Akasol - IPO (Seite 4)
eröffnet am 28.06.18 10:47:43 von
neuester Beitrag 03.04.23 15:44:27 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 68.231.455 von Ollfried am 18.05.21 18:14:34
Typischerweise dienst Du dann nicht zu den angebotenen 120 € an.
Wenn nicht genügend Stücke angedient werden, kommt ggf. die Übernahme doch nicht zustande. Dann neues Angebot, ggf. höher, oder auch nicht.
Werden genügend angedient, wird man Richtung Beherrschung, Gewinnabführung und möglicherweise bis zum squeeze-out gehen. Aktuell erfolgt dies bei MAN. Da waren mal 90,... € als Angebot, das dann auslief. Squeeze-out ist jetzt bei 70,68 € nachdem der Kurs zwischenzeitlich bis auf unter 40 runter war.
Da hatten wir es noch mit einem etablierten Unternehmen zu tun. Akasol ist in einer neuen Technologie. Vielleicht machen die wirklich den Durchbruch, dann wirken 120 € vielleicht irgendwann lächerlich niedrig. Möglicherweise sind Wettbewerber schneller, dann geht der Kurs wieder runter.
Ich persönlich bin über ein Hebelzertifikat mit 230% Gewinn engagiert. Den größten Teil habe ich schon realisiert. Mit dem kleinen Rest spekuliere ich auf eine Nachbesserung, aber eher pauschal, denn auf betriebswirtschaftlich fundierter Überzeugung. = reines Zocken (selbstverständlich in sehr angemessener Relation zu meinem Gesamtdepot und erst recht Gesamtvermögen)
Zitat von Ollfried: Habe per 14.05.2021 nochmal das Barabfindungsangebot von ABBA BidCo AG für 120 EUR je Aktie erhalten...
Freiwillige Barabfindung - weitere Annahmefrist
Spätester Termin für Ihre Weisung: 26.05.2021, 23:59 Uhr
Was passiert eigentlich wenn man nichts unternimmt und das Angebot nicht annimmt ?
Typischerweise dienst Du dann nicht zu den angebotenen 120 € an.
Wenn nicht genügend Stücke angedient werden, kommt ggf. die Übernahme doch nicht zustande. Dann neues Angebot, ggf. höher, oder auch nicht.
Werden genügend angedient, wird man Richtung Beherrschung, Gewinnabführung und möglicherweise bis zum squeeze-out gehen. Aktuell erfolgt dies bei MAN. Da waren mal 90,... € als Angebot, das dann auslief. Squeeze-out ist jetzt bei 70,68 € nachdem der Kurs zwischenzeitlich bis auf unter 40 runter war.
Da hatten wir es noch mit einem etablierten Unternehmen zu tun. Akasol ist in einer neuen Technologie. Vielleicht machen die wirklich den Durchbruch, dann wirken 120 € vielleicht irgendwann lächerlich niedrig. Möglicherweise sind Wettbewerber schneller, dann geht der Kurs wieder runter.
Ich persönlich bin über ein Hebelzertifikat mit 230% Gewinn engagiert. Den größten Teil habe ich schon realisiert. Mit dem kleinen Rest spekuliere ich auf eine Nachbesserung, aber eher pauschal, denn auf betriebswirtschaftlich fundierter Überzeugung. = reines Zocken (selbstverständlich in sehr angemessener Relation zu meinem Gesamtdepot und erst recht Gesamtvermögen)
Habe per 14.05.2021 nochmal das Barabfindungsangebot von ABBA BidCo AG für 120 EUR je Aktie erhalten...
Freiwillige Barabfindung - weitere Annahmefrist
Spätester Termin für Ihre Weisung: 26.05.2021, 23:59 Uhr
Was passiert eigentlich wenn man nichts unternimmt und das Angebot nicht annimmt ?
Freiwillige Barabfindung - weitere Annahmefrist
Spätester Termin für Ihre Weisung: 26.05.2021, 23:59 Uhr
Was passiert eigentlich wenn man nichts unternimmt und das Angebot nicht annimmt ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.041.208 von Gluese am 04.05.21 10:30:53
Danke für die Info.
Ich hätte mich nicht damit beschäftigt, wenn es ich damals nicht selbst betroffen gewesen wäre; da gab es auch reinen Barausgleich ohne neue Aktien der komplett versteuert wurde.
Vielleicht hat es auch meine Depotbank verbockt... ich habe das nicht weiter verfolgt weil mir die Sache klar schien.
Naja, es werden ja sicher einige ihre Aktien behalten bis zum Barausgleich die können dann ja berichten wie es bei ihnen gehandhabt wurde.
Zitat von Gluese: Das ist Wissens, da ich in der Wertpapierabwicklung arbeite. Reine Barabfindungen werden wie ein Verkauf betrachtet.
Bei dem von dir geschilderten Fall gab es ja zusätzlich neue Aktien. Da wird der Barabfindungsanteil als Ertrag betrachtet.
Danke für die Info.
Ich hätte mich nicht damit beschäftigt, wenn es ich damals nicht selbst betroffen gewesen wäre; da gab es auch reinen Barausgleich ohne neue Aktien der komplett versteuert wurde.
Vielleicht hat es auch meine Depotbank verbockt... ich habe das nicht weiter verfolgt weil mir die Sache klar schien.
Naja, es werden ja sicher einige ihre Aktien behalten bis zum Barausgleich die können dann ja berichten wie es bei ihnen gehandhabt wurde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.040.851 von Roberto99 am 04.05.21 10:09:08Das ist Wissens, da ich in der Wertpapierabwicklung arbeite. Reine Barabfindungen werden wie ein Verkauf betrachtet.
Bei dem von dir geschilderten Fall gab es ja zusätzlich neue Aktien. Da wird der Barabfindungsanteil als Ertrag betrachtet.
Bei dem von dir geschilderten Fall gab es ja zusätzlich neue Aktien. Da wird der Barabfindungsanteil als Ertrag betrachtet.
Ich hatte diesen Fall bei der Übernahme von Neo Material Technologies Inc durch Molycorp 2012 als ich verwundert war dass ich soviele Steuerabzüge hatte. Das wurde also damals schon so gehandhabt und ist nun durch Gerichte bestätigt auch wenn eine Revision vor den BFH läuft.
Wenn jmd andere Quellen hat gerne her damit, ich gebe hier nur bestes Wissen wider keine "financial advices"
Im obigen Fall war die Übernahme durch Barausgleich statt Aktien trotzdem mein Glück, da Molycorp später Pleite gegangen ist.
Wenn jmd andere Quellen hat gerne her damit, ich gebe hier nur bestes Wissen wider keine "financial advices"
Im obigen Fall war die Übernahme durch Barausgleich statt Aktien trotzdem mein Glück, da Molycorp später Pleite gegangen ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.039.015 von Gluese am 04.05.21 08:15:56Ist das Wissen oder eine Vermutung?
Meine Quelle neben der eigenen Erfahrung bei einer Übernahme ohne Aktienausgleich ist folgendes Urteil:
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E)
Begründung: Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Auch ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.
D.h. der gesamte Barausgleich ist steuerpflichtig und Anschaffungskosten dürfen nicht verrechnet werden.
Meine Quelle neben der eigenen Erfahrung bei einer Übernahme ohne Aktienausgleich ist folgendes Urteil:
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E)
Begründung: Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Auch ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.
D.h. der gesamte Barausgleich ist steuerpflichtig und Anschaffungskosten dürfen nicht verrechnet werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.033.717 von Roberto99 am 03.05.21 18:37:05
Das ist Quatsch. Versteuert wird bei einer Barabfindung auch nur der Kursgewinn!
Zitat von Roberto99: Noch ein Tip:
Bei einer Barabfindung müsst ihr den kompletten Bertrag versteuern nicht nur den Kursgewinn.
D.h. wenn ihr für 5000€ Akasol gekauft habt und dann eine bspw. Barabfindung bei 10.000 erhaltet liegt fallen die Steuern auf die gesamten 10.000 Euro an.
Daher im Zweifel besser die Aktien verkaufen wenn ihr nicht komplett zocken wollt.
Das ist Quatsch. Versteuert wird bei einer Barabfindung auch nur der Kursgewinn!
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.034.773 von mggg am 03.05.21 19:46:58
sorry, da ist ein unfertiger Beitrag reingerutscht! Bitte diesen nicht beachten.
Nur meine Frage in dem anderen posting zur Behandlung des Zertifikates ist beachtenswürdig
Korrektur
Zitat von mggg:Zitat von Roberto99: Noch ein Tip:
Bei einer Barabfindung müsst ihr den kompletten Bertrag versteuern nicht nur den Kursgewinn.
D.h. wenn ihr für 5000€ Akasol gekauft habt und dann eine bspw. Barabfindung bei 10.000 erhaltet liegt fallen die Steuern auf die gesamten 10.000 Euro an.
Daher im Zweifel besser die Aktien verkaufen wenn ihr nicht komplett zocken wollt.
einen Schritte weitergedacht: In der Nachbesserung müssen mindestens
sorry, da ist ein unfertiger Beitrag reingerutscht! Bitte diesen nicht beachten.
Nur meine Frage in dem anderen posting zur Behandlung des Zertifikates ist beachtenswürdig
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.033.717 von Roberto99 am 03.05.21 18:37:05
einen Schritte weitergedacht: In der Nachbesserung müssen mindestens
Zitat von Roberto99: Noch ein Tip:
Bei einer Barabfindung müsst ihr den kompletten Bertrag versteuern nicht nur den Kursgewinn.
D.h. wenn ihr für 5000€ Akasol gekauft habt und dann eine bspw. Barabfindung bei 10.000 erhaltet liegt fallen die Steuern auf die gesamten 10.000 Euro an.
Daher im Zweifel besser die Aktien verkaufen wenn ihr nicht komplett zocken wollt.
einen Schritte weitergedacht: In der Nachbesserung müssen mindestens
Danke für den Hinweis, auch wenn er mich in diesem Fall nicht so betrifft.
Hier ist die Konstellation für mich etwas anders. Darf ich da eine Frage stellen: ich habe die Akasol über ein gehebeltes Zertifikat. Bei bisherigen Kündigungen von Zertifikaten (auf Rohstoffe, Zinsen) habe ich immer nur auf meinen Kursgewinn versteuern müssen. Was für ein Typ Basiswert für die Kündigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Bemessung des Liquidationswertes herangezogen wird, müsste ja eigentlich egal sein. Die IHS wird liquidiert = Versteuerung auf den Kursgewinn der IHS. Ich nehme ja schließlich kein Übernahmeangebot an, das die Bemessungsgrundlage in Höhe des kompletten Verkaufserlöses nach sich zieht. Korrekt?
Vielen Dank für die Antwort
(und weil es so schön ist, habe ich für das 3D-Zertifikat der Unicredit die Kündigung/Liquidiation für nächstes Jahr auch schon vor der Brust)
Hier ist die Konstellation für mich etwas anders. Darf ich da eine Frage stellen: ich habe die Akasol über ein gehebeltes Zertifikat. Bei bisherigen Kündigungen von Zertifikaten (auf Rohstoffe, Zinsen) habe ich immer nur auf meinen Kursgewinn versteuern müssen. Was für ein Typ Basiswert für die Kündigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Bemessung des Liquidationswertes herangezogen wird, müsste ja eigentlich egal sein. Die IHS wird liquidiert = Versteuerung auf den Kursgewinn der IHS. Ich nehme ja schließlich kein Übernahmeangebot an, das die Bemessungsgrundlage in Höhe des kompletten Verkaufserlöses nach sich zieht. Korrekt?
Vielen Dank für die Antwort
(und weil es so schön ist, habe ich für das 3D-Zertifikat der Unicredit die Kündigung/Liquidiation für nächstes Jahr auch schon vor der Brust)