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    Hilfe! Fage zurTG neues 4. Finanzmartförderungsgesetz Natalie hilf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.07.02 22:32:12 von
    neuester Beitrag 11.09.02 22:01:29 von
    Beiträge: 30
    ID: 605.754
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      Avatar
      schrieb am 08.07.02 22:32:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      bitte nur sachliche antworten, hab schon genug schade brauch kein spott,
      also ab 1.7. gilt das neue gesetz fmfg, danach sollen man alle 2 jahre seine TG mit dem wi formular erneuern,(früher alle 3)
      stimmt es daß wenn ich die letzte wi vor 2,5 jahren unterschrieben habe, daß ich jetzt keine tg mehr habe???
      was ist mit den geschäften die nach dem 1.7. ohne TG gelaufen sind, kann man die anfechten????
      bei einer bank dürfte man ab 1.7. keine termingeschägfte mehr machen eine andere ließ es zu? was is denn nun korrekt
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 11:16:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Auf welche Vorschrift genau nimmst du Bezug? Durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurde eine ganze Reihe von Gesetzen geändert.
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 13:25:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      :D (mehr brauch ich nicht zu sagen, oder ;) )
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 16:51:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Da versucht doch jemand immer wieder, seine missglückten Deals nachträglich dadurch zu "heilen", dass er der Bank die Verantwortung dafür zuschiebt.

      Dem Typen sollte man nicht nur die TG, sondern die Geschäftsfähigkeit insgesamt entziehen.
      Avatar
      schrieb am 09.07.02 18:39:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Rainer6767: ...und das versucht der seit Monaten, mit allen Mitteln :D

      Ich glaube, der versucht die Schuld seiner Mißglückten letzten 10 Jahre bei anderen zu suchen :D

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      Avatar
      schrieb am 10.07.02 10:42:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      @sync:

      Ich habe seine anderen Threads auch gelesen. Deswegen meine #4.
      Avatar
      schrieb am 10.07.02 10:54:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Rainer6766: ...und ich verfolge das Geschehen schon seit Monaten :D ;)
      Avatar
      schrieb am 24.08.02 15:51:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      sync und rainer geht spielen

      die bank möchte jetzt unbedingt die wi von mir unterschrieben haben, habe gefordert alle termingeschäfte ab 1.7. zu stornieren also abwarten
      Avatar
      schrieb am 24.08.02 20:34:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      da bin ich dann mal gespannt, was die Bank dazu sagt. Wahrscheinlich liegen die Termingeschäfte seit 1.7. alle im Verlust? Gibt es da nicht so etwas wie rechtsmissbräuchliche Verwendung des Justizsystems?
      Avatar
      schrieb am 25.08.02 08:31:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      @bojhan

      Seit dem 1.Juli 2002 ist die Frage der Börsentermingeschäftsfähigkeit anstelle in § 53 II BörsG in § 37d WpHG geregelt.

      Die notwendige Information der Privatperson durch die Bank wurde, wie du zutreffend feststellst, auf zwei Jahre verkürzt.

      Daraus folgt, dass du gegen deine Bank Ansprüche auf SE hast, wegen aller Schäden infolge Börsentermingeschäften seit dem 1.7.2002, was sich wiederum aus § 37 IV WpHG ergibt.

      Die SE- Ansprüche sind daher zunächst mittels Anspruchsschreibens gegenüber der Bank geltend zu machen, anschließend klagweise.

      Der etwaige Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wird nicht durchgreifen, weil die Bank "alle Hebel" in der Hand hält, um dich von Temingeschäften abzuhalten.

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 12:40:23
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sofern die Termingeschäftsbelehrung am 1.7.2002 länger
      als zwei Jahre zurücklag, gilt wohl folgendes:

      a) Termingeschäfte, die vor dem 1.7. abgeschlossen wurden
      sind nicht betroffen

      b) bei Termingeschäften, die nach dem 1.7. neu abgeschlossen
      wurden ist die Bank, wenn sie keine neue Termingeschäftserklärung
      eingeholt hat, gegebenenfalls in der Haftung.
      Grund: fehlende Übergangsbestimmung

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 13:36:53
      Beitrag Nr. 12 ()
      @NmA: Ich habe ebenfalls keine Übergangsvorschrift gefunden. Dennoch scheint die Sache nicht ganz klar zu sein, jedenfalls hat sich die Kanzlei Tilp & Kälberer so zu § 37 d Reg-E geäußert:

      "Die grundsätzliche Unwirksamkeit von Geschäften mit einem Kunden, der nicht börsentermingeschäftsfähig ist, entspricht wegen des enormen Verlustrisikos derartiger Geschäfte dessen Schutzbedürfnis. Die im Entwurf vorliegende Regelung des § 37 d WpHG-RegE bringt dagegen zusätzliche Rechtsunsicherheit: Zunächst bleibt nach wie vor unklar, was ein Finanztermingeschäft ist. Weiter stellt sich beispielsweise die Frage, was nach der geplanten Regelung passiert, wenn eine Bank die Informationsschrift vor Durchführung des ersten Finanztermingeschäfts unterzeichnen lässt, nach
      2 Jahren aber keine Wiederholungsunterrichtung durchgeführt wird und der Kunde 2 ½ Jahre nach der Unterzeichnung ein verlustreiches Finanztermingeschäft abschließt. Hat er jetzt einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank? Oder kann diese einwenden, wer ein solches Formular einmal unterzeichnet hat, sei nicht mehr schutzbedürftig? Hier ist das aktuelle gesetzliche (Termineinwands-) Modell eindeutig. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen verliert der Kunde seine Börsentermingeschäftsfähigkeit, wenn er das Informationsblatt nicht erneut unterzeichnet.

      Wir verstehen auch nicht, warum die Informationspflicht nach § 37 Abs. 2 WpHG-RegE nicht gegenüber einem Kaufmann bestehen soll. Informationspflichten haben üblicherweise den Sinn, ein bestehendes Informationsdefizit zu beseitigen. Demzufolge muss es hier auf die spezielle Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden ankommen. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, wonach jemand der im Handelsregister eingetragen ist, beispielsweise weil er mit Kartoffeln handelt, besondere Kenntnisse in Finanztermingeschäften hat. Demzufolge meinen wir, dass die Informationspflicht nach § 37 d WpHG gegenüber allen Informationsbedürftigen, unabhängig von deren Status, bestehen sollte.

      Die Verjährungsregelung des § 37 d Abs. 4 Satz 3 WpHG-RegE kann u.E. wegen § 195 BGB entfallen."
      Quelle:
      http://www.rws-verlag.de/volltext-2002/02stellung_tilp01.htm
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 13:41:23
      Beitrag Nr. 13 ()
      Allerdings müsste ich den Text von § 37 d RegE WpHG und den endgültigen Text im BGBl. von § 37 d WpHG abgleichen, um beurteilen zu können, ob evtl. die Unklarheit im Entwurf in der endgültigen Fassung beseitigt wurde.
      Dazu müsste ich erst mal den Text von § 37 d Reg-E WpHG auffinden.
      Wenn mir das gelingt, werde ich evtl. nochmals posten.
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 13:53:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      Den Text von § 37 d RegE habe ich mittlerweile gefunden. Er befindet sich auf S. 68f. des nachfolgenden Dokuments:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage8361/Gesetzentwu…
      Muss jetzt leider weg. Ich werde noch darauf eingehen, ob der Kritikpunkt von Tilp & Kälberer in der Gesetzesfassung beseitigt wurde.
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:10:17
      Beitrag Nr. 15 ()
      Und hier der Text von § 37d WpHG im Gesetz:
      Abschnitt 8
      Finanztermingeschäfte
      § 37d
      Information bei Finanztermingeschäften
      (1) Ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder solche Geschäfte anschafft, veräußert, vermittelt oder nachweist, ist verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss einen Verbraucher schriftlich darüber zu informieren, dass

      die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können;

      das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann;

      Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können;

      sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.

      Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über die Finanztermingeschäfte und ihre Risiken enthalten und ist von dem Verbraucher zu unterschreiben. Die Unterrichtung ist jeweils vor dem Ablauf von zwei Jahren zu wiederholen.

      (2) Die Informationspflicht besteht nicht für die Zuteilung von Bezugsrechten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung.

      (3) Wird der Verbraucher bei Erteilung von Aufträgen für Finanztermingeschäfte oder bei deren Abschluss vertreten, so gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Verbrauchers der Vertreter tritt. Eine Informationspflicht gegenüber dem Vertreter besteht nicht, wenn das Unternehmen den Verbraucher nach Absatz 1 informiert hat.

      (4) Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist streitig, ob das Unternehmen seine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 3 erfüllt hat oder ob es den Verstoß zu vertreten hat, trifft das Unternehmen die Beweislast. Der Anspruch des Verbrauchers auf Schadenersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

      (5) Die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.

      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Finanztermingeschäfte abschließen oder solche Geschäfte anschaffen, veräußern, vermitteln oder nachweisen, sofern der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Geschäftsleitung im Inland hat. Dies gilt nicht, sofern die Leistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird.
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:15:34
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:26:00
      Beitrag Nr. 17 ()
      Banken aktuell





      Wertpapierhandelsgesetz - Informationen bei Finanztermingeschäften


      Das Termingeschäftsrecht ist aufgrund des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes nicht mehr im BGB bzw. im Börsengesetz geregelt, sondern im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
      Nach § 37 d Wertpapierhandelsgesetz hat das Kreditinstitut einen Verbraucher vor Vertragsabschluss schriftlich darüber zu informieren, dass
      die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können,
      das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen kann,
      Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Preis getätigt werden können,
      sich das Verlustrisiko erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.

      Die Überwachung der Informationspflichten erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
      Ein Verstoß gegen Informationspflichten führt ggf. zu einer verschuldensabhängigen Schadenersatzhaftung des Kreditinstituts.

      Die Beweislast, ob die Information dem Verbraucher ordnungsgemäß, d.h. rechtzeitig, vollständig und zutreffend erteilt wurde, obliegt dem Kreditinstitut.
      Dem Kreditinstitut obliegt ferner die Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens im Falle einer fehlerhaften oder unterlassenen Information.

      Der Schadensersatzanspruch des Verbrauchers verjährt nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

      Abweichend von der bisherigen Regelung sind Finanztermingeschäfte, die nach dem 01.07.2002 abgeschlossen wurden, nunmehr generell verbindlich, d.h. auch wenn die Information nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unzutreffend gegeben worden ist.

      § 37 e WpHG - Ausschluss des Einwands nach § 862 des BGB
      Gegen Ansprüche aus Finanztermingeschäften, bei denen mindestens ein Vertragsteil ein Unternehmen ist, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanztermingeschäfte abschließt oder den Abschluss vermittelt oder die Anschaffung, Veräußerung oder Vermittlung von Finanztermingeschäften betreibt, kann der Einwand des § 762 des BGB nicht erhoben werden.

      Bei Geschäften, die nicht als Finanztermingeschäfte einzuordnen sind, z.B. sämtliche Kassageschäfte mit Ausnahme von Optionsscheingeschäften, verbleibt es bei der Regelung des § 762 BGB, d.h. bei diesen Geschäften kann weiterhin der Spieleinwand entgegengehalten werden.
      Quelle:http://www.bildungsverlag1.de/aktuell/ba-262.asp
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:32:09
      Beitrag Nr. 18 ()
      Verschlechterte Klagechancen

      Darüber hinaus verschlechtern sich die Klagechancen der Anleger auf Schadenersatz bei fehlerhafter Aufklärung seitens der Banken durch den Gesetzesentwurf erheblich. Zwar wird durch § 37 d) Abs. 4 Satz 1 WpHG E eine Schadenersatzverpflichtung des betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens bei Verstoß gegen die Informationspflichten bei Finanztermingeschäften manifestiert. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist aber nur zum Ersatz des dem Anleger "daraus entstandenen Schadens" verpflichtet. Dies bedeutet, dass es für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Anlegers nicht ausreicht, dass dieser aus den vorgenommenen Finanztermingeschäften bei Berücksichtigung sämtlicher Gewinne und Verluste einen Gesamtverlust erzielt hat.

      Vielmehr muss der Kapitalanleger auch noch nachweisen, dass ihm dieser Schaden gerade aus der Verletzung der Informationspflicht entstanden ist bzw. dass bei gehöriger Erfüllung der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen treffenden Informationspflicht der Schaden nicht eingetreten wäre. Dieser Nachweis wird dem Anleger oftmals nicht möglich sein.
      Quelle:http://www.boersen-zeitung.com/online/redaktion/fimafoeg/BZ2…
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:36:09
      Beitrag Nr. 19 ()
      ... also bitte, jetzt lasst mal die Kirche im Dorf!

      Wer von euch ist denn tatsächlich Volljuristin bzw. Volljurist oder zumindest Juristin bzw. Jurist? (... die Folgefragen stelle ich nach Beantwortung)

      Eure Pseudodiskussion läßt diese Frage entstehen.

      Die Rechtslage ist so eindeutig wie selten.

      Charlotte

      p.s. es bleibt bei Posting 10
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:45:55
      Beitrag Nr. 20 ()
      ... und was die "Börsenzeitung" schreibt, ist gelinde gesagt Unsinn und mit der ratio legis nicht zu vereinbaren.

      Ich liebe "kompetente Journalisten"!

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 08:43:51
      Beitrag Nr. 21 ()
      @charlotte

      ich widerspreche Dir gar nicht, weise mit #10 nur zur
      Verdeutlichung darauf hin, dass dies unter den in
      #1 geschilderten Prämissen (dass die TG-Erklärung am
      1.7 länger als zwei Jahre zurückliegt) nur für Geschäfte
      gilt, die nach dem 1.7.neu begründet werden.
      Sollte diese Auffassung falsch sein, so müssten wir
      unseren Bankjustiziar an die Luft setzen. :)

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 11:33:46
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich kann mich Tilp & Kälberer (wohl "Volljuristen")) und der Börsenzeitung nicht anschließen.
      Falls sich jemand für die Begründung zu § 37 d RegE interessiert: Sie findet sich auf S. 94-96 der Bundestags-Drucksache 14/8017:
      http://dip.bundestag.de/btd/14/080/1408017.pdf
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 14:05:14
      Beitrag Nr. 23 ()
      Die nachfolgende Formulierung in § 37 d Abs. 4 WpHG:

      "(4) Hat das Unternehmen gegen die Informationspflicht nach Absatz 1 oder 3 Satz 1 verstoßen, ist es dem Verbraucher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet".

      finde ich aber auf jeden Fall verbesserungsfähig, da aus einem Verstoß gegen die Informationspflicht (konkret: Nichtübergabe der Informationsschrift) (noch) kein Schaden entsteht. Ein Schaden entsteht erst dann, wenn "Finanztermingeschäfte" abgeschlossen werden und diese dem Anleger Verluste bringen. Dies hätte man durchaus deutlich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen können. Es fehlen auch Vorgaben zur Schadensberechnung, dies wird (wieder einmal) der Rechtsprechung überlassen.
      Ob die Formulierungen in § 37 d WpHG tatsächlich so eindeutig sind, wie wir dies gerne hätten, wird die Rechtsprechung zeigen. Noch gibt es zu § 37 d WpHG keine Urteile.
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 19:56:09
      Beitrag Nr. 24 ()
      @NMA

      ... auf dich hatte ich mich nicht bezogen. (genau so siehts aus)

      @NATALY
      Bisher war es so, dass die Information des Privatanlegers zur Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit geführt hat, mit der Folge, dass sämtliche Geschäfte ohne unwirksam waren.

      Davon ist trotz redaktioneller Änderungen auch zukünftig auszugehen. Anders machte die regelmäßige Informationspflicht überhaupt keinen Sinn. Unterm Strich hieße das nämlich, dass man nur ein einziges Mal informiert werden muss.(bezogen auf die Produkte)
      Gerade diese Konstellation sieht das Gesetz aber nicht vor.

      Ich will den werten Kollegen Tilp& Kälberer ja nicht zu nahe treten, aber irgendwie muss man sich im Gespräch halten und seine "Kompetenz" im Bereich des Kapitalanlagerechts dokumentieren.
      ... so geht der Schuss aber nach hinten los.

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 28.08.02 20:21:53
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Turbo:
      "Bisher war es so, dass die Information des Privatanlegers zur Erlangung der Börsentermingeschäftsfähigkeit geführt hat, mit der Folge, dass sämtliche Geschäfte ohne unwirksam waren. Davon ist trotz redaktioneller Änderungen auch zukünftig auszugehen."

      Von einer (lediglich) redaktionellen Änderung ist nicht auszugehen; insbesondere sind Finanztermingeschäfte auch ohne Information des Privatanleger (Gesetz: "Verbrauchers" ) wirksam. Ich zitiere hierzu aus der amtlichen Begründung zu § 37 d Abs. 3 RegE, S. 95 rechte Spalte:
      http://dip.bundestag.de/btd/14/080/1408017.pdf

      "Das bisherige Modell des Börsengesetzes, nach dem erst eine ordnungsgemäße Information die Verbindlichkeit des Finanztermingeschäfts, an dem ein zu informierender Vertragspartner beteiligt ist, herstellt, wird aufgegeben.Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts davon abhängig zu machen, ob ein Vertragspartner über Verlustrisiken informiert wurde, ist nicht nur im deutschen Rechtssystem ein Fremdkörper, sondern findet auch in anderen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Ein Verstoß gegen Informations- oder Aufklärungspflichten führt vielmehr zu einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung desjenigen, den die entsprechende Verpflichtung trifft".

      Der Schutz des Verbrauchers soll demnach auf eine gänzlich andere Weise als im Börsengesetz erfolgen (Systemwechsel). Ob dies gelungen ist, wird man noch sehen.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 17:16:04
      Beitrag Nr. 26 ()
      erstmal danke an cahrlotte , niemehrarm und nataly!
      wird wohl bals urteil geben ich hab noch keine anwort erhalten hab der bank geschrieben sie sollen alle geschäfte nach dem 1.7. stornieren , im übrigen bat ich schon vorher mehrmal telefonisch um ausmeldung der tg und hab die bank über meine verschuldung informiert,
      aber sie haben mich weiter zocken lassen seit über einem jahr, naja vielleicht bekomm ich ja wenigstens das nach dem 1.7. wieder
      werd auf jden fall klagen,
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 18:49:15
      Beitrag Nr. 27 ()
      @nataly

      Was ist wohl eine verschuldensabhängige Haftung wegen Verletzung der Informationspflicht?

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 19:01:08
      Beitrag Nr. 28 ()
      nataly cahrotte kann eurer diskussion nicht folgen?
      besteht denn nun ne erfolgchance? soll ich gleich klagen oder weg über ombudsmann suchen
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 21:05:59
      Beitrag Nr. 29 ()
      @bojhan: Hast du eine Rechtsschutzversicherung? Wäre sie vorliegend leistungspflichtig? Wenn du keine hast: Kannst du einen teuren und langwierigen Rechtsstreit durchstehen? Nach derzeitigem Kenntnisstand könnte ich mir eine Erfolgschance schon vorstellen, würde aber gerne wissen, welche Argumente die Gegenseite evtl. gegen deinen Anspruch auf Schadenersatz vorbringt.
      Für den Ombudsmann spricht, dass er (so viel ich weiss) für dich kostenlos ist und sich vermutlich die Rechtslage erhellt.
      Avatar
      schrieb am 11.09.02 22:01:29
      Beitrag Nr. 30 ()
      keine rechtschutzversicherung, geht um betrag von ca 5000 euro, ist denk ich kein anwaltszwang bei der größenordnung, ombudsmann bringt wohl nix,
      argumente später hab bisher nur telefonische ablehnung erhalten, warte den schriftverkehr ab


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