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    Anfrage an die Steuer-Experten hier am Board - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.06.00 15:18:41 von
    neuester Beitrag 22.06.00 17:53:48 von
    Beiträge: 12
    ID: 164.015
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      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:18:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ein Beispiel:

      angenommen ich habe im Jahr 1999: 100.000 DM Gewinn gemacht.
      Im ersten Halbjahr 2000 nochmal 50.000 DM

      Jetzt kaufe ich 6000 comdirect zu 36.00. Die stehe jetzt bei 31.00 -> 60.000 DM Verlust

      Ich will die Aktien nicht verkaufen, da ich langfristig enormes Potential sehe. Aber angenommen ich würde jetzt verkaufen und dann gleich wieder kaufen, dann hätte ich 60.000 DM Verlust und könnte das mit meine 50.000 DM Gewinn gegenrechnen. Das geht auf jedenfall, das weiß ich.

      2 Fragen:

      1) Muß ich einen solchen Kauf/Verkauf über die Börse tätigen, oder kann ich das auch außerbörslich tun? Ich verkaufe die Aktien zu 31 an einen Freund. Er überweist mir das Geld. Ich übertrage ihm die Aktien. Dann kaufe ich beides von ihm zurück. Gilt sowas vor dem Finanzamt?

      2) Aus 1999 habe ich noch die 100.000 DM Gewinne stehen. Ich habe noch keinen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht. Wie kann ich die 10.000 DM, die dieses Jahr noch an Verlusten da wären, da gegenrechnen?

      Bitte keine Blödelantworten, plz!
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:23:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      So weit ich weiß erkennt das Finanzamt den Verlust nicht an, wenn Du kurz darauf denselben Wert wieder kaufst.
      zuckersüße Grüße :kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:25:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi,

      zu 1) hört sich ziemlich schräg an, verkauf doch die codis und kauf sie nach ein paar tagen zurück
      merke dir aber einen grund für den wiederkauf, am besten eine empfehlung ausdrucken


      2) die 100.000 sind zu versteuern, die verluste in 2000 sind nur in diesem jahr gegenzurechnen

      Gruss

      OW
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:26:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Verkaufen und gleich wieder kaufen erkennt das
      Finanzamt tatsächlich nicht als Verlust an.
      Es sei denn, man kann es hinreichend begründen.

      z. B. Stop loss?

      ciao
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:27:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      ich glaube, das finanzamt wuerde dich als betrueger bezeichnen!!

      denn, so wie ich errechne hast du 30.000 DM verlust gemacht, und nicht 60.000 DM!!

      smile und schoene gruesse und nicht boes gemeint

      pikkolo

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      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:30:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      zum glück ist das durcheinander mit euro und dm bald vorbei.
      nicht wahr pikkolo? ;-)
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 15:31:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu Frage 1:

      Die rechtliche Übertragung der Wertpapiere erfolgt nur durch umschreibung im Depot (Orderbuch) oder durch Einigung und Übergabe der Papiere, d.h. bei letzterem durch Übergabe der Aktienscheine, die müßtest du dir also erst mal von der Bank aushändigen lassen, ist aber absolut nicht sinnvoll, ansonsten würde das Finanzamt dies nicht anerkennen.

      Zu Frage 2:

      Du kannst seit dem 01.01.1999 Verluste aus Vermögensbeteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, d.h. in Deinem Fall die Aktienverluste vor- bzw. rücktragen.
      Du könntest bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 und nach Feststellung Deines Verlustes die Rücktragung in das Kalenderjahr 1998 und die Verrechnung mit den Gewinnen aus privaten Vermögensbeteiligungen beantragen.

      Viel Glück,

      DerSearcher

      P.S. Für die o.g. Angaben wird natürlich keine Haftung übernommen.
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 17:10:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Schau mal weiter unten beim alten "smul" In dem Thread (was kann ich alles abziehen ?) wurde über das Problem Verkauf/sofortiger Rückkauf ausführlich gefachsimpelt.
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 17:42:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort:

      Der "Trick" geht so, Du kaufst Comdirect zu(zu einem tieferen Kurs als dem ersten Einstiegskurs), waehrend du die erst Charge noch im Depot hast. Danach verkaufst Du die zweite Charge mit Gewinn, und kannst gegenueber dem Finanzamt behaupten, dass Du die erste Charge verkauft haettest. Der einzige Nachteil hierbei ist, dass Du fuer die zweite Charge nun den neuen Kauftermin als Termin bzgl. der Spekusteuer hast, Du also mit dem Verkauf der zweiten Charge laenger warten musst, um sie nach 12 Monaten steuerfrei verkaufen zu koennen.

      Zweiter Nachteil ist das Risiko, dass dier die zweite Charge auch noch weiter im Preis verfallen kann.
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 16:53:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      Blue Max, Dein "Trick" wird vermutlich nicht funktionieren.

      Wenn eine Aktie zu verschiedenen Zeitpunkten gekauft wurde,wird aus den innerhalb
      der Spekulationsfrist vorgenommenen Verkäufen der durchschnittliche Anschaffungspreis
      zur Berechnung des Spekulationsgewinnes herangezogen.

      Alles andere ( nur Verkauf der alten Stücke ) usw.funktioniert nicht, wenn kein Kauf außerhalb der Spekulationsfrist liegt.
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 17:24:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      nichts für ungut Tobeddia:
      das stimmt nicht !!!
      es gilt der Grundsatz First in First out (FiFo).
      Wenn du also nur die ersten verkaufst, gelten die Anschaffungskosten der zuerst gekauften.
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 17:53:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Werden wir also Quellen vergleichen und sehen wer richtig liegt.


      Bei Aktien, die in einem Sammeldepot angehören, war - weil Zu- und Abgänge nicht auf einzelne Stücke bezogen werden können -
      früher streitig, wie Spekulationsfrist und Spekulationsgewinn i.S. des § 23 EStG zu berechnen sind.

      Die Finanzverwaltung wandte das sog. "LiFo Verfahren " an, indem Sie sowohl für die Bestimmung der Spekulationsfrist
      wie auch für die Gewinnberechnung unterstellte, daß jeweils die zuletzt angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert worden
      seien.

      Nach einer anderen Meinung ( wohl auch Deiner ) sollte in solchen Fällen das "FiFo-Verfahren" gelten, d.h.davon
      ausgegangen werden, daß die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert worden seien.

      Beiden Methoden hat der BFH mit neueren Entscheidungen eine Absage erteilt ( BFH vom 24.11.1993 und vom 4.5.1994 )
      Der BFH hat entschieden, daß Wertpapiergeschäfte, die ein Sammeldepot betreffen, nur insoweit zu einem Spekulationsgewinn
      führen, als mit Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen.
      Der Gewinnberechnung sin in solchen Fällen Durchschnittswerte zugrunde zu legen.

      Bin gespannt aud Deine Quellen !


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