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    Barilla hat jetzt über 90 Prozent der Kamps Aktien - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 02.07.02 12:30:05 von
    neuester Beitrag 19.07.02 22:33:44 von
    Beiträge: 12
    ID: 603.727
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      schrieb am 02.07.02 12:30:05
      Beitrag Nr. 1 ()

      Der italienische Nudelhersteller Barilla hat jetzt eigenen Angaben zufolge über 90 Prozent der Kamps Aktien sicher. Die Quote würde sogar ständig steigen.

      Ab 95 Prozent ist Barilla berechtigt, die verbleibenden Aktionäre aus dem Unternehmen zu drängen. Dies erlaubt das neue Squeeze Out Gesetz.

      Innerhalb des momentan laufenden Übernahmeangebots bietet Barilla den Kamps-Aktionären 12,50 Euro je Aktie.

      Wertpapiere des Artikels:
      KAMPS AG O.N.


      Autor: (© wallstreet:online AG / SmartHouse Media GmbH),12:24 02.07.2002

      Avatar
      schrieb am 05.07.02 15:32:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Weiß jemand, wann das Geld für die Übernahme der Aktien fließt?
      Avatar
      schrieb am 08.07.02 10:18:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      05.07.2002 ist "Abwicklungs"-Tag.
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 16:16:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Heute ist der 9.7.02. Ich habe immer noch kein Geld!
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 23:00:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Alle wollen MEINE Kamps Aktien :D

      Gestern habe ich doch glatt ein Übernahme-Angebot von der Fina Backery Europe AG bekommen.

      Die bieten bis zum 19.07.2002 jeweils 12,50€ (provisionsfrei) pro Kamps-Aktie.

      ;) Hajoseb

      P.S. Ich gebe meine nicht her !!!

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      Avatar
      schrieb am 11.07.02 09:59:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Hajoseb: Hier handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene 14-Tages-Frist, die Barilla nochmal einräumen muß, wenn die Übernahmevoraussetzungen erfüllt und akzeptiert sind.
      Avatar
      schrieb am 12.07.02 08:39:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      "Ab 95 Prozent ist Barilla berechtigt, die verbleibenden Aktionäre aus dem Unternehmen zu drängen. Dies erlaubt das neue Squeeze Out Gesetz."

      Kann das mal jemand erläutern? Wenn dem so ist welchen Preis muß Barilla den verbliebene Aktionären zahlen?

      HaJoKo
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 19:51:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Von http://www-cgi.uni-regensburg.de/Fakultaeten/WiWi/scherrer/e…

      Squeeze-Out
      Unter Squeeze-Out versteht man den zwangsweisen Ausschluß von Minderheitsaktionären aus der AG gegen Barabfindung. Eine gesetzliche Regelung zum Minderheitenausschluß besteht bislang in Deutschland im Gegensatz zu einer Reihe von Nachbarländern nicht. Sie soll im Zuge des angekündigten Gesetzes zur Regelung von Unternehmensübernahmen (Übernahmegesetz) eingeführt werden. Nach Art. 6 des Diskussionsentwurfs eines Übernahmegesetzes vom 29.06.2000 wird das Aktiengesetz dahingehend geändert, daß nach § 327 AktG ein Vierter Teil „Ausschluß von Minderheitsaktionären“ (§§ 327a bis 327f AktG) eingeführt wird. Mit der Änderung des Aktiengesetzes soll die AG von einer Reihe von Form- und Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz befreit und die Führung der AG erleichtert werden. Darüber hinaus soll bezüglich des Squeeze-Out eine Anpassung des deutschen Aktienrechtes an internationale Standards erreicht werden.

      Die Neuregelung beinhaltet die folgenden Schwerpunkte:

      · Der zwangsweise Ausschluß von Minderheitsaktionären erfolgt auf Verlangen des Hauptaktionärs durch Beschluß der HV, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Abfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen. Voraussetzung für den Ausschluß von Minderheitsaktionären ist, daß dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die Berechnung des Umfangs der dem Hauptaktionär zuzurechnenden Aktien erfolgt unter Anwendung von § 16 Abs. 2 und 4 AktG, wobei eigene Aktien der AG und Aktien, die einem anderen für Rechnung der AG gehören, vom Grundkapital abzusetzen sind.

      · Die Höhe der Zahlung in bar zur Abfindung der Minderheitsaktionäre wird durch den Hauptaktionär unter Beachtung der Verhältnisse der AG zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der HV festgelegt. Sie unterliegt einer Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer, die vom Hauptaktionär berufen werden.

      · Die Tagesordnung der HV muß die Bekanntmachung der Übertragung unter Angabe der Firma und des Sitzes bzw. bei natürlichen Personen des Namens und der Adresse des Hauptaktionärs und die Höhe der Barabfindung enthalten. Die HV ist vom Hauptaktionär schriftlich über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien und die Angemessenheit der Barabfindung zu unterrichten. Vor der Einberufung der HV sind in den Geschäftsräumen der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der AG der letzten drei Geschäftsjahre, der Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht des Prüfers über die Angemessenheit des Barabfindungsangebots zur Einsicht auszulegen.

      · Der Übertragungsbeschluß ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der Eintragung des Beschlusses gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Die Eintragung wirkt konstitutiv. Besitzen die Minderheitsaktionäre Aktienurkunden, so verkörpern diese nach dem Übertragungsbeschluß lediglich einen Anspruch auf die Barabfindung.

      · Die Minderheitsaktionäre können den Übertragungsbeschluß gem. § 243 AktG anfechten. Eine Eintragung in das Handelsregister kommt solange nicht in Betracht, bis das zuständige Gericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hat bzw. bis bei offensichtlicher Unbegündetheit der Anfechtungsklage die Freigabe der Eintragung in Rahmen des Freigabeverfahrens erfolgt.

      · Eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf die Unangemessenenheit des Barabfindungsangebots gestützt werden. Den Minderheitsaktionären steht es offen, das Barabfindungsangebot im Rahmen eines Spruchstellenverfahrens überprüfen zu lassen. Allerdings verzögert ein Spruchstellenverfahren die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht.


      Quellen:

      Bundesministerium der Finanzen, Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von Unternehmensübernahmen vom 29.06.2000, http://www.bundesfinanzministerium.de.

      Vetter, E., Squeeze-out in Deutschland, ZIP, 21. Jg. (2000), S. 1817-1824.
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 19:55:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Besser:

      Von http://www.urbs.de/aktuell/change.htm?anlage71.htm

      Neues Übernahmegesetz erlaubt seit 1.1.2002 den zwangsweisen Ausschluss (Squeeze-Out) von Minderheitsaktionären

      --------------------------------------------------------------------------------

      urbs-media, 25.2.2002: Wer bisher in einem Börsenlexikon unter dem Begriff "Squeeze-Out" nachgeschlagen hat, der fand dort sinngemäß folgende Definition: Zwangsweiser Ausschluss von Minderheitaktionären durch die Hauptaktionäre. In Deutschland gesetzlich verboten.

      Die entsprechenden Erläuterungen müssen nunmehr nach dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen" (BGBl 2001 I S. 3822) umgeschrieben werden. Denn durch das sogenannte Übernahmegesetz wurde in das Aktiengesetz ein neuer Abschnitt Ausschluss von Minderheitsaktionären (§ 327a bis § 327f AKtG) eingefügt. Hiernach können seit 1.1.2002 die Hauptaktionäre unter bestimmten Voraussetzungen die Anteile von Minderheitsaktionären zwangsweise einziehen.

      Voraussetzung für einen derartigen Squeeze-Out ist, dass der Hauptaktionär im Besitz von 95 Prozent des Grundkapitals der Firma ist und die Hauptversammlung beschließt, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung aus der Firma hinauszudrängen. Die Höhe dieser Abfindung an die Minderheitsaktionäre wird dabei vom Hauptaktionär festgelegt. Das Gesetz bestimmt hierzu lediglich, dass die Abfindung der Kleinaktionäre die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt des Hauptversammlungs-Beschlusses über den Squeeze-Out berücksichtigen muss (§ 327b AKtG).

      Wenn die festgesetzte Abfindung zu niedrig ist, haben die betroffenen Minderheitsaktionäre nur die Möglichkeit, ein sogenanntes Spruchstellenverfahren durchzuführen (§ 327f BGB). Die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wegen der zu niedrigen Abfindung wird durch das Gesetz dagegen ausdrücklich verboten.

      Die Rechte der ausgeschlossenen Minderheits-Aktionäre beschränken sich daher darauf, vor Gericht um die Angemessenheit ihrer Abfindung zu streiten. Ein derartiger Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister gestellt werden.

      Nach Aussage der Deutschen Bank gibt es derzeit mindestens 40 Unternehmen, die die rechtlichen Voraussetzungen für ein Squeeze-Out ihrer Kleinaktionäre erfüllen. Dabei handelt es sich teilweise auch um renommierte Aktiengesellschaften, wie z.B. die Firma Audi, wo der Volkswagen-Konzern angeblich beabsichtigt, sämtliche Anteile zu übernehmen. Das gleiche Schicksal könnte auch den Aktionären der Dresdner Bank drohen, wenn die Allianz das Kreditinstitut komplett schluckt. Akut von einem Squeeze-Out bedroht sind auch Anteilseigner von Massa, Horten, Kaufhalle oder Praktiker, da hier der Metro-Konzern versuchen könnte, sich den nur noch geringen Streubesitz an Aktien seiner Tochterfirmen komplett einzuverleiben.

      urbs-media Praxistipp: Die Verbände zum Schutz der Kleinaktionäre hatten sich im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens sehr kritisch zu der Neuregelung geäussert, konnten sich gegen die Bundesregierung mit ihren verfassungsrechtlichen Einwänden jedoch nicht durchsetzen. Die Bedenken gegen das neue Gesetz richten sich vor allem dagegen, dass die Höhe der Abfindung vom Hauptaktionär festgesetzt wird. Hier haben sich nach Auskunft der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) in der Praxis bereits die Abfindungsangebote bei Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen als zu niedrig erwiesen. Bei einer gerichtlichen Überprüfung konnten die betroffenen Minderheitsaktionäre daher im Regelfall eine Erhöhung ihrer Abfindungen erreichen, oft aber erst nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

      Wir halten die Aussagen der Bundesregierung zur Vereinbarkeit der Neuregelungen mit dem Grundgesetz für sehr bedenklich. In der Begründung zu dem Gesetz heißt es nämlich sinngemäß, eine Enteignung liege deshalb nicht vor, weil der Eingriff in die Rechtsposition der Minderheitsaktionäre nicht vom Staat oder einem mit staatlichen Zwangsrechten beliehenen Unternehmer ausgeht.

      Nach unserer Auffassung stellt der gesetzlich sanktionierte Ausschluss von Minderheitsaktionären sehr wohl eine Enteignung dar. Die Enteignung erfolgt dabei nicht erst durch den entsprechende Hauptversammlungsbeschluss über den Squeeze-Out. Als Enteignung sollte eigentlich bereits die Tatsache betrachtet werden, dass die Bundesregierung die Minderheitsaktionäre durch das Übernahmegesetz der Gefahr ausgesetzt hat, ihre Rechtsstellung als Aktionäre zu verlieren. Damit wurde das Vermögen von Kleinaktionären entscheidend entwertet, sobald ein Mehrheitsaktionär mit 95 Prozent Anteilsbesitz ins Spiel kommt.

      Wir vermuten, dass es in Zukunft zahlreiche Prozesse um die angemessene Höhe von Abfindungen geben wird. Dabei wird auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Übernahmegesetzes eine wichtige Rolle spielen. Wir können nur allen Betroffenen raten, sich bei drohenden "feindlichen Übernahmen" mit der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) in Verbindung zu setzen. Denn gerade bei Rechtsstreitigkeiten mit Konzernen gilt der Grundsatz: "Nur gemeinsam ist man stark". Hier die Anschrift des SdK:


      Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V.
      Karlsplatz 3
      80335 München
      Tel: 089 - 59998733
      Fax: 089 - 54887858
      E-Mail: info@sdk.org

      Das Übernahme-Gesetz ist im Prinzip ein Schlag ins Gesicht der Kleinaktionäre. Solange ein Unternehmen Risikokapital benötigt, sind die Sparer als Geldquelle höchst willkommen. Laufen die Geschäfte dann und wirft das Unternehmen Gewinn ab, hat der Mohr seine Schuldigkeit getan und der Kleinaktionär kann gehen. Wer in Aktien investiert, muss daher künftig neben den Gewinnaussichten und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage auch beachten, wie hoch der Streubesitz der Aktien ist. Liegt dieser in der Nähe der magischen Fünf-Prozent-Grenze, dann sitzt der Investor auf dem Schleudersitz und sollte sich nach einer anderen Kapitalanlage umschauen. Die Aktien von Squeeze-Out-Kandidaten kommen daher eigentlich nur noch für risikofreudige Anleger in Betracht, die als Folge des anstehenden Abfindungsangebots steigende Kurse erwarten.
      Avatar
      schrieb am 18.07.02 21:52:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke für die ausführliche Antwort! Entnehme Ihrer Antwort, dass das Gesetz noch nicht in Kraft ist, jedenfalls nicht in Deutschland! Werde mir Ihre beiden Beiträge mal ausdrucken! Bleibt die Frage wie kann mann das neue Gesetz verhindern? Kann ich dazu beitragen?

      Wie ist dieses Gestez im Fall Kamps eigentlich zu werten? Barrilla ist ein Italienische Unternehmen welches ein Deutsches Unternehmen schluckt! Das Gesetz welchen Landes ist nunmehr gültig?

      Bleibt noch die Frage wie ist der prozentuale Stand bei Kamps jetzt? Wer weiß was! Danke!


      HaJoKo
      Avatar
      schrieb am 19.07.02 11:15:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      @gisela01

      Das Übernahmegesetz ist per 01.01.2002 verabschiedet und gültig. Das Gesetz gilt für die Übernahme deutscher Aktiengesellschaften, also auch im Falle Barilla / Kamps.

      Gruss - Pyrrah
      Avatar
      schrieb am 19.07.02 22:33:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nur für diese Bedingungen gibt es (leider) noch keine gesetzliche Regelung :(


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      Barilla hat jetzt über 90 Prozent der Kamps Aktien