Vermietung - Neue Fenster - Kostenbeteiligung für Mieter ?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.05.06 14:06:17 von
neuester Beitrag 29.05.06 15:12:00 von
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Hallo,
folgendes Problem habe ich aktuell?
Bei meiner ETW werde ich dieses Jahr die alten Fenster gegen neue austauschen und habe dies meinem Mieter erklärt und dabei auch die anstehende leichte Mieterhöhung (seit 6 Jahren nicht mehr verändert) angekündigt.
Jetzt hat der Mieter seine Wohnung gekündigt, da er eine billigere Wohnung mieten möchte.
Laut Mietvertrag muß er Schönheitsreperaturen auch an den Fenstern durchführen (gehen wir mal davon aus, dass die Klausel mit Mietvertrag noch gültig ist - trotz des BGH-Urteils dazu).
Meine Frage nun:
Wenn er aber nun weiß, dass diese Fenster sowieso ausgetauscht werden, kann ich dann noch eine Kostenbeteiligung fordern?
Vielen Dank für Euro Tips?
Rene
folgendes Problem habe ich aktuell?
Bei meiner ETW werde ich dieses Jahr die alten Fenster gegen neue austauschen und habe dies meinem Mieter erklärt und dabei auch die anstehende leichte Mieterhöhung (seit 6 Jahren nicht mehr verändert) angekündigt.
Jetzt hat der Mieter seine Wohnung gekündigt, da er eine billigere Wohnung mieten möchte.
Laut Mietvertrag muß er Schönheitsreperaturen auch an den Fenstern durchführen (gehen wir mal davon aus, dass die Klausel mit Mietvertrag noch gültig ist - trotz des BGH-Urteils dazu).
Meine Frage nun:
Wenn er aber nun weiß, dass diese Fenster sowieso ausgetauscht werden, kann ich dann noch eine Kostenbeteiligung fordern?
Vielen Dank für Euro Tips?
Rene
Sonst geht's dir gut, oder?
Da lohnt doch jedes Nachdenken nicht... Keine Chance auf Kostenbeteiligung.
Jetzt weiß ich auch, warum Vermieter einen schlechten Ruf haben - aber Korinthenkacker sind doch eigentlich immer die Mieter...
Jetzt weiß ich auch, warum Vermieter einen schlechten Ruf haben - aber Korinthenkacker sind doch eigentlich immer die Mieter...
falsch!
Vermieter sind die Kor...kacker!
Vermieter sind die Kor...kacker!
Schönheitsreparaturen sind - wenn überhaupt vereinbart - ausschließlich auf die Innenseiten der Fenster begrenzt. Damit ist üblicherweise der Anstrich des Rahmens gemeint. Du kannst also Deinen Mieter dazu verpflichten, vor seinem Auszug möge er bitte noch einmal die Fensterinnenseiten neu streichen.
Wenn er dieser Aufforderung bis zur Wohnungsübergabe nicht nachkommt, kannst du einen Fachmann für die Arbeit beauftragen. Diese Kosten muss Dir der Mieter dann auf Nachweis erstatten.
Da die Fenster aber ohnehin ausgetauscht werden sollen, halte ich solches Vorgehen für alberne Kinderzänkerei.
Wenn er dieser Aufforderung bis zur Wohnungsübergabe nicht nachkommt, kannst du einen Fachmann für die Arbeit beauftragen. Diese Kosten muss Dir der Mieter dann auf Nachweis erstatten.
Da die Fenster aber ohnehin ausgetauscht werden sollen, halte ich solches Vorgehen für alberne Kinderzänkerei.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.812.886 von peppipeanut am 26.05.06 14:38:58die muss er ganz und gar nicht erstatten.
klauseln bezüglich schönheitsreparaturen sind ungültig.
klauseln bezüglich schönheitsreparaturen sind ungültig.
aber ich mal ihm die bude samt fenster und heizkörper gerne aus.
ob er damit viel freude hat, ist eine andere geschichte.
ob er damit viel freude hat, ist eine andere geschichte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.813.861 von Wurstfachverkauferin am 26.05.06 15:08:28ein mieter kann vom vermieter im mietvertrag nicht verpflichtet werden, die wohnung in regelmäßigen abständen ohne rücksicht auf ihren zustand zu renovieren. grundsätzlich sind derartige klauseln zu schönheitsreparaturen unwirksam. wenn aber ein mieter zur renovierung bei auszug verpflichtet ist und eine normale abnutzung vorliegt, kann eben auch das streichen der bude verpflichtend sein. und zwar fachmännisch nicht wurstfachverkäuferinisch.
korrigiere mich, wenn ich mich irre.
korrigiere mich, wenn ich mich irre.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.815.067 von peppipeanut am 26.05.06 15:38:51Hallo Peppi,
vielen Dank zumindest für DEINE konstruktive Hilfe!
Schönes WE
Rene
vielen Dank zumindest für DEINE konstruktive Hilfe!
Schönes WE
Rene
@Rene:
Wenn du den Wortlaut der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen postest, kann ich dir sagen, ob sie wirksam sind.
Wenn du den Wortlaut der Klauseln zu den Schönheitsreparaturen postest, kann ich dir sagen, ob sie wirksam sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.821.335 von NATALY am 26.05.06 18:21:54Hallo Nataly,
vielen Dank für das Angebot - leider kann ich die Klausel nur aus dem Gedächtnis nachschreiben (habe den Mietvertrag nicht zur Hand):
Mieter muß bei Auszug Schönheitsreperaturen vornehmen.
Vermieter kann aber die Durchführung dieser aber auch vor Auszug verlangen, wobei Mindestfristen (z.B. Küche 5 Jahre, Zimmer 7 Jahre, usw.) berücksichtigt werden müssen.
Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muß er anteilsmäßig einen Beitrag zahlen (z.B. 20% bei Auszug im ersten Jahr).
Ich gehe mal davon aus, daß diese Klausel nicht mehr wirksam ist.
Muß der Mieter aber nicht zumindest die wirklichen, nachweisbare Abnutzung ersetzen.
Wie soll zukünftig das Thema Schönheitsreperaturen geregelt werden?
Vielen Dank und einen schönen Wochenstart!
Rene
vielen Dank für das Angebot - leider kann ich die Klausel nur aus dem Gedächtnis nachschreiben (habe den Mietvertrag nicht zur Hand):
Mieter muß bei Auszug Schönheitsreperaturen vornehmen.
Vermieter kann aber die Durchführung dieser aber auch vor Auszug verlangen, wobei Mindestfristen (z.B. Küche 5 Jahre, Zimmer 7 Jahre, usw.) berücksichtigt werden müssen.
Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus, muß er anteilsmäßig einen Beitrag zahlen (z.B. 20% bei Auszug im ersten Jahr).
Ich gehe mal davon aus, daß diese Klausel nicht mehr wirksam ist.
Muß der Mieter aber nicht zumindest die wirklichen, nachweisbare Abnutzung ersetzen.
Wie soll zukünftig das Thema Schönheitsreperaturen geregelt werden?
Vielen Dank und einen schönen Wochenstart!
Rene
Zu #11:
Das hört sich nach "starren" Fristen an, die gesamten Regelungen über Schönheitsreparaturen sind dann unwirksam. An Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regelung, wonach die Schönheitsreparaturen vom Vermieter vorzunehmen und zu bezahlen sind.
Änderungen bei den Schönheitsreparaturen sind nicht geplant, es ist nach wie vor zulässig, diese auf den Mieter abzuwälzen, aber der Vermieter muss höllisch aufpassen, dass er nicht unwirksame Klauseln verwendet.
Das hört sich nach "starren" Fristen an, die gesamten Regelungen über Schönheitsreparaturen sind dann unwirksam. An Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung tritt die gesetzliche Regelung, wonach die Schönheitsreparaturen vom Vermieter vorzunehmen und zu bezahlen sind.
Änderungen bei den Schönheitsreparaturen sind nicht geplant, es ist nach wie vor zulässig, diese auf den Mieter abzuwälzen, aber der Vermieter muss höllisch aufpassen, dass er nicht unwirksame Klauseln verwendet.
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