Bundesfinanzhof: Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist verfassungswidrig - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.07.02 11:11:29 von
neuester Beitrag 18.07.02 11:30:09 von
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Donnerstag 18. Juli 2002, 10:55 Uhr
Bundesfinanzhof: Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist verfassungswidrig
Analysten - Research im Original
Multex
MÜNCHEN (dpa-AFX) - Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ist die Versteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig. Strukturelle Mängel beim Steuererhebungsverfahren könnten zu einer Ungleichheit in der steuerlichen Belastung Einzelner führen. Hier sieht der BFH ein ernstes Problem, weshalb der IX. Senat beschlossen hat nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen.
Gewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen der Einkommenssteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Vor 1999 betrug die Frist sechs Monate.
Als Begründung nannte der Finanzhof, dass die Erhebung durch die Finanzämter nicht flächendeckend, sondern sehr selektiv erfolge. Kontrollen fänden nur unzureichend statt. Damit bestehe eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Solche Mängel könnten nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift führen.
Nun müssen die Karlsruher Verfassungsrichter entscheiden, ob die bisherige Steuerpraxis für unrechtmäßig erklärt wird. (Az. IX R 62/99)/FP/st/is/av
Bundesfinanzhof: Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist verfassungswidrig
Analysten - Research im Original
Multex
MÜNCHEN (dpa-AFX) - Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München ist die Versteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig. Strukturelle Mängel beim Steuererhebungsverfahren könnten zu einer Ungleichheit in der steuerlichen Belastung Einzelner führen. Hier sieht der BFH ein ernstes Problem, weshalb der IX. Senat beschlossen hat nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anzurufen.
Gewinne aus Wertpapiergeschäften unterliegen der Einkommenssteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Vor 1999 betrug die Frist sechs Monate.
Als Begründung nannte der Finanzhof, dass die Erhebung durch die Finanzämter nicht flächendeckend, sondern sehr selektiv erfolge. Kontrollen fänden nur unzureichend statt. Damit bestehe eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Solche Mängel könnten nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer Steuervorschrift führen.
Nun müssen die Karlsruher Verfassungsrichter entscheiden, ob die bisherige Steuerpraxis für unrechtmäßig erklärt wird. (Az. IX R 62/99)/FP/st/is/av
Guten Morgen!! Das ist bereits der x. Thread dazu!!
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