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    Diskussion zu GUB Investment Trust (Seite 15)

    eröffnet am 27.09.19 10:18:50 von
    neuester Beitrag 23.03.24 22:12:23 von
    Beiträge: 1.313
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      schrieb am 02.07.22 15:46:49
      Beitrag Nr. 1.173 ()
      Und wer das Stimmrecht gern übertragen möchte, hier wird erklärt, wie es geht:

      https://sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 15:44:24
      Beitrag Nr. 1.172 ()
      Stimmrechte an die SdK übertragen!

      Vielleicht sollten alle Aktionäre im Streubesitz Ihre Stimmrechte umgehend an die SdK übertragen, wenn sie nicht selber an der Hauptversammlung teilnehmen. Das Abstimmunsverhalten der Schutzgemeinschft der Kapitalanleger auf der Kommenden Hauptversammlung ist wie folgt, und die Begründungen stimmen voll überein mit allen hier geäußerten Betrachtungen. Je mehr Stimmrechte die SdK bekommt, desto besser!



      GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA
      Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 25.07.2022
      Sprecher: Paul Petzelberger
      GUB Investment Trust GmbH & Co. KGaA
      Wartburgstr. 19
      08525 Plauen
      TOP 1 Vorlage des Jahresabschlusses zum 30.09.2021 und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2020/2021


      Keine Abstimmung erforderlich

      TOP 2 Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020/2021 und Ergebnisverwendung

      Ablehnung

      Begründung: Anstatt fortlaufend mit undurchsichtigen und aktionärsschädlichen Kapitalmaßnahmen rumzujonglieren, sollten die voluminösen liquiden Mittel ausgeschüttet werden.
      TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2020/2021

      Ablehnung

      Begründung: Die zahlreichen Kapitalmaßnahmen sind weiterhin intransparent und undurchsichtig. Anfang 2022 wurde noch eine Bezugsrechtskapitalerhöhung zu einem Kurs von 65 Euro je Aktie durchgeführt. Nur wenige Monate wird ein Rückkaufangebot zu einem Preis von 305 Euro je Aktie initiiert. Auch die Einzahlung ins Kapitalkonto weit unter dem NAV scheint lediglich dem Management zu dienen. Es erscheint uns auf der Hand zu liegen, dass die Absicht hinter diesen zahlreichen Maßnahmen einzig und allein ist, die freien Aktionäre, denen nicht die gleichen Informationen wie Management und Großaktionär zur Verfügung stehen, zu verwässern und damit zu Gunsten von Management und Großaktionär zu schädigen.
      TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021

      Ablehnung

      Begründung: Angesichts der fortlaufend aktionärsunfreundlichen und streubesitzschädlichen Handlungen kann von tatsächlicher Aufsicht und Kontrolle sowie Agieren im Sinne aller Aktionäre nicht gesprochen werden.
      TOP 5 Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat

      Ablehnung

      Begründung: Da kein Lebenslauf veröffentlicht wurde, kann der Wahl aufgrund fehlender wichtiger Informationen, wie beispielsweise auch anderweitiger Mandate, nicht zugestimmt werden. Auch das LinkedIn-Profil lässt nicht erkennen, welche Qualifikationen Margarethe Lehmann als Junior Architektin mit in den Aufsichtsrat bringt, die zur operativen Tätigkeit des Unternehmens passen. Auch Erfahrung in Sachen Rechnungslegung oder allgemein Kontrolle von börsennotierten Unternehmen sind nicht zu erkennen. Im Falle der Nachlieferung des Lebenslaufs und einer aussagekräftigen Vorstellung auf der Hauptversammlung ist die Zustimmung zur Wahl jedoch vorstellbar, weswegen ggf. vor Ort von dem Abstimmungsverhalten abgewichen werden wird. Familiäre Verflechtungen zu Mitgliedern des Managements würden allerdings ein Ausschlusskriterium darstellen.
      Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.


      Keine Abstimmung erforderlich

      Gerne können Sie uns jeder Zeit Ihre Stimmrechte kostenlos übertragen. Klicken Sie dazu einfach auf den untenstehenden Button.
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 14:36:29
      Beitrag Nr. 1.171 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.904.192 von catocencoris am 02.07.22 14:03:30
      Zitat von catocencoris: Ich denke nicht, dass die Bezugsrechtskapitalerhöhung die beschlossenen Regelungen und Umfang vom Kapitalkonto tangiert. Aber ja, ganz sicher kann man sich hier nie sein, Stichwort Experimentierlabor.


      Jedenfalls hat die Bezugskapitalerhöhung das in der HV vom August 2020 beschlossene Vorratskapital 2020/1 gemindert, für das es damals in der HV Einladung unter TOP 6 hieß:

      "Es wird vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital in Höhe von 116.400 Euro zu beschließen. Konkrete Pläne für die Ausnutzung des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals ergeben sich aus dem vorausgehenden Beschlussfassungsvorschlag unter Tagesordnungspunkt Nr. 5.1 Absatz (7), wonach persönlich haftende Gesellschafter ihr Kapitalkonto in Grundkapital umwandeln können. Um insbesondere die Umsetzung dieses Rechts sicherzustellen, beschließt die Hauptversammlung ein Genehmigtes Kapital gegen Bar- und Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss wie folgt: ..."
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 14:03:30
      Beitrag Nr. 1.170 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.904.165 von honigbaer am 02.07.22 13:50:39Ich denke nicht, dass die Bezugsrechtskapitalerhöhung die beschlossenen Regelungen und Umfang vom Kapitalkonto tangiert. Aber ja, ganz sicher kann man sich hier nie sein, Stichwort Experimentierlabor.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 13:50:39
      Beitrag Nr. 1.169 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.904.090 von catocencoris am 02.07.22 13:25:10Der Bezugsrechtsausschluss macht den Unterschied.
      Bei der Kapitalerhöhung der Komplementärin werden die freien Aktionäre zwangsweise verwässert.
      Bei der Kapitalerhöhung aller Aktionäre nicht, dabei können sie zeichnen.

      Stimmt natürlich, dass das die verwässernde Kapitalerhöhung der Komplementärin nicht ungeschehen macht.
      Aber zuvor stand ja im Raum, dass vielleicht gar keine Bezugskapitalerhöhung stattfindet oder dass diese zu einem hohen Preis stattfindet.

      So oder so muss man ja vor allem überlegen, was das für die Zukunft bedeutet.
      in #1.156 steht doch, dass bis zu 116.400 Aktien verwässernd und einseitig an die Komplementärin ausgegeben werden könnten. Eigentlich muss man doch diese drohende Verwässerung in den NAV mit einkalkulieren.
      Wenn aber auch die Bezugskapitalerhöhung diese mögliche Anzahl von 116.400 letztlich auf nun 74.531 Aktien reduziert hat, dann wurde das Schädigungspotenzial für die Streubesitzaktionäre nur zur Hälfte ausgenutzt. (Keine Schädigung bei der Bezugskapitalerhöhung.)

      Aber vielleicht verstehe ich das auch falsch, ob es diese Begrenzung auf 116.400 Aktien insgesamt definitiv gibt.
      2 Antworten

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      schrieb am 02.07.22 13:25:10
      Beitrag Nr. 1.168 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.903.979 von honigbaer am 02.07.22 12:47:57Ich verstehe deine Logik nicht. Bei der Bezugsrechtskapitalerhöhung wird jeder der zeichnet - egal ob freier Aktionär oder Großaktionär - nicht verwässert. Von dem her ist der Vorgang neutral zu sehen (natürlich nur für die, die eben mitzeichnen). Das bedeutet, dass die Verwässerung der Kapitaleinzahlung der Komplementärin auch nicht aufgehoben oder abgemildert wird. Für alle zeichnenden Aktionäre bleibt die Verwässerung aus Einzahlung Kapitalkonto demnach gleichermaßen bestehen, alle die nicht mitzeichnen werden sogar doppelt verwässert. Von dem her gleicht die Bezugsrechtskapitalerhöhung auch nichts aus, sondern macht die Situation für die freien Aktionäre nur noch schlimmer, da sogar noch Geld nachgeschossen werden muss um nicht doppelt verwässert zu werden.

      Das mit dem aktienrechtlichen Experimentierlabor bringt die Sache gut auf den Punkt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 12:47:57
      Beitrag Nr. 1.167 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.903.778 von catocencoris am 02.07.22 11:43:01Das stimmt nicht, denn bei der Bezugsrechtskapitalerhöhung kann der Hauptaktionär natürlich nur anteilig mit seinem bisherigen Anteil an den ausstehenden Aktien mitzeichnen. Nicht gezeichnete Aktien wurden bei der Kapitalerhöhung zu 65 Euro auch nicht von ihm übernommen. Von 20.263 angebotenen Aktien wurden nur 18.930 Aktien gezeichnet und ausgegeben.

      Die Kapitaleinzahlung der Komplementärin rechne ich hingegen zu 100% dem Hauptaktionär zu.

      Verwässerung wird oft nicht so klar definiert, ich meine jeder Aktionär, der zeichnet, vermeidet die Verwässerung vollständig.
      Nur wer die Aktien, die unter dem Inventarwert angeboten werden, nicht zeichnet, erleidet wine Verwässerung seines prozentualen Besitzes am Unternehmen.
      Wenn zwei Kapitalerhöhungen in etwa gleichem Umfang, wie hier geschehen, einmal mit und einmal ohne Bezugsrechtsausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt, mildert es die Wirkung des aufgezwungenen Bezugsrechtsausschlusses um die Hälfte.

      Warum überhaupt und ob das nur Schikane ist, tja, da bin ich schon auch der Meinung, dass die Investoren mit diesen Maßnahmen verunsichert und zum Verkauf gedrängt werden sollen. Das kein sinnvoller NAV angegeben wird von Unternehmensseite trägt auch dazu bei. Tatsächlich ist die Verwässerung durch Einzahlungen der Komplementärin ein massive Verwässerung, der die anderen Aktionäre nicht ausweichen können. Das Bezugsangebot zu 65 milderte es nur für die zeichnenden Aktionäre etwas ab.

      Ich wollte auch keinesfalls zur Annahme des Kaufangebots animieren.
      Leider drängt sich die Überlegung mit den Anlagealternativen derzeit etwas auf, das fiel mir erst beim Schreiben ein.
      Eigentlich wollte ich darauf hinaus, dass die im Raum stehenden Drohungen wirtschaftlich dann doch nicht ganz so schmerzhaft umgesetzt werden, was eher dafür spricht, Kaufangebote links liegen zu lassen.

      Die Situation bei GUB ist eben, dass Vorstand und Aufsichtsrat das Unternehmen scheinbar als aktienrechtliches Experimentierlabor betrachten. Und dabei wurde eben herausgefunden, dass man einseitige verwässernde Komplementäreinzahlungen mit anschließender Umwandlung in Grundkapital mit der nötigen Mehrheit auf der HV beschließen kann.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 11:43:01
      Beitrag Nr. 1.166 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.903.727 von honigbaer am 02.07.22 11:28:37Die von dir angedeutet gut gemeinte "Handreichung" mit uns als freien Aktionären macht doch gar keinen Sinn, da der Großaktionär bei der Bezugsrechtskapitalerhöhung ja ebenfalls mitzeichnen konnte. Die Verwässerung ist demnach genau so hoch, als hätte es die Bezugsrechtskapitalerhöhung nicht gegeben.

      Die große Frage ist und bleibt somit, wieso wird überhaupt das Kapital bei grob 1/10 verwässert - sowohl Kapitalkonto als auch Bezugsrechtskapitalerhöhung.
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.07.22 11:28:37
      Beitrag Nr. 1.165 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.903.271 von catocencoris am 02.07.22 08:51:12
      Zitat von catocencoris: Bezugsrechtskapitalerhöhung 01.03.2022 zum Preis von 65 € je Aktie
      Rückkaufangebot 22.06.2022 zum Preis von 305 € je Aktie

      Gibt es hier irgendeine logische Erklärung, inwiefern dies Sinn macht und nicht einfach nur Streubesitzaktionässchikane ist?


      Ich hatte aus dem Geschäftsbericht zitiert "Das Kapitalkonto wurde in der Berichtsperiode mit 1.500.000 Euro dotiert. Es nimmt am Ergebnis und am Vermögen mit einem Kapitalanteil in Höhe von 22.939,29 Euro im Verhältnis zum Grundkapital teil."

      Da 1.500.000 / 22.939 = 65,39 sieht das doch so aus, als habe man den Streubesitzaktionären mit dem Schnäppchenpreis von 65 Euro eine Zeichnung zu ähnlichen Bedingungen eingeräumt, zu dem die Komplementärin auf Basis der umstrittenen Satzungsanpassung einzahlte.

      Die angedrohte Verwässerung durch die Einzahlung der Komplementärin wurde dadurch abgemildert, so wie es oft bei GUB ist, erst wird versucht, die Aktionäre ins Bockshorn zu jagen, danach ist alles halb so wild. Das Rückkaufangebot zu 305 ist wohl einiges unter dem Inventarwert. Man wird ja nicht gezwungen, das anzunehmen.

      Grundsätzlich steht die Drohung weiterer verwässernder Einzahlungen der Komplementärin im Raum, ebenso wie die Drohung weiterer regulärer Kapitalerhöhungen. Zieht man als Aktionär dabei nicht mit, droht bei einem tief angesetzen Bezugspreis Verwässerung. Beim Handel der Aktie ist man auf die wenig liquide Kursstellung bei Valora angewiesen. Vielleicht hat jemand auch andere Anlagemöglichkeiten, wenn der DAX unter 13.000 notiert. Also ich könnte mit vorstellen, dass doch einige Aktien eingereicht werden.
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      Avatar
      schrieb am 02.07.22 08:51:12
      Beitrag Nr. 1.164 ()
      Bezugsrechtskapitalerhöhung 01.03.2022 zum Preis von 65 € je Aktie
      Rückkaufangebot 22.06.2022 zum Preis von 305 € je Aktie

      Gibt es hier irgendeine logische Erklärung, inwiefern dies Sinn macht und nicht einfach nur Streubesitzaktionässchikane ist?
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