checkAd

    Frist für Geltendmachen von Mängeln bei Wohnungskündigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.11.04 11:39:08 von
    neuester Beitrag 24.11.04 23:44:47 von
    Beiträge: 7
    ID: 929.051
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 593
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 11:39:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Weiß jemand, obs im Mietrecht eine Frist gibt, innerhalb der ein Vermieter nach Wohnungskündigung/-auszug durch den Mieter etwaige Mängel am Wohnungszustand geltend gemacht haben muß?
      Ich meine, mal was von 3 Monaten ab Auszugszeitpunkt gelesen zu haben, kann es aber nicht mehr finden.
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 12:34:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      ja , das ist richtig !
      du musst innerhalb von 3 monaten ab auszugsdatum klage eingereicht haben , da sonst verjaehrung !!!!!!!

      tipp : langes verhandeln bringt nichts , kann man sich nicht rasch einigen , schnell zum anwalt ! viele mieter kennen diese kurze frist sehr genau und versuchen zeit zu schinden !
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 16:08:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 549 Abs. 1 BGB:
      Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 16:11:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      @pmp: Das heißt mE aber nicht, dass du erst Monate nach dem Auszug des Mieters kommen und auf irgendwelche Mängel verweisen kannst. Ideal ist es, wenn ein Auszugsprotokoll gemacht wird, das von Mieter und Vermieter unterschrieben wird.
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 16:12:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #3: Hab mich vertippt: Es handelt sich um § 548 Abs. 1 BGB.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1995EUR +3,64 %
      InnoCan Pharma: Q1 2024 Monster-Zahlen “ante portas”?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 16:47:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Verjährung von Ansprüchen

      Eine Rückgabe der Mietsache, welche den Beginn der kurzen Verjährungsfrist (6 Monate) auslöst, erfordert nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters. Dieser muss durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Vermieter nicht die Möglichkeit hat, das Mietobjekt seinerseits in Besitz zu nehmen, sondern nur während des Besitzes des Mieters einen von diesem gestatteten – damit gerade nicht freien – Zutritt erhält, um sich in den Mieträumen umzusehen.

      BGH, Urteil vom 10.5.2000, Aktenzeichen XII ZR 149/98.

      Gemäß § 558 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt zu Lasten des Vermieters zu laufen, wenn er die Mietsache zurückerhält, zu Lasten des Mieters, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Damit die Verjährungsfrist zu Lasten des Vermieters zu laufen beginnt, ist eine Veränderung der Besitzverhältnisse erforderlich. Der Vermieter soll Gelegenheit haben, die Mietsache auf Veränderungen und Verschlechterungen ungestört untersuchen zu können. Wenn dieses gewährleistet ist, kann freier Zutritt hierfür im Einzelfall genügen. Die Verjährungsfrist ist im übrigen mit 6 Monaten bewusst kurz bemessen, damit zwischen den – ehemaligen – Mietvertragsparteien eine rasche und abschließende Abwicklung etwaiger Ansprüche gewährleistet ist.
      Autor: Babo von Rohr veröffentlicht am 11.10.2000

      http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet111000.htm
      Avatar
      schrieb am 24.11.04 23:44:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      6 Monate also. Vielen Dank für die Antworten, besonders wieder mal @Nataly.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frist für Geltendmachen von Mängeln bei Wohnungskündigung