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    freistellungsauftrag und bank - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.11.02 20:54:56 von
    neuester Beitrag 25.11.02 21:36:19 von
    Beiträge: 10
    ID: 664.985
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      schrieb am 25.11.02 20:54:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      folgender fall:
      eheleute haben eine gemeinsame anlage mit geldmarktfonds und entsprechendem freistellungsuaftrag.
      einer der eheleute verstirbt und die anlage bleibt weiterhin unverändert bestehen.
      die zinsen werden im november ausgeschüttet und jetzt werden die zinsen mit 30% und 5,5% soli versteuert.
      aussage des bankers ist: wenn einer verstirbt gilt der freistellungsauftrag automatisch nicht mehr, obwohl vorher beide dafür unterschrieben hatten. (gilt für das ganze jahr nicht mehr!)
      er kann es auch nicht mehr ändern und wenn er es ändern sollte, dann will er 20 euro plus mwst., da es eine nachträgliche änderung ist und die firma die dies macht soviel in rechnung stellt.
      frage:
      hätte der freistellungsauftrag nicht weiterhin gelten sollen? zumindest in halber höhe (hätte auch ausgereicht).
      und könnte er es auch ohne gebühr rückgängig machen?
      danke.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:04:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ich habe ja schon viel gehört aber so eine Mist noch nicht.

      Der Fresitellungsauftrag gilt für beide bis Ende des Jahres. Gebühren dürfen keine verlangt werden. Und was für eine Firma soll das denn bearbeiten? Das darf nur die Bank.

      ich würde da noch mal vorsprechen und mich an jemand kompetenteren wenden.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:11:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Du brauchst ne neue Bank...Tips von mir als BM!;)
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:14:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      @knownreason
      sehe ich ähnlich.
      was heisst bm?
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:23:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      @knwonreason

      Darf ich raten?

      SEB????

      ;)

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      schrieb am 25.11.02 21:23:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der gemeinsame Freistellungsauftrag bleibt bis zum Jahresende bestehen. Der Freistellungsauftrag greift aber nicht mehr bei den Konten des Mannes (werden ja eh umgeschrieben,..) oder bei gemeinsamen Konten der Eheleute. Ab kommenden Jahr gilt dann der Freibetrag der Ehefrau (1601 Euro). :eek:

      Würde im nächsten Jahr dann schnellstmöglichst die Steuererklärung machen, denn dann gibt es die zuviel gezahlten Zinsen zurück; wenn der Sparerfreibetrag ausreichend ist... :lick:
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:25:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ace
      d.h. die ausschüttung wurde zu recht versteuert?
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:32:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Aktienhan!BM = Board Mail (will ja keine Werbung machen)
      @ Wassili! SEB ist OK, aber nicht meint Tip. :)
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:35:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      danke,
      habe schon eine gute gefunden. wollte eh weg von der alten.
      bräuchte eher tips, ob die aussage des bankers so richtig ist oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:36:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Yepp, gilt halt nur bis zum Todestag ... Eine Frage bleibt natürlich offen, nämlich warum das mit dem Berater nicht sofort (bei Abwicklung Erbfall etc.) besprochen worden ist.

      Aber wie angedeutet: Die Zinsabschlagsteuer (30%) ist lediglich eine Vorabsteuer, damit Vater Staat auf jeden Fall auch ein paar Euro abbekommt. Mit der Einkommenssteuer bekommt man die erstattet, oder muss noch mehr zahlen - aber dann hat man ehh genug Kohle :D


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