HILFE......... Frage an ""STEUERBERATER"" - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.07.02 14:46:30 von
neuester Beitrag 08.07.02 22:54:13 von
neuester Beitrag 08.07.02 22:54:13 von
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ID: 604.999
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Meine Steuerberatin ist leider vor Mittwoch nicht zu erreichen, das restl. Personal konnte mir keine Auskunft erteilen
Es geht um folgendes:
Ein Kunde von mir hat meine Rechnung von 03.07.2002 beanstandet, mit folgender Begründung:
Steuerverkünzungsbekämpfungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §14 Abs. 1a i.V.m. § 27 Abs.3 UstG n. F. wird jeder Unternehmer nach dem 30.06.2002 verpflichtet, bei der Ausstellung von umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen die eigene Steuernummer anzugeben.
Leider erhielten wir von Ihnen eine fehlerhafte ausgestellte Rechnung, die obigen Anforderungen nicht entspricht.
Aufgrund der Einführung dieses Gesetzes ist es wichtig für die Rechnungserstellung, daß Sie seit dem 01.Juli.2002 Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer ( die Umsatzsteueridentifikationsnummer genügt nicht! ) auf Ihre Rechnung und Gutschriften angeben.
Daher sehen wir uns gezwungen, weiterhin fehlerhaft ausgestellte Rechnungen an Sie zurückzusenden und neue, korrekte ausgestellte Rechnungen anzufordern.
MfG
Kreditoren
************************************************************
Nun, es ist nat. für mich kein Problem diese Anforderung nachzukommen (ich habe noch nie was von diesen Gesetz gehört, bis heute).
Ich übe eine freiberufliche Tätigkeit aus.
(Was sind freiberufliche Tätigkeiten? Z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Dolmetscher, beratende Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure)
Ein Freund von mir, der wie ich auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübt ( Ingenieurbüro -Statiker- ), hat mir soeben gesagt, daß dieses Gesetzt nicht die Freiberufler berührt, nach Aussage seines Steuerberater.
Kann evtl. jemand von Euch mir in dieser Richtung helfen.
Gilt dieses Gesetz für ALLE oder sind die "Freiberufler" von diesen Gesetz frei gesprochen ?????????
Danke im voraus!
Grüsse
Bodin
Es geht um folgendes:
Ein Kunde von mir hat meine Rechnung von 03.07.2002 beanstandet, mit folgender Begründung:
Steuerverkünzungsbekämpfungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §14 Abs. 1a i.V.m. § 27 Abs.3 UstG n. F. wird jeder Unternehmer nach dem 30.06.2002 verpflichtet, bei der Ausstellung von umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen die eigene Steuernummer anzugeben.
Leider erhielten wir von Ihnen eine fehlerhafte ausgestellte Rechnung, die obigen Anforderungen nicht entspricht.
Aufgrund der Einführung dieses Gesetzes ist es wichtig für die Rechnungserstellung, daß Sie seit dem 01.Juli.2002 Ihre vom Finanzamt erteilte Steuernummer ( die Umsatzsteueridentifikationsnummer genügt nicht! ) auf Ihre Rechnung und Gutschriften angeben.
Daher sehen wir uns gezwungen, weiterhin fehlerhaft ausgestellte Rechnungen an Sie zurückzusenden und neue, korrekte ausgestellte Rechnungen anzufordern.
MfG
Kreditoren
************************************************************
Nun, es ist nat. für mich kein Problem diese Anforderung nachzukommen (ich habe noch nie was von diesen Gesetz gehört, bis heute).
Ich übe eine freiberufliche Tätigkeit aus.
(Was sind freiberufliche Tätigkeiten? Z.B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Dolmetscher, beratende Betriebs- und Volkswirte, Ingenieure)
Ein Freund von mir, der wie ich auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübt ( Ingenieurbüro -Statiker- ), hat mir soeben gesagt, daß dieses Gesetzt nicht die Freiberufler berührt, nach Aussage seines Steuerberater.
Kann evtl. jemand von Euch mir in dieser Richtung helfen.
Gilt dieses Gesetz für ALLE oder sind die "Freiberufler" von diesen Gesetz frei gesprochen ?????????
Danke im voraus!
Grüsse
Bodin
wenn du Umsatzsteuerpflichtig bist gild dieser § auch für dich.
ansonsten nicht!
lbbberlin
ansonsten nicht!
lbbberlin
hallo bodin
also ich hab keine ahnung von soeinem zeuchs
also ich hab keine ahnung von soeinem zeuchs
Das gilt für alle umsatzsteuerlichen Unternehmer. Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen , müssen zudem auch die Steuerbefreiungsvorschrift anführen.
ja, das gilt für jeden ganz gleich ob gewerblich oder freiberuflich Tätigkeit.
und mal im ernst: du hast doch niemals bei deinem steuerbüro angerufen. diese auskunft müsste dir da sogar der azubi geben können. wenn nicht würde ich mir einen neuen stb. suchen, weil das personal reichlich ahnunglos zu sein schein.
mfg
und mal im ernst: du hast doch niemals bei deinem steuerbüro angerufen. diese auskunft müsste dir da sogar der azubi geben können. wenn nicht würde ich mir einen neuen stb. suchen, weil das personal reichlich ahnunglos zu sein schein.
mfg
Contraindikator, ich gebe Dir gerne die Tel.-Nr. meiner Steuerberaterin via BM, kein Problem, habe es nicht nötig zu lügen. Es sind nur zwei Auszubildende anwesend, leider!!!
Habe leider bei Dr. Google nicht die Antwort gefunden die ich eigentlich suche.
Ist ein "Freiberuflicher" ein "Unternehmer" ???
Wenn ja.......Quelle!!!
Max, Danke
Habe leider bei Dr. Google nicht die Antwort gefunden die ich eigentlich suche.
Ist ein "Freiberuflicher" ein "Unternehmer" ???
Wenn ja.......Quelle!!!
Max, Danke
ist ja schon gut.
nach § 2 Umsatzsteuergesetzes (und darum gehts ja hier)ist ein freiberufler unternehmer
"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt..."
Das Umsatzsteuerrecht macht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern keinen Unterschied.
Unterschiede gibt bei der Gewerbesteuer und im Bezug auf die Verpflichtung Bücher zu führen lt. HGB.
und für alle besserwissenden mitleser: letzter absatz hat kein Anspruch auf Vollständigkeit.
nach § 2 Umsatzsteuergesetzes (und darum gehts ja hier)ist ein freiberufler unternehmer
"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt..."
Das Umsatzsteuerrecht macht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern keinen Unterschied.
Unterschiede gibt bei der Gewerbesteuer und im Bezug auf die Verpflichtung Bücher zu führen lt. HGB.
und für alle besserwissenden mitleser: letzter absatz hat kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Bodin,
Glückwunsch zur Steuer-Maus!
du bist nicht allein, tröste dich,
Keine Termine, sagt Hermine, deine SteuerMaus, ab
27.12. und 27.06.........
Grüße
Hermine
Glückwunsch zur Steuer-Maus!
du bist nicht allein, tröste dich,
Keine Termine, sagt Hermine, deine SteuerMaus, ab
27.12. und 27.06.........
Grüße
Hermine
Jeder "Freiberufler" ist Umsatzsteuerpflichtig, meine Frage lautet ob dieses Gesetz auch für Freiberufler gilt oder nicht, diese Infos sind mir bekannt und auch im Net zu finden http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__2.html
Nach Aussage des Steuerberater meines Freundes, gilt dieses Gesetz nicht für "Freiberufler", nach der Aussage von @lbbberlin wenn du Umsatzsteuerpflichtig bist gild dieser § auch für dich. aber schon.
Dies ist doch eine eindeutig Diskrepanz !
Nach Aussage des Steuerberater meines Freundes, gilt dieses Gesetz nicht für "Freiberufler", nach der Aussage von @lbbberlin wenn du Umsatzsteuerpflichtig bist gild dieser § auch für dich. aber schon.
Dies ist doch eine eindeutig Diskrepanz !
Hey Bodin,
Unterlagen im Papierhaufen verlegt.
seit 4/2002 gibt es Standard-Rundbriefe von Steuerberatern zu dieser Gesetzesänderung,
für Freiberufler und
Gewerbetreibende,
es geht jetzt erst richtig abwärts......
mit der Leseschwäche..
Unterlagen im Papierhaufen verlegt.
seit 4/2002 gibt es Standard-Rundbriefe von Steuerberatern zu dieser Gesetzesänderung,
für Freiberufler und
Gewerbetreibende,
es geht jetzt erst richtig abwärts......
mit der Leseschwäche..
bodin,
wann hast du sie zuletzt zum Essen eingeladen...??
Hast du deine Steuer-Maus beleidigt.??
Späte Rache.???..
wann hast du sie zuletzt zum Essen eingeladen...??
Hast du deine Steuer-Maus beleidigt.??
Späte Rache.???..
@GillyBaer, sag mir lieber was in diesen Standard-Rundbriefe stand !
Danke, muss kurz weg
Ciao
Danke, muss kurz weg
Ciao
Lieber bodin,
ich wollte nur eine klare aussage zu einer klaren frage machen und nicht diskutieren...
nochmals: du als freiberufler mußt nach § 14 Abs. 1a n. F i. V. m. § 27 Abs. 3 UStG n. F. deine Steuernummer auf der Rechnung angeben. Anmerken hierzu möchte ich noch kurz dass das unterlassen deinerseits für den leistungsempfänger keine negativen auswirkungen hat (er hat trotzdem den vorsteuerabzug)
ja, diese gesetzt gilt auch für freiberufler.
(und die quelle dazu ist halt nunmal der § 2 + § 14 + § 27)
Den Satz "dieser Paragraf gilt auch für Freiberufler" wirst du nirgendwo fingen.
Gillybaer hat schon recht in den Infobriefen stehts drin. Da wird auch der Freiberufler erwähnt.
mfg
ich wollte nur eine klare aussage zu einer klaren frage machen und nicht diskutieren...
nochmals: du als freiberufler mußt nach § 14 Abs. 1a n. F i. V. m. § 27 Abs. 3 UStG n. F. deine Steuernummer auf der Rechnung angeben. Anmerken hierzu möchte ich noch kurz dass das unterlassen deinerseits für den leistungsempfänger keine negativen auswirkungen hat (er hat trotzdem den vorsteuerabzug)
ja, diese gesetzt gilt auch für freiberufler.
(und die quelle dazu ist halt nunmal der § 2 + § 14 + § 27)
Den Satz "dieser Paragraf gilt auch für Freiberufler" wirst du nirgendwo fingen.
Gillybaer hat schon recht in den Infobriefen stehts drin. Da wird auch der Freiberufler erwähnt.
mfg
Hier bist du gelandet mein lieber Thread, es gefiel dir wohl nicht im Sofa
@Contraindikator, danke für Deine Mühe, werde wohl oder übel die Steuernummer angeben.
Ciao
Bodin
@Contraindikator, danke für Deine Mühe, werde wohl oder übel die Steuernummer angeben.
Ciao
Bodin
Ps: Wer liest schon in diesem Forum ???
Hier liest man nur Häppchenweise
Hier liest man nur Häppchenweise
@bodin
Der Begriff Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit kommt aus dem Einkommensteuerrecht und wird bei den Einkunftsarten der selbständigen Arbeit zugerechnet. Er umfasst unter anderem die sog. Katalogberufe, von denen einige oben schon genannt wurden.
Umsatzsteuerlich hat der Begriff der Freiberuflichkeit keine Bedeutung. Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens. Der Begriff des Unternehmers ist im UStG definiert als eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (hinzu kommt noch die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht, aber das kann man sich hier sparen).
Die neue Vorschrift soll wohl Umsatzsteuerhinterziehung vemeiden helfen, möglichweise in Fällen, wo "Unternehmer" Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis schreiben, diese Steuer aber nicht abführen. Das führt zu doppeltem Steuerausfall, weil der Rechnungsempfänger die Steuer ja als Vorsteuer absetzen kann.
Ciao
Chair
Der Begriff Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit kommt aus dem Einkommensteuerrecht und wird bei den Einkunftsarten der selbständigen Arbeit zugerechnet. Er umfasst unter anderem die sog. Katalogberufe, von denen einige oben schon genannt wurden.
Umsatzsteuerlich hat der Begriff der Freiberuflichkeit keine Bedeutung. Umsatzsteuerpflichtig sind Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens. Der Begriff des Unternehmers ist im UStG definiert als eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (hinzu kommt noch die Nachhaltigkeit und die Gewinnerzielungsabsicht, aber das kann man sich hier sparen).
Die neue Vorschrift soll wohl Umsatzsteuerhinterziehung vemeiden helfen, möglichweise in Fällen, wo "Unternehmer" Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis schreiben, diese Steuer aber nicht abführen. Das führt zu doppeltem Steuerausfall, weil der Rechnungsempfänger die Steuer ja als Vorsteuer absetzen kann.
Ciao
Chair
@chairwoman:
Nur zwei klitzekleine Korrekturen zum ansonsten völlig korrekten Posting:
1.) Gewinnerzielungsabsicht ist für den Unternehmerbegriff im UStG nicht erforderlich. Es reicht Einnahmenerzielungsabsicht, im Gegensatz zum ertragsteuerlichen Unternehmerbegriff.
2.) Der von Dir geschilderte Missbrauch führt nicht zu doppeltem, sondern nur zu einfachem Steuerausfall, da der Empfänger unberechtigt Vorsteuer erstattet bekommt. Der "Unternehmer" muss ja keine USt bezahlen, da er eben kein Unternehmer ist. Würden beide Seiten korrekt handeln, wäre der ganze Vorgang umsatzsteuerlich nicht relevant.
Gott, was bin ich heute wieder pingelig
Nur zwei klitzekleine Korrekturen zum ansonsten völlig korrekten Posting:
1.) Gewinnerzielungsabsicht ist für den Unternehmerbegriff im UStG nicht erforderlich. Es reicht Einnahmenerzielungsabsicht, im Gegensatz zum ertragsteuerlichen Unternehmerbegriff.
2.) Der von Dir geschilderte Missbrauch führt nicht zu doppeltem, sondern nur zu einfachem Steuerausfall, da der Empfänger unberechtigt Vorsteuer erstattet bekommt. Der "Unternehmer" muss ja keine USt bezahlen, da er eben kein Unternehmer ist. Würden beide Seiten korrekt handeln, wäre der ganze Vorgang umsatzsteuerlich nicht relevant.
Gott, was bin ich heute wieder pingelig
@rainer6767
Du hast natürlich völlig recht. Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung sondern die Absicht zur Erzielung von Einnahmen. Und Punkt 2 stimme nach einigem Nachdenken auch zu .
Also, bodin, glaub mir nicht alles. Ich bin manchmal etwas schusselig.
ciao
Du hast natürlich völlig recht. Die Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung sondern die Absicht zur Erzielung von Einnahmen. Und Punkt 2 stimme nach einigem Nachdenken auch zu .
Also, bodin, glaub mir nicht alles. Ich bin manchmal etwas schusselig.
ciao
Ciao chair, ich glaube Dir fast alles
Danke für EURE Mühe.
Seltsam ist es schon, dass ich keine Infos bis Datum hatte, mein Schwager wusste auch nichts davon, kein Wunder, wir haben dieselbe Steuerberaterin
D.h. ich muss meine Steuernummer auf jede Rechnung angeben !!!!
Ich muss wohl meine Steuer-Maus öfter einladen, GillyBaer
Danke für EURE Mühe.
Seltsam ist es schon, dass ich keine Infos bis Datum hatte, mein Schwager wusste auch nichts davon, kein Wunder, wir haben dieselbe Steuerberaterin
D.h. ich muss meine Steuernummer auf jede Rechnung angeben !!!!
Ich muss wohl meine Steuer-Maus öfter einladen, GillyBaer
UStG 1980 § 14 Ausstellung von Rechnungen
(1) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt,
auf deren Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die folgende
Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und
der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24
Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des
Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Vereinnahmt
der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gilt Satz
1 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 1 ausgestellt worden sind.
(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt
erteilte Steuernummer anzugeben.
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag.
Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den
ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen
Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem
Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung gilt auch eine mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15
Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung.
(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über
eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn
ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muß zum gesonderten
Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß
Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a vorgeschriebenen
Angaben enthalten.
4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzuwenden, die der
Unternehmer über das für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt
ausstellt. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt werden können,
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1)
verzichtet werden kann oder
3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit
gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.
(1) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt,
auf deren Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die folgende
Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag, der gesondert
auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 5 und 6 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und
der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24
Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des
Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Vereinnahmt
der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gilt Satz
1 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor
Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte
und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne des Satzes 1 ausgestellt worden sind.
(1a) Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt
erteilte Steuernummer anzugeben.
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den
Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehrbetrag.
Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17
Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den
ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen
Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem
Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung gilt auch eine mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15
Abs. 1 des Signaturgesetzes versehene elektronische Abrechnung.
(5) Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über
eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn
ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muß zum gesonderten
Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß
Einverständnis darüber bestehen, daß mit einer Gutschrift über die
Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a vorgeschriebenen
Angaben enthalten.
4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzuwenden, die der
Unternehmer über das für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete Entgelt oder Teilentgelt
ausstellt. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der
Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
1. als Rechnungen auch andere Urkunden anerkannt werden können,
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1)
verzichtet werden kann oder
3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit
gesondertem Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.
StG 1980 § 14a Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so
ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die
Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c
und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4
oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von
Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Satz 1 gilt auch
für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
(1a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen.
Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14
Abs. 1) findet keine Anwendung.
(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 6a oder des § 25b
Abs. 2 oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und des
§ 2a.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen
Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die
in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den
Fällen des § 2a.
(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die
der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur
Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet
keine Anwendung.
(5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch:
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1
Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs.
2 schuldet, für den Leistungsempfänger.
(1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a aus, so
ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die
Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des § 3c
und sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4
oder des § 3b Abs. 3 bis 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von
Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Satz 1 gilt auch
für Fahrzeuglieferer (§ 2a).
(1a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2
abgerechnet, ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen.
Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14
Abs. 1) findet keine Anwendung.
(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im Sinne des § 6a oder des § 25b
Abs. 2 oder über sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6 abgerechnet, sind die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des
Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des § 1b und des
§ 2a.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen
Fahrzeugen an die nicht in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Erwerber müssen die
in § 1b Abs. 2 und 3 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den
Fällen des § 2a.
(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 aus, für die
der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 die Steuer schuldet, ist er zur
Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist auf die
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift
über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet
keine Anwendung.
(5) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch:
1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a);
2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1
Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer;
3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs.
2 schuldet, für den Leistungsempfänger.
UStG 1980 § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem
Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das
gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer
dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor
dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung
dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze
aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der
Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder
für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von
sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige
Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete
Gebäude
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985
fertiggestellt worden ist,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu
dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2
vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November
1993 begonnen worden ist.
(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002
ausgestellt werden.
(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz
3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 sind auch auf
Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind,
soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt
worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31.
Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren
nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b
geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden
Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals auf Fahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt,
eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.
Fußnote
(1) Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 anzuwenden, die ab dem
Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Das
gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer
dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder Buchstabe b Satz 1 vor
dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. Die Berechnung
dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(1a) § 4 Nr. 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. Januar 2000 erbrachte Umsätze
aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der
Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder
für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von
sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 14 spätestens zum 1. Januar 2000 erfüllt. Bestandskräftige
Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete
Gebäude
1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985
fertiggestellt worden ist,
2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist
und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist,
3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu
dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist,
und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2
vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November
1993 begonnen worden ist.
(3) § 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2002
ausgestellt werden.
(4) §§ 13b, 14 Abs. 1, § 14a Abs. 4 und 5 Satz 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 und Abs. 4b, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 4a Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz
3, § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 8, § 25a Abs. 5 Satz 3 sind auch auf
Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2002 ausgeführt worden sind,
soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt
worden ist. Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31.
Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 das Abzugsverfahren
nach § 18 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b
geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden
Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals auf Fahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt,
eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.
Fußnote
@bodin: Im Handelsblatt kam eine kritische Berichterstattung zu dieser Vorschrift, kritisiert wurde unter anderem, dass auf Grund dieser Vorschrift die Steuer-Nr. weiten Kreisen bekannt wird. Bisher konnte man beim Finanzamt anrufen und unter Angabe der Steuer-Nr. Auskünfte erhalten. Diese Praxis ist künftig nicht mehr zu rechtfertigen, da die Steuer-Nr. allen Rechnungsempfängern bekannt ist. Es steht aber zu befürchten, dass diese Praxis dennoch fortgesetzt wird.
Kurz und knapp: Unternehmer sind verpflichtet, ab dem 1.7.02 rechnungen (über 100 € mit der Steuer-Nr. auszustellen). Sanktioniert wird das Fehlen jedoch nicht. Auch der Lesitungsempfänger hat weiterhin den Vorsteuerabzug.
@bodin,
mußte zwischenzeitlich auch `raus.
Zur Info:
Bekomme von meinem Steuerberater in unregelmäßigen Abständen 1 - 2 mal jährlich die aktuellen steuerlich relevanten Änderungen per Post zugeschickt, mit dem
Titel "Informationsbrief, z.B. November 2001)"
Bereits in diesem Info-Brief wurde auf das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz hingewiesen (Bundesdrucksache 637/01 vom 17 August 2001)
Der Wortschöpfer ist von A14+ nach A16 gefördert worden..
Sorry bodin,
das Wort in Kombination mit NATALYS super guten Postings,
die ich nicht lesen will (das soll mir mein Steuerberater
für einfach "Strukturierte" übersetzen und in 5 Min erklären, dafür wird er bezahlt)......
haben micht total umgehauen.
1.Info-Briefe dieser Art veschicken Steuerberater.
2.Mein Steuerberater sagte mir ehrlicherweise, er
beherrsche nur mal 15% der Materie (so, wie wir alle im Beruf)
2.Selbst ist man/frau:
Steuertipps für Selbständige
Loseblatt-sammlung 4 x mal jährlich aktualisiert!!
Akad. Verlagsgemeinschaft, Mannheim
Grüsse
Gilly
mußte zwischenzeitlich auch `raus.
Zur Info:
Bekomme von meinem Steuerberater in unregelmäßigen Abständen 1 - 2 mal jährlich die aktuellen steuerlich relevanten Änderungen per Post zugeschickt, mit dem
Titel "Informationsbrief, z.B. November 2001)"
Bereits in diesem Info-Brief wurde auf das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz hingewiesen (Bundesdrucksache 637/01 vom 17 August 2001)
Der Wortschöpfer ist von A14+ nach A16 gefördert worden..
Sorry bodin,
das Wort in Kombination mit NATALYS super guten Postings,
die ich nicht lesen will (das soll mir mein Steuerberater
für einfach "Strukturierte" übersetzen und in 5 Min erklären, dafür wird er bezahlt)......
haben micht total umgehauen.
1.Info-Briefe dieser Art veschicken Steuerberater.
2.Mein Steuerberater sagte mir ehrlicherweise, er
beherrsche nur mal 15% der Materie (so, wie wir alle im Beruf)
2.Selbst ist man/frau:
Steuertipps für Selbständige
Loseblatt-sammlung 4 x mal jährlich aktualisiert!!
Akad. Verlagsgemeinschaft, Mannheim
Grüsse
Gilly
Meine Steuerberaterin ist nun dran, für diese Blamage sollte ein "Brunello di Montalcino" oder ein "Barolo" drin sein (Ein Primitivo wäre auch nicht schlecht )
Ich gebe zu, für mich ist es auch eine trockene Materie, ich will es immer in wenige Sätze erklärt haben.
Hiermit möchte ich mich bei alle User, für die Mühe, recht herzlich bedanken.
Ciao, Bodin
Ich gebe zu, für mich ist es auch eine trockene Materie, ich will es immer in wenige Sätze erklärt haben.
Hiermit möchte ich mich bei alle User, für die Mühe, recht herzlich bedanken.
Ciao, Bodin
@GillyBaer
Dummschwätzer!!! Bundesdrucksache 637/01 llllooooooooooooooooooooooooooollllllllllllll
Die 637. Wahlperiode....*heul* vor lachkrampf....wir befinden uns derzeit in der 14. Wahlperiode!!!
Dummschwätzer!!! Bundesdrucksache 637/01 llllooooooooooooooooooooooooooollllllllllllll
Die 637. Wahlperiode....*heul* vor lachkrampf....wir befinden uns derzeit in der 14. Wahlperiode!!!
AUA!!!!!
REVISION MEINER AUSSAGE!!!
Es handelt sich dabei um eine Beschlussempfehlung des Bundesrates....
Es tut mir leid ....*niederkriech*
Naja...Shit happens....
Amen!!!
REVISION MEINER AUSSAGE!!!
Es handelt sich dabei um eine Beschlussempfehlung des Bundesrates....
Es tut mir leid ....*niederkriech*
Naja...Shit happens....
Amen!!!
@NurmalsozumGucken: Die Systematik, dass vor dem Schrägstrich die Wahlperiode angegeben wird, gilt nur für die Drucksachen des Deutschen Bundestags. Der Bundesrat hat eine andere Systematik (er wird übrigens auch nicht gewählt).
Die Bezeichnung "Bundesdrucksache" war aber nicht korrekt. So schlimm war dein Fehler auch nicht, NurmalsozumGucken. Es ist verständlich, dass du meintest, es sei eine Bundestags-Drucksache gemeint.
Zu #25: Ich warte auf das "Steuerbekämpfungsgesetz".
Hmmmmm....
der Bundesrat wird nicht gewählt ????
Ojemineh.....auch das noch
der Bundesrat wird nicht gewählt ????
Ojemineh.....auch das noch
Don`t worry, be happy
Du suchst das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001, Nataly?? Begib dich mal auf www.bundestag.de ->Datenbanken->DIP-Informationssystem für parlamentarische Vorgänge->DIP-Suchmaschine->Eintragen"Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz"->Links "Suchen" anklicken....4 Reihe->Gesetz zur Bekämpfung blabla->Linke Seite "Langform anklicken"->nach unten scrollen und dann siehst du Bundesregierung - Gesetz vom 19.12.2001 Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Nr. 74 27.12.2001 S.3922...anklicken und downloaden...schon hast du es
Zu #34: Missverständnis: Ich suche nicht das "Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz", ich warte auf ein "Steuerbekämpfungsgesetz" (aber wohl vergeblich).
AXO!!!
Hihi.....das suche ich seit Jahren!!!
N8
Hihi.....das suche ich seit Jahren!!!
N8
@GillyBaer
mein Steuerberater beehrt mich monatlich mit einem 4-6 seitigem gelben Faltblatt, in dem die aktuellen Änderungen mitgeteilt werden! Das solltest Du Dir auch zukommen lassen; kostet nichts extra! Gruß SR
mein Steuerberater beehrt mich monatlich mit einem 4-6 seitigem gelben Faltblatt, in dem die aktuellen Änderungen mitgeteilt werden! Das solltest Du Dir auch zukommen lassen; kostet nichts extra! Gruß SR
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