Profit mit Domainhandel - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 17.06.00 12:41:12 von
neuester Beitrag 17.06.00 17:03:24 von
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ID: 161.089
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Wir starten in Kürze in Internet-Projekt (Domainhandel, Domainauktionen), ähnlich, wie es in den USA bereits Gang und Gäbe ist - mit gewaltigen Profitchancen.
Beispiele:
business.com verkauft für 7,500,000 US$
loans.com verkauft für 3,000,000 US$
year2000.com verkauft für 2,000,000 US$
cinema.com verkauft für 700,000 US$
(Anm: eine neue COM-Domain kostet bei der Registrierung max. 100 US$ !!!)
Auch bei den DE- und anderen Domains zeigt sich ein ähnlicher Trend, da auch hierzulande der Werbewert von Internetseiten und damit auch den Domainnamen rapide steigt.
Wir planen, neue und bestehende Domainnamen zu bewerten und aufzukaufen oder zu er- bzw. versteigern bzw. meistbietend zu verkaufen (Online).
Dabei soll es möglich werden, daß sich, je nach Preis, eine bestimmte Anzahl von Personen an Domainnamen beteiligen kann.
Annahme:
Die business.com - Domain wurde vor 4 Jahren schon einmal für 100,000 US$ gehandelt.
Angenommen, 1000 Personen hätten sich damals mit je nur 100 US$ beteiligt und die Domain so erworben.
Jetzt wurde sie für 7,5 Mio US$ gehandelt. Jeder Anteil wäre also in 4 Jahren 7500 US$ Wert geworden.
Und das Internet ist nicht aufzuhalten - niemals !!!
Es ist so aber auch möglich, dem Domain-Inhaber auf diese Weise Venture-Kapital zur Verfügung zu stellen (Je "wertvoller" die Domain, desto mehr Kapital kann er von den Anteilseignern erwarten).
Interesse an diesem Konzept ?
Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren - schreiben Sie einstweilen an domainbroker@usa.net
Beispiele:
business.com verkauft für 7,500,000 US$
loans.com verkauft für 3,000,000 US$
year2000.com verkauft für 2,000,000 US$
cinema.com verkauft für 700,000 US$
(Anm: eine neue COM-Domain kostet bei der Registrierung max. 100 US$ !!!)
Auch bei den DE- und anderen Domains zeigt sich ein ähnlicher Trend, da auch hierzulande der Werbewert von Internetseiten und damit auch den Domainnamen rapide steigt.
Wir planen, neue und bestehende Domainnamen zu bewerten und aufzukaufen oder zu er- bzw. versteigern bzw. meistbietend zu verkaufen (Online).
Dabei soll es möglich werden, daß sich, je nach Preis, eine bestimmte Anzahl von Personen an Domainnamen beteiligen kann.
Annahme:
Die business.com - Domain wurde vor 4 Jahren schon einmal für 100,000 US$ gehandelt.
Angenommen, 1000 Personen hätten sich damals mit je nur 100 US$ beteiligt und die Domain so erworben.
Jetzt wurde sie für 7,5 Mio US$ gehandelt. Jeder Anteil wäre also in 4 Jahren 7500 US$ Wert geworden.
Und das Internet ist nicht aufzuhalten - niemals !!!
Es ist so aber auch möglich, dem Domain-Inhaber auf diese Weise Venture-Kapital zur Verfügung zu stellen (Je "wertvoller" die Domain, desto mehr Kapital kann er von den Anteilseignern erwarten).
Interesse an diesem Konzept ?
Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren - schreiben Sie einstweilen an domainbroker@usa.net
hab ihr mal die rechtliche seite geprüft ?
bei uns in deutschland ist doch ein ganz anderes rechtsystem.
ich hatte von einem rechtsstreit gelesen, indem eine domain verweigert bzw. nicht zugelassen wurde, wegen wettbewerbsverzerrung.
mfg
virgilja
bei uns in deutschland ist doch ein ganz anderes rechtsystem.
ich hatte von einem rechtsstreit gelesen, indem eine domain verweigert bzw. nicht zugelassen wurde, wegen wettbewerbsverzerrung.
mfg
virgilja
Ich möchte zu bedenken geben, dass die Deutsche Rechtssprechung grossen Markeninhabern Vorrechte einräumt und teilweise Domain-Namen ohne nennswerte Abfindung den Markeninhaber zuspricht.
Beispiel, Fall Krupp:
Privatmann hatte sich frühzeitig eine Domain reserviert und tatsächlich genutzt, musste diese aber Jahre später an den Industriekonzern Krupp abtreten (als Krupp endlich einfiel, wir müssen ins Internet), da die Richter die grösseren wirtschaftlichen Interessen beim Konzern sah.
Hier die Leitsätze des Urteils:
Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 OLG Hamm - "krupp.de"
(Vorinstanz LG Bochum: 14 O 33/97)
1. Nicht nur der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des § 12 BGB umfaßt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte.
2. Die Wahl einer Domain kann das Interesse des Namensträgers an der ungestörten Führung seines Namens verletzen.
3. Wollen zwei Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain nutzen, so ist nicht entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und genutzt hat. Vielmehr ist der Konflikt unter Berücksichtigung der jeweiligen Namensrechte interessensgerecht zu lösen.
4. Das Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (hier: Krupp), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende Verkehrsgeltung erlangt hat (hier: Krupp AG).
5. Der sich aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht.
Wie man sieht hat die Deutsche Rechtssprechung hier eine grundsätzlich andere Auffassung als z.B. die Amerikanische. Es zählt nicht das Recht des Ersteren sondern es findet eine Abwägung der Interessen statt. Ob das immer gerecht und sinnvoll ist, dass ist eine andere Frage.
Beispiel, Fall Krupp:
Privatmann hatte sich frühzeitig eine Domain reserviert und tatsächlich genutzt, musste diese aber Jahre später an den Industriekonzern Krupp abtreten (als Krupp endlich einfiel, wir müssen ins Internet), da die Richter die grösseren wirtschaftlichen Interessen beim Konzern sah.
Hier die Leitsätze des Urteils:
Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 OLG Hamm - "krupp.de"
(Vorinstanz LG Bochum: 14 O 33/97)
1. Nicht nur der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des § 12 BGB umfaßt, sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte.
2. Die Wahl einer Domain kann das Interesse des Namensträgers an der ungestörten Führung seines Namens verletzen.
3. Wollen zwei Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain nutzen, so ist nicht entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und genutzt hat. Vielmehr ist der Konflikt unter Berücksichtigung der jeweiligen Namensrechte interessensgerecht zu lösen.
4. Das Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (hier: Krupp), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende Verkehrsgeltung erlangt hat (hier: Krupp AG).
5. Der sich aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht.
Wie man sieht hat die Deutsche Rechtssprechung hier eine grundsätzlich andere Auffassung als z.B. die Amerikanische. Es zählt nicht das Recht des Ersteren sondern es findet eine Abwägung der Interessen statt. Ob das immer gerecht und sinnvoll ist, dass ist eine andere Frage.
Wir meinen auch nicht Domain-Grabbing, sondern Spekulation auf neue und/oder bestehende Domains, bei DE-Domains unter Berücksichtigung geltenden Rechts. Viele Inhaber haben nämlich keine Ahnung vom möglichen Wert ihrer Domains und bei einer evtl. Rückgabe der Domain an den Provider lacht sich dieser ins Fäustchen.
Entscheidend und neu bei uns ist auch, daß sich eine vorher festgelegte Anzahl von Personen an der Domain beteiligen können, d.h. Spekulation auf eine/n spätere/n Verkauf/Versteigerung bzw. Beschaffung von Venture-Kapital für den Inhaber (=Haupt-Anteilseigner)
Ist nicht ganz ungefährlich.
Wir hatte im Betrieb nur die .com Domäne. Da hat sich
jemand unseren geschützten Firmennamen als .de
unter den nagel reissen wollen. Nichtr weniger als 5x!
ging das Spiel, bis der letzte weg war und nun die Domäne
auf uns eingetragen wurde. OK, jeder einzelne hat die Domäne wegen
einer Abmahung (DM 1800,00) freigegeben, aber ein anderer
stand schon bereit und hat zugeschlagen bevor wir uns registriert
haben bzw konnten (da lag immer nur ein Tag dazwischen). Hey,
was war unser Anwalt Happy
Ich wollte nur sagen, daß da einiges an Informationen und Wissen
nötig ist, sonst kann das in die Hose gehen.
b
Wir hatte im Betrieb nur die .com Domäne. Da hat sich
jemand unseren geschützten Firmennamen als .de
unter den nagel reissen wollen. Nichtr weniger als 5x!
ging das Spiel, bis der letzte weg war und nun die Domäne
auf uns eingetragen wurde. OK, jeder einzelne hat die Domäne wegen
einer Abmahung (DM 1800,00) freigegeben, aber ein anderer
stand schon bereit und hat zugeschlagen bevor wir uns registriert
haben bzw konnten (da lag immer nur ein Tag dazwischen). Hey,
was war unser Anwalt Happy
Ich wollte nur sagen, daß da einiges an Informationen und Wissen
nötig ist, sonst kann das in die Hose gehen.
b
Also irgendwie kriegt man das hier noch nicht auf die Reihe. Wir wollen anderen keine Domains vor der Nase wegschnappen ("grabbing"), sondern z.B. mit zurückgegebenen Domains traden, diese ersteigern und/oder wieder versteigern / verkaufen etc. ähnlich der Geschichte "www.business.com" - Einkauf zu 100,000 US$ Verkauf zu 7,500,000 US$ - hätte in diesem Fall 7,400,000 US$ Gewinn für Domain-Inhaber und Trader gebracht.
Eigentümer bzw. Haupt-Anteilseigner der Domain bleibt der sogenannte Admin-C, also der Verantwortliche. Wir eine Domain in 1000 Anteile aufgeteilt, so bleiben beim ihm mind. 501 Anteile. Der Admin-C wurde von seinem Provider oder wird von uns über die Rechtslage informiert.
Nichts unseriöses - nichts illegales.
Das System wird auch nicht vollautomatisch Laufen, sondern "von Hand", so daß wir bei zweifelhafter Rechtslage eine Domain sofort abweisen können (und werden).
Verkäufer und Bieter werden namentlich registriert sein.
Eigentümer bzw. Haupt-Anteilseigner der Domain bleibt der sogenannte Admin-C, also der Verantwortliche. Wir eine Domain in 1000 Anteile aufgeteilt, so bleiben beim ihm mind. 501 Anteile. Der Admin-C wurde von seinem Provider oder wird von uns über die Rechtslage informiert.
Nichts unseriöses - nichts illegales.
Das System wird auch nicht vollautomatisch Laufen, sondern "von Hand", so daß wir bei zweifelhafter Rechtslage eine Domain sofort abweisen können (und werden).
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