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    Verspätete Abgabe der Steuererklärung - was passiert? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.09.10 22:06:04 von
    neuester Beitrag 09.09.10 22:28:56 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.159.817
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      schrieb am 08.09.10 22:06:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was passiert eigentlich bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung? Wie hoch sind die Strafen? Richten sich diese nach der Steuerschuld? Was wenn man ohnehin nur Verluste zu erklären hat? Angenommen es gibt eine Frist bis 1. Juli des Folgejahres (nachdem bis Ende Mai nichts abgegeben wurde) und man gibt trotzdem erst am Jahresende ab. Oder noch später. Wie läuft das?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.09.10 22:49:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn du keine Steuerschuld hast können sie dich nicht belangen wenn du ein paar Monate zu spät dran bist - ergo keine Strafe

      solltest du Steuerschulden haben werden diese verzinst (frag mich nicht wonach sich der Zinssatz richtet)
      der Zins wird dir - zusätzlich zur Steuernachzahlung - belastet
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 06:44:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zinssatz war glaub ich ziemlich empfindlich, 1% pro Monat oder so. Aber gibts wirklich keine Strafen die unabhängig von der Steuerschuld sind? Wenn ich nur Verluste hab und das zum Beispiel zwei Jahre nach Fristablauf deklariere => keine Sanktionen?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 07:21:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.122.448 von hegels am 09.09.10 06:44:55Zinssatz pro Monat war 0,5 Prozent also die Hälfte oder 6 Prozent pro Jahr. Weiss ich aus Erfahrung, selbst des öfteren für ein paar Monate bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 08:11:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Verzinsung richtet sich nach § 233a AO.

      Sanktionen können bspw. bei Selbständigen dann entstehen, wenn die Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Auftragserteilung eine Bescheinigung verlangen, inwiefern bzw. in welcher Art und Weise der Auftragnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

      Gruß

      Silberpfeil

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      Avatar
      schrieb am 09.09.10 08:37:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.122.448 von hegels am 09.09.10 06:44:55Zinssatz wie schon beschrieben 0,5% pro Monat, bei Steuerhinterziehung steigt der Satz auf 1% pro Monat.

      Die Abgabe der Erklärung kann mit Zwangsmaßnahmen (Schätzung, Verspätungszuschläge etc.) durchgesetzt werden. Wer aus der Gewissheit einer hohen Steuernachzahlung keine Erklärung abgibt, macht sich angreifbar für den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Da drohen dann auch Geldstrafe/Gefängnis, wenn die Summen hoch genug sind.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 08:44:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.122.691 von Taxadvisor am 09.09.10 08:37:11Ein Nachtrag: Lt. aktueller Entscheidung des BFH (VIII R 33/07) sind die Erstattungszinsen steuerfrei. Man sollte daher eher zu viel als zu wenig vorauszahlen. 6% nach Steuer und risikolos (?) sind ja nicht schlecht. Allerdings sollte die Anpassung der VZ erst kurz vor Beginn der Verzinsungszeit beantragt werden.
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 09:32:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zusatzfrage:

      kann man gegen einen Steuerbescheid, gegen den man schon mal Einspruch eingelegt hat und eine Rückzahlung erhalten hat noch einmal Einspruch einlegen ?

      .. uns zwar weil die Möglichkeit der Absetzbarkeit von doppelter Haushaltsführung bezüglich Mietkosten (Zimmermiete) nicht wahrgenommen wurde.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 10:46:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.123.006 von Siemenspush am 09.09.10 09:32:19Grundsätzlich ja, aber es kommt darauf an.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 13:28:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.123.592 von Taxadvisor am 09.09.10 10:46:04danke dazu -

      auf was kommt es denn an ?

      die 2malige Wahrnehmung eines Einspruchs gegen ein und denselben Steuerbescheid iist meine
      Wissens nirgendwo geregelt. Das Gegenteil - auch nicht.
      In ersterem Einspruchsbescheid wird geschrieben: Hierdurch erledigt sich ihr Einspruch
      vom ...
      Aber was letztendlich endgültig erledigt ist bestimmt doch wohl kei FA Sachbearbeiter muss ich anmerken.
      na - ich ruf die Brüder morgen mal an ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 13:31:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.121.757 von hegels am 08.09.10 22:06:04So weit ich weiß gibt es da einfach ein Bußgeld, unabhängig von Deinem Einkommen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 16:54:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.125.009 von Siemenspush am 09.09.10 13:28:03Das ist, so glaube ich, noch umstritten: Das niedersächsische Finasnzgericht hat einem Steuerpfichtigen Recht gegeben, der gegen einen nach Einspruch ergangenen "Abhilfebescheid" Einspruch eingelegt hatte. Finanzamt verwies auf $ 348 Nr.1 AO (Einspruch ist nicht steatthaft gegen Einspruchsentscheidungen).
      Die Sache liegt wohl noch beim BFH, weiß aber nicht, ob und ggf. wie dieser entschieden hat.
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 18:09:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich würde in konkretem Fall aber nicht Einspruch gegen die Entscheidung des Einspruchbescheides erheben, sondern lediglich monieren, dass ich eben noch was anzugeben hätte, weil dies wegen der doch mitunter kopliziert gestaltetetn doppelten Haushaltsführung einfach übersehen wurde.

      Auch der ledige AN kann ja doppelte Haushaltsführung ganz klar geltend machen wenn er nachweist, dass sein Lebensmittelpunkt eindeutig bei z.B. den Eltern und auch nahzu jedes Wochenende nach Hause kommt.
      Zudem kann er auch den Umzug geltend machen, wenn es wegen des weit entfernten Arbeitsplatzes eben notwendig war umzuziehen.
      Bin eh der Ansicht, dass ich einer der reichsten Leute deutschlands wäre, wenn ich die Gelder hätte, die durch Unkenntnis der genauen Sachlage dem Steuerzahler alljährlich entgehen.
      Damit arbeiten die ja förmlich ;)
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 18:16:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      danke auch hegels zu genanntem §

      http://dejure.org/dienste/lex/AO/348/1.html
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 20:21:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      BFH, 18.04.2007 - XI R 47/05

      Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist der Einspruch statthaft.


      Wer versteht das?

      Vereinfacht gesagt: Das Einlegen eines Einspruchs bewirkt, daß der strittige Einkommensteuerbescheid nicht mehr existiert.

      Gruß

      Silberpfeil
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 20:23:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.128.511 von Silberpfeil1 am 09.09.10 20:21:16Zu schnell abgeschickt.

      Zusatz: Ich meine dies vom inhaltlichen her. Wer meint, er könne so die Steuerzahlung "hinauszögern", irrt leider.;)
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 22:28:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      Vereinfacht gesagt: Das Einlegen eines Einspruchs bewirkt, daß der strittige Einkommensteuerbescheid nicht mehr existiert.


      Nicht der ganze Inhalt des Steuerbescheids vielleicht - sondern lediglich der Teil gegen den Einspruch eingelegt wurde. :rolleyes:


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