datapharm und andere "raketen" - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.03.05 10:45:09 von
neuester Beitrag 09.03.05 14:49:45 von
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aus mehrfach gegebenem anlass:
Börsengurus: Scalping = Kaufen, Empfehlen und dann bei Kurssteigerung (wegen der Empfehlung) verkaufen, ist rechtswidrig und strafbar
Leitsatz des Gerichts:
WpHG §§ 13 Abs.1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38
Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2
BörsG aF § 88 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 2
StGB § 1
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. November 2003 in der Sitzung am 6. November 2003, an denen teilgenommen haben:
Börsengurus: Scalping = Kaufen, Empfehlen und dann bei Kurssteigerung (wegen der Empfehlung) verkaufen, ist rechtswidrig und strafbar
Leitsatz des Gerichts:
WpHG §§ 13 Abs.1 Nr. 3 , 14 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38
Abs. 1 Nr. 4, 39 Abs. 1 Nr. 2
BörsG aF § 88 Nr. 2
GG Art. 103 Abs. 2
StGB § 1
1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.
2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.
3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 4. November 2003 in der Sitzung am 6. November 2003, an denen teilgenommen haben:
Wenn sie Ihn auch bei diesem "eindeutigen" Vorfall nicht belangen können sind sämtliche Aufsichtsorgane wirklich für die Katz.
Da muß ich mir doch nur ansehen wer sich im Vorfeld eingedeckt hat und dann verkauft hat. Das ganz dann mit Netipo und Mania vergleichen und ab gehts hinter schwedische Gardinen.
Es wird natürlich bei keiner Transaktion direkt "markus" draufstehen, aber mit ein wenig Hirn kommt man dem ganzem Umfeld auf die Spur.
Gibts doch nicht, daß das in dieser Bananenrepublik keiner durchschaut !
Da muß ich mir doch nur ansehen wer sich im Vorfeld eingedeckt hat und dann verkauft hat. Das ganz dann mit Netipo und Mania vergleichen und ab gehts hinter schwedische Gardinen.
Es wird natürlich bei keiner Transaktion direkt "markus" draufstehen, aber mit ein wenig Hirn kommt man dem ganzem Umfeld auf die Spur.
Gibts doch nicht, daß das in dieser Bananenrepublik keiner durchschaut !
Na und? Schily ist vorbestraft und hätte nie mehr Polizist werden können, aber Chef aller Polizisten, das ist er in dieser Bananenrepublik...
der Punkt eins wird nie nachgewiesen werden können, das ging schon bei Sascha Opel oder wie der hieß nicht, bei anderen Namen ebensowenig. Fricks Quellen besagen außerdenm, dass er keine Aktie verkaufen würde, wenn er sie privat hätte. Also voraussichtlich unangreifbar, es sei denn, er hat von Hoyzers Freundin die Wohnung gekauft oder aber überhaupt...
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