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    Aktientausch - neue Spekufrist ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.03.04 09:39:03 von
    neuester Beitrag 03.03.04 16:48:05 von
    Beiträge: 17
    ID: 829.352
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      schrieb am 03.03.04 09:39:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Morgen,

      ich habe folgende Frage: Startet die Spekufrist bei einem Aktientausch von neuem?

      Problem: Ich besitze seit 1997/1998 Aktien. Diese wurden auf Grund der schlechten Unternehmensentwicklung Zurückgesplittet Dies war 2002. Nun wird dieses Unternehmen durch Aktientausch von einem anderen Unternehmen übernommen. Das Tauschangebot ist sehr lukrativ. Ich habe die Befürchtung, dass die Spekulationsfrist bei Vollzug des Tausches wieder von neuem beginnt, da es sich ja um eine andere Aktie handelt mit anderer WKN als vorher.

      Wer weiss Bescheid? - Danke
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 10:22:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist richtig. Ein Aktientausch führt zu einem neuen Beginn der Spekulationsfrist, weil der Aktientausch als Neuerwerb von Aktien gilt. In diesem Fall wohl besonders bitte, weil die Verluste der gehaltenen Aktien nicht steuerlich geltend gemacht wurden/ werden können, die Gewinne der neuen Aktien aber steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach weniger als einem Jahr verkauft werden. Die Frage war besonders stark damals bei der Übernahme von Mannesmann diskutiert worden - viele hatten damals hohe Kursgewinne in Mannesmann, die dann zu versteuern waren, als der Umtausch in Vodafone-Aktien erfolgte.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 11:57:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo for4zim,

      Danke für die schnelle Information.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 12:41:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Bundesrat hat allerdings mit Drucksache 574/1/01 vom 17.9.2001 vorgeschlagen, beim Aktientausch keine neue Speku-Frist anlaufen zu lassen.
      Ob er damit Erfolg hatte, wäre zu recherchieren.
      (Unten Drucksache mit Quellenangabe)



      Bundesrat Drucksache 574/1 /01 vom 17.09.01
      Empfehlungen der Ausschüsse

      (767. Sitzung des Bundesrates am 27. September 2001)

      Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen

      Der federführende Finanzausschuss, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

      1. Zum Gesetzentwurf allgemein

      Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Aktientauschs bei Unternehmensübernahmen zu prüfen.

      Künftig wird aufgrund weiterer Restrukturierungen mit einer wachsenden Zahl von Unternehmensübernahmen und -zusammenschlüssen zu rechnen sein. Die Unternehmen bedienen sich dabei häufig der auf den internationalen Kapitalmärkten weit verbreiteten Finanzierungsform des Aktientauschs. Dabei wird den Aktionären der Zielgesellschaft angeboten, ihre Aktien gegen Aktien des übernehmenden Unternehmens zu tauschen. Gegenüber dem Barangebot bietet diese Finanzierungsform Vorteile. Sie ermöglicht Transaktionen in einer Größenordnung, die im Wege des Ankaufs der Aktien nicht zu realisieren wären. Der Aktientausch vermeidet auch eine übermäßige finanzielle Belastung des neuen Gemeinschaftsunternehmens mit Verbindhichkeiten, zu deren Ablösung - wie in der Vergangenheit häufig geschehen - Unternehmensteile veräußert werden müssten. Der Aktientausch wirkt sich daher positiv auf den Erhalt von Arbeitsplätzen aus.

      Mit dem Angebot an den Aktionär, seine Aktien gegen Aktien des übernehmenden Unternehmens zu tauschen, wird dieser Aktientausch nach § 23 EStG wie ein Veräußerungsgeschäft behandelt. Wenn der Aktionär Aktien des übernommenen Untemehmens noch nicht länger als ein Jahr gehalten hat, hat er im Falle des Tausches die bis zum Tauschzeitpunkt entstandenen Gewinne unter Umständen voll zu versteuern. Dieser Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufskurs der Aktien der übernommenen Gesellschaft und dem Kurs der Aktien, die der Aktionär im Wege des Tauschs in sein Depot nimmt. Für die im Tausch erhaltenen Aktien beginnt dann die einjährige Spekulationsfrist erneut. Sollte der Aktionär aus diesen Erwägungen das Angebot des Bieters nicht annehmen und die Aktien der Zielgesellschaft behalten, läuft er Gefahr, mit einem dann stark illiquiden und volatilen Markt vorlieb nehmen zu müssen und gegebenenfalls durch die geplante Squeeze-out-Regelung gegen seinen Willen die Aktien der Zielgesellschaft zu verlieren.

      Es bedarf daher einer gesetzlichen Klarstellung, dass der Aktientausch in den genannten Fällen bei Unternehmensübernahmen steuerrechtlich nicht wie ein Veräußerungsgeschäft zu behandeln ist. Dabei sollte für den Beginn der Spekulationsfrist auf den Zeitpunkt der Anschaffung der ursprünglichen Aktien und für das Ende der Spekulationsfrist auf die Veräußerung der getauschten Aktien abgestellt werden.


      http://www.rws-verlag.de/volltext/01rege03.htm
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 12:44:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ob eine neue Speku-Frist für dich schädlich wäre, hängt ab

      (1)von der Kursentwicklung der eingetauschten Papiere
      (2) der Haltedauer der eingetauschten Papiere
      (3) vom Urteil des BVerfG am 9.3.04 zur Speku-Steuer.

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      schrieb am 03.03.04 12:47:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ungerecht wäre die Einstufung des Aktientauschs al "Veräußerung" in jedem Fall:

      F.D.P. gegen Besteuerung des Tauschs von Aktien
      (fi) Die F.D.P.-Fraktion tritt dafür ein, dass der Aktien- oder Wertpapiertausch im Zusammenhang mit Unternehmens-übernahmen oder -zusammenschlüssen nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des Einkommensteuergesetzes gilt. In einem Antrag (14/3009) fordert sie die Bundesregierung auf, dazu einen Gesetzentwurf vorzulegen. Zur Begründung heißt es, der Aktientausch des Privatanlegers bei der Übernahme eines Unternehmens werde nach geltendem Recht wie ein privates Veräußerungsgeschäft behandelt. Halte der Anleger die zu tauschende Aktie noch nicht länger als ein Jahr, könnten Gewinne anfallen, die versteuert werden müssten.

      Da der Anleger keine Aktien verkaufe, handele es sich um die Versteuerung von Scheingewinnen, die nicht realisiert worden seien, so die Liberalen. Kleinaktionäre würden vom Staat zudem diskriminiert, da Kapitalanlagegesellschaften nicht der Spekulationssteuer unterlägen, stellt die Fraktion fest. Für das Wertpapier, das der Anleger für die Aktie erhalte, beginne die einjährige Frist erneut zu laufen, innerhalb der bei einem Verkauf erzielte Gewinne zu versteuern sind. Damit werde die Spekulationsfrist im Ergebnis verdoppelt, so die Liberalen.

      Lehnten private Anleger das Angebot zum Aktientausch ab und verkauften ihre Aktien, so realisierten sie gegebenenfalls Gewinne, die versteuert werden müssen. Wenn sie die Aktien des übernommenen Unternehmens behielten, riskierten sie große Kursschwankungen und damit Verluste. Sie müssten also verkaufen oder das Tauschangebot annehmen. Kapitalanlagegesellschaften, die einem Tausch nicht zustimmen, könnten ihre Aktien dagegen verkaufen, ohne die Gewinne zu versteuern. Diese Ungleichbehandlung ist für die F.D.P. nicht akzeptabel.

      http://www.bundestag.de/presse/bp/2000/bp0004/0004049c.html
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 12:58:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Danke, NATALY, ich kannte die Diskussion noch gar nicht. Es ist aber wohl kaum anzunehmen, daß sich da noch was tut, bevor mit der Einführung der neuen Besteuerung dann sowieso die Verhältnisse geändert werden - angeblich soll es dann ohnehin keine Spekulationsfrist mehr geben.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 13:15:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #7:
      Ich habe bei meiner Recherche bisher nichts gefunden, was darauf hindeutet, dass der Bundesrat mit seiner Anregung Erfolg hatte. Jedenfalls in dem damals zur Beratung stehenden "Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen" vom 22.12.2001 (BGBl. I S. 3822) habe ich nichts dazu gefunden.

      Hier der Link zum Gesetz:
      http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101072f.pdf
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 13:21:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      Der Antrag der FDP-Fraktion wurde abgelehnt:

      "Aktientausch weiterhin besteuern
      (fi) Der Finanzausschuss hat am 30. Mai mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS einen Antrag der F.D.P.-Fraktion (14/3009) abgelehnt, den Aktien- oder Wertpapiertausch bei Unternehmensübernahmen oder -fusionen nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft besteuern.

      Die Liberalen hatten ihre Initiative damit begründet, dass der Anleger dabei keine Aktien verkaufe und somit nur Scheingewinne versteuert würden, die nicht realisiert worden seien. Lehnten private Anleger das Angebot zum Aktientausch ab und verkauften ihre Aktien, realisierten sie unter Umständen Gewinne, die zu versteuern seien. Kapitalanlagegesellschaften, die einem Tausch nicht zustimmten, könnten ihre Aktien dagegen verkaufen, ohne dass Gewinne versteuert werden müssen.

      http://www.bundestag.de/presse/bp/2001/bp0106/0106034b.html
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 13:27:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hier ein Link:

      http://www.ernst-young.de/global/download.nsf/Germany/ST2_Ak…

      Auf S. 6 wird hier erläutert, wie die Deutsche Finanzverwaltung den Aktientausch steuerlich behandelt.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 13:29:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #7:
      Vor dem Urteil des BVerfG am 9.3.04 würde ich zu einer künftigen Besteuerung der Speku-Gewinne keine Prognose wagen.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 13:50:19
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ja, da bin ich auch gespannt, was hierzu demnächst grundsätzlich entschieden wird.

      Zu meinem konkreten Fall: Die Aktien halte ich bereits 6 Jahre - von dieser Seite liege ich also weit ausserhalb der Fristen. Nachdem es der Firma sehr schlecht ging (Reverse-Splitt und danach Delisting) kommt nun (wahrscheinlich) eine Übernahme mit voraussichtlich sehr gutem Tauschverhältnis, so dass, bezogen auf den ursprünglichen Einstandspreis von gesamt 30 TDM eine Summe von ca. 30 TEUR im Raum stehen wird.

      Dies bedeutet mit den jetzigen rechtlichen Gegebenheiten also ein zu versteuernder Spekulationsgewinn von runden 15 TEUR ???

      Bitte hierzu eine kurze Information, auch wenn die Abwicklung erst im Mai erfolgen wird und dann gegebenenfalls andere juristsiche Regeln gelten. Danke.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 15:26:09
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn die eingetauschten Aktien mindestens 1 Jahr + 1 Tag gehalten werden, fällt nach derzeitiger Rechtslage keine Speku-Steuer an.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 16:01:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Aber das Tauschangebot würde doch auch den Preis der Altaktien nach oben ziehen? Und die könnte man dann doch steuerfrei veräußern, falls die einen Gewinn tragen sollten. Nur die neuen Aktien, wenn man also den Umtausch mitmacht, unterlägen dann der Spekulationsfrist.Und da ist ja nicht gesagt, daß man die so schnell wieder verkaufen will.
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 16:31:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo for4zim,

      die alten Aktien sind nicht mehr gelistet. Es gibt somit auch keinen Kurs. Der Tausch ist dadurch zwingend. Und die neuen Aktien werde ich definitiv schnellst verkaufen (und Spekusteuer bezahlen).

      Hallo Nataly,

      is klar.

      Danke Euch
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 16:34:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      "Und die neuen Aktien werde ich definitiv schnellst verkaufen (und Spekusteuer bezahlen)."

      Falls es die Speku-Steuer im Mai noch gibt ...
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 16:48:05
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ja, wir werden sehen...

      Ich hoffe, dass wir dann endlich eine praktikable Lösung bekommen und alle automatisch besteuert werden. Ich für meinen Teil gebe meine Gewinne seit Jahren an und versteuere diese brav...und kenne genug Personen die dies etwas anders machen und sich über mich lustig machen. Wobei früher oder später m.E. durch
      a) die fortschreitende Automatisierung und den Einsatz von PCs in den Finanzämtern sowie
      b) viele neue/zusätzliche Finanzbeamte in diesem Bereich und
      c) die elektronische Verknüpfung von a) mit den Banken und
      d) durch den wahrscheinlich kommenden zukünftigen automatischen Spekusteuerabzug bzw. dadurch Spekusteuermeldung durch die Bank und
      e) die Bank 10 Jahre die Unterlagen/Daten verwahren muss
      die jetzigen Steuerhinzerzieher bald am Haken hängen.


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