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    Maklergebühren ... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.01.04 22:09:44 von
    neuester Beitrag 01.02.04 21:02:38 von
    Beiträge: 7
    ID: 809.367
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      Avatar
      schrieb am 09.01.04 22:09:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      hab mir vor knapp 2 Wochen eine ETW gekauft ... gleich nach dem Notartermin hat mir der Makler die Rechnung für sein Honorar in die Hand gedrückt. Rein rechtlich bin ich ja noch nicht Eigentümer sondern erst wenn ich bezahlt habe u. das ist lt. Kaufvertrag der 01.03.04

      Meine Frage nun wäre, bis wann muß ich den Makler bezahlen? Als Zahlungsziel hat er auf der Rechnung 8 Tage angegeben ... ich bin der Meinung er bekommt sein Geld erst wenn ich rechtlich Eigentümer bin u. nicht schon 6 Wochen vorher oder?

      Vielleicht kann mir ja jemand von Euch sagen wie es in der Branche üblich ist ...

      Vielen Dank im voraus

      Gruß Freddy
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 22:31:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      bist keiner Zahlung verpflichtet bis die Auflassung vom Notariat da ist.
      Avatar
      schrieb am 09.01.04 22:48:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bezahl einfach Deine Rechnung wenn Du anderen eine Leistung abverlangst für die Du selbst nicht fähig bist!
      :mad:
      Avatar
      schrieb am 10.01.04 11:40:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      die maklergebühr ist verdient, sofort fällig und zahlbar
      bei abschluß eines notariellen kaufvertrages oder mietvertrages.
      Avatar
      schrieb am 11.01.04 23:11:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo zusammen,

      zu #2 u. #4 ... vielen Dank für die Antworten aber leider wiedersprechen sie sich, so daß ich jetzt auch wieder nicht schlauer bin :laugh:

      zu #2 ... solche Antworten sind der Grund warum ich hier nicht öfter schreibe. Auf eine "normale" Frage bekommt man eine bescheuerte Antwort. Der Autor schreibt einfach ohne nachzudenken. Außerdem was heißt hier "nicht auf die Reihe bekommen"? Wenn der Verkäufer dem Makler die Wohnung zum Verkauf vertraglich übergeben hat u. ich dadurch an den Makler gebunden bin ... was soll ich da "auf die Reihe bekommen bitte"?


      Vielleicht weiß jemand ja noch was genaueres über das Thema, würde mich sehr freuen. Ansosten weiter nur das Beste wünscht

      Freddy

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      Avatar
      schrieb am 13.01.04 09:30:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Freddy,

      üblicherweise ist das Maklerhonorar verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Steht meistens so ähnlich in den Geschäftsbedingungen, die Dir der Makler zusammen mit dem Expose gegeben hat.
      Das hindert Dich aber nicht, vorher mit dem Makler schriftlich zu vereinbaren, dass seine Provision erst mit Nutzen/Lastenübergang gezahlt werden muss. Allerdings braucht er sich nicht darauf einlassen.
      Geschäfte mit Maklern nur mit größter Vorsicht, da leider die meisten in dieser Branche unseriös sind.

      Viel Erfolg mit Deinem Immobilieninvestment.

      Gruss

      ms
      Avatar
      schrieb am 01.02.04 21:02:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Freddy,

      für die Fälligkeit der Maklerprovision gibt es keine gesetz-
      liche Regelung. Sie wird zu dem Zeitpunkt fällig, den Kunde
      und Makler vereinbart haben. Wichtig ist nur, daß die Ver-
      mittlungsleistung auch erbracht ist, was frühestens bei
      Abschluß des Kaufvertrages der Fall ist.

      Der Regelfall sieht dann so aus, daß ein Kunde, der sich
      für eine Immobilie interessiert, ein Angebot (Exposé genannt)
      vom Makler zugesandt bekommt. In diesem Exposé nennt der Makler,
      wenn er nicht ganz blöd ist, die Höhe seiner Vergütung und
      die Fälligkeit der Zahlung.

      Widerspricht der Kunde nicht und nimmt auf dieser Basis die
      Maklerleistung bis zum Kaufvertrag in Anspruch, so ist na-
      türlich auch ein Maklervertrag auf Basis der Geschäftsbe-
      dingungen des Maklers, denen ja nicht widersprochen wurde,
      zustandegekommen.

      In der Regel ist das Maklerhonorar daher bei Abschluß des
      Kaufvertrages fällig und zahlbar. 8 Tage Zahlungsfrist dürfte
      schon ein Entgegenkommen des Maklers sein.

      Aber gräme dich nicht. Die Provision teilt das Schicksal
      des Hauptvertrages. Will heißen, sollte der Vertrag nicht
      zur Durchführung kommen, weil z.B. die Gemeinde oder ein
      anderer Begünstigter ein Vorkaufsrecht ausübt, dann gibt es
      die Provision zurück.


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