer anderes behauptet (oder immer noch nicht überzeugt ist) möge bitte eine Stellungnahme der Bafin zur Beseitigung finaler Zweifel beschaffen. Vielen Dank.
      23 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:55:12
      Beitrag Nr. 1.064 ()
      Nur das

      >>Anders ist es glaube ich (!) bei Handelsplattformen wie Chi-X oder BATS oder Tradegate und Lang&Schwarz oder im Telefonhandel. Das ist glaube ich außerbörslich und wäre mit einer Nachzahlungspflicht verbunden.<<

      War im Hinblick auf Tradegate zu korrigieren, da inzw. eindeutig den Status eines Börsenplatzes

      https://de.wikipedia.org/wiki/Tradegate_Exchange

      Die Tradegate Exchange ist eine 2009 gegründete deutsche Wertpapierbörse mit Sitz in Berlin. Träger der Börse ist die ebenfalls in Berlin residierende Tradegate Exchange GmbH. Die Tradegate Exchange ist eine Börse im Sinne des § 2 Abs. 2 des Börsengesetzes.


      Bei Chi-X und BATS müßte man nochmal nachschauen, vom Gefühl her nein ;)
      24 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:52:07
      Beitrag Nr. 1.063 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.779 von benni2 am 26.06.17 15:45:05
      Zitat von benni2: Bzgl. börslich oder ausserbörslich hatten wir hier bereits genug diskutiert, deshalb zitiere ich hier nochmal den Beitrag von #Wertefinder v. 30.05.17 ..., weil er m.M.n. den Nagel trifft ...

      Zitat von Wertefinder1: Es ist genau umgekehrt.

      Es geht hier um Transparenz. Käufe über offizielle Börsen - reguliert oder Freiverkehr ist da egal - kann jeder sehen. Käufe über außerbörsliche Plattformen aber nicht.

      Meiner Meinung nach (!) kommt hier das Börsengesetz zur Anwendung. § 24:

      https://dejure.org/gesetze/BoersG/24.html

      (1) Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1 gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden.

      Auch ein Kauf über eine Freiverkehrsbörse ist somit ein festgestellter Börsenpreis. Und damit müssten der Elector GmbH weitere Käufe zu höheren Kursen als die 16,33 Euro ohne Nachforderung auch gleich im Juli möglich sein, wenn die Aktien dann noch irgendwo im Freiverkehr notiert sein sollten. Was ja lt. einem Posting hier - angeblich mindestens am Börsenplatz Hamburg der Fall sein soll. Eine offizielle Stellungnahme der Börse Hamburg/Hannover wäre allerdings schon schön.

      Anders ist es glaube ich (!) bei Handelsplattformen wie Chi-X oder BATS oder Tradegate und Lang&Schwarz oder im Telefonhandel. Das ist glaube ich außerbörslich und wäre mit einer Nachzahlungspflicht verbunden.




      Dankeschön, das meinte ich, war aber auch diesbzgl. zu faul die Postings zum Thema rauszusuchen. Ich bin im Camp BörsenG § 24 Börsenpreis. Das ist hinreichend eindeutig.

      Das wird die Bafin genauso sehen und nicht irgendwelchen "Schlussfolgerungen aus rechtlichen Einstufungen" folgen. Aber zugegeben, für den Laien ist das schon kompliziert ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:45:05
      Beitrag Nr. 1.062 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.041.163 von Wertefinder1 am 30.05.17 12:22:55Bzgl. börslich oder ausserbörslich hatten wir hier bereits genug diskutiert, deshalb zitiere ich hier nochmal den Beitrag von #Wertefinder v. 30.05.17 ..., weil er m.M.n. den Nagel trifft ...

      Zitat von Wertefinder1: Es ist genau umgekehrt.

      Es geht hier um Transparenz. Käufe über offizielle Börsen - reguliert oder Freiverkehr ist da egal - kann jeder sehen. Käufe über außerbörsliche Plattformen aber nicht.

      Meiner Meinung nach (!) kommt hier das Börsengesetz zur Anwendung. § 24:

      https://dejure.org/gesetze/BoersG/24.html

      (1) Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1 gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden.

      Auch ein Kauf über eine Freiverkehrsbörse ist somit ein festgestellter Börsenpreis. Und damit müssten der Elector GmbH weitere Käufe zu höheren Kursen als die 16,33 Euro ohne Nachforderung auch gleich im Juli möglich sein, wenn die Aktien dann noch irgendwo im Freiverkehr notiert sein sollten. Was ja lt. einem Posting hier - angeblich mindestens am Börsenplatz Hamburg der Fall sein soll. Eine offizielle Stellungnahme der Börse Hamburg/Hannover wäre allerdings schon schön.

      Anders ist es glaube ich (!) bei Handelsplattformen wie Chi-X oder BATS oder Tradegate und Lang&Schwarz oder im Telefonhandel. Das ist glaube ich außerbörslich und wäre mit einer Nachzahlungspflicht verbunden.
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      schrieb am 26.06.17 15:43:29
      Beitrag Nr. 1.061 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.665 von Kalchas am 26.06.17 15:34:36Natürlich wird kein weiteres Angebot fällig, hat ja auch niemand behauptet.

      Wir haben jetzt praktisch diesen Stand:

      • Da Aktien auch ohne Zustimmung oder sonstige Mitwirkung eines Emittenten im Freiverkehr
      gehandelt werden können, gelten Ad-hoc Publizität, Directors‘ Dealings sowie
      Insiderverzeichnispflicht nur Emittenten, die die Zulassung zum Handel im Freiverkehr selbst
      beantragt haben oder der Einbeziehung zugestimmt haben (anders deutscher Text MAR:
      „Zulassung erhalten“). In englischer Fassung: „issuers who have approved trading of their
      financial instruments“; d.h. Einbeziehung erfordert zumindest die Initiative des Emittenten zur
      Handelsaufnahme.

      Clere hat nix damit zutun, ist also offiziell nicht börsennotiert ;)

      Wäre aber trotzdem nett, wenn mal einer die Bafin anschreibt und ne offizielle Stellungnahme zu dieser Frage einholt. Für mich ist das nicht relevant, darum bin ich ehrlich gesagt persönlich zu faul dazu ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:34:36
      Beitrag Nr. 1.060 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.614 von dogweiler am 26.06.17 15:27:28Da wette ich mal, dass bei einer Einstellung der Notierung in Hamburg, die nicht als Börsennotierung gesehen wird und kei weiteres Abfindungsangebot fällig wird. Warum wohl?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:30:44
      Beitrag Nr. 1.059 ()
      Anders ausgedrückt: bei der Frage hier gehts um den Weg, und da - behaupte ich - wird dann nicht auf die rechtliche Definition abgestellt.

      Wie hier bereits im Mai zu lesen war, würde man sowas wie Lang und Schwarz als "ausserbörslich" einstufen. Bei Tradegate wäre ich mir da nicht so sicher, weil die inzw. zur Börse geworden sind, aber TDG Listing haben wir ja auch nicht, also kann das offen bleiben. ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:27:28
      Beitrag Nr. 1.058 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.587 von Kalchas am 26.06.17 15:22:32Du argumentierst im Rechtssinne. Natürlich ist Freiverkehr keine Börsennotierung im Aktiengesetzsinne.

      Aber - da Du offensichtlich keine Quelle nennen kannst - ist das ne schlichte Schlussfolgerung von Dir. Und da behaupte ich (leider grad auch ohne Quelle), dass Du das falsch interpretierst.

      Wenn Du ne Clere Aktie via Börse Hamburg jetzt kaufst, hast Du eben nicht "ausserbörslich" gekauft, sondern via Börse Hamburg. In jedem Fall wette ich, dass die Bafin das so sieht ;)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.06.17 15:22:32
      Beitrag Nr. 1.057 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.206.455 von dogweiler am 26.06.17 15:03:54Unsinn, der ist gut.

      Desinformationen verbreitest im Übrigen Du.

      Das Delisting ist wie die Übernahmeangebote im WpÜG geregelt und da steht schon ganz vorn:

      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
      § 1 Anwendungsbereich
      (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.


      Organiserter Markt ist Börse, nicht organisierter Markt ist nicht börslich. Und der Freiverkehr ist nun mal ein nicht organisierter Markt. Gerade deshalb muss man bei einem Delisting ein Abfindungsangebot machen. Sos simpel ist das.

      Wie wäre es dann mal mit Deiner Quelle?
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