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    moninger/sinner/hofbräu (Seite 7)

    eröffnet am 02.09.04 16:34:25 von
    neuester Beitrag 12.04.24 18:16:24 von
    Beiträge: 289
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      Avatar
      schrieb am 17.07.19 11:26:12
      Beitrag Nr. 229 ()
      Tja, aber ob der uns viel helfen kann?

      So oder so ist man auf den guten Willen des neuen Hauptaktionärs angewiesen.
      Die Kapitalherabsetzung bei Moninger ist natürlich ein Signal, dass der Hauptaktionär falls erforderlich das Kapital lieber zu einem geringen Bezugspreis erhöhen möchte. Und für den Streubesitz wäre natürlich jede Kapitalerhöhung unerfreulich, da man gar nicht einschätzen kann, ob der neue Hauptaktionär auf Dauer zwei Gesellschaften mit Streubesitz fortführen will.

      Und seine Berater wissen wohl auch nicht, ob man den Bieraktionären Bier, Geld oder eine Kapitalerhöhung geben soll.
      Avatar
      schrieb am 16.07.19 15:55:11
      Beitrag Nr. 228 ()
      hab mal den börsengrantler vom nebenwertejournal um rat gebeten.
      bis eben noch keine antwort, vielleicht tut er das ja im nächsten heft.
      gruß
      mitterland
      Avatar
      schrieb am 16.07.19 00:05:44
      Beitrag Nr. 227 ()
      Die Geschäftsberichte sind inzwischen Online.
      Liest sich eigentlich soweit ganz vernünftig, Kosten senken, die A-Marken stärken, die Vermietungssituation optimieren.
      Avatar
      schrieb am 08.07.19 08:57:47
      Beitrag Nr. 226 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.973.525 von Gugelhupf70 am 08.07.19 08:14:06Ohne Kapitalerhöhung ändert sich zunächst nicht so viel.
      Allerdings könnte eine solche in Zukunft dann eine erhebliche Verwässerung bedeuten für Aktionäre, die eine Kapitalerhöhung nicht zeichnen wollen.

      Welche Sanierungsmaßnahmen sind geplant?
      Für den Streubesitz wäre gut, wenn man ohne Kapitalerhöhung auskäme oder der Hauptaktionär sie zu einigermaßen fairen Bedingungen trägt.

      Im Vergleich zu vorher sollte eine engere Verbindung von Moninger und Sinner weiterhin vorgesehen sein, die Frage ist, wie man diese umsetzen will und welche Auswirkungen der Kapitalschnitt in diesem Zusammenhang hat.

      Für Ergänzungsanträge ist nur bis zum 20. Juli Zeit.
      Avatar
      schrieb am 08.07.19 08:14:06
      Beitrag Nr. 225 ()
      Tja mitterland,

      was strebt Dir denn für eine "konzentierte Aktion" so vor?

      Ich hab` mir auf jeden Fall mal den Termin vorgemerkt, will hinfahren - auch wenn`s nicht gerade ein passender Termin für mich ist.

      Ich denke, wir sollten mal den Geschäftsbericht abwarten, grundsätzlich war das Grundkapital ja schon in den vergangenen Jahren hälftig aufgebraucht, wurde nur durch Sinner-Maßnahmen (Mietreduktion gegen Besserungsschein, etc.) über der 50%-Grenze gehalten. Sinner hat es wohl für zweckmäßiger gehalten, Stützungsmaßnahmen in dieser Form durchzuführen, als eine Verlustanzeige zu riskieren.

      Insofern für mich nicht überraschend.

      Verwirrender finde ich, dass keine KE im Anschluss vorgesehen ist. Offensichtlich hat sich in der Position Sinner/Moninger durch die Scheidtweilers etwas verändert, bzw. die Strategie geändert.

      Gruß

      GH
      1 Antwort

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      schrieb am 05.07.19 18:38:10
      Beitrag Nr. 224 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.964.177 von Muckelius am 05.07.19 18:37:06ebenfalls von gestern

      Sinner Aktiengesellschaft
      Karlsruhe
      – ISIN: DE0007241002 // WKN: 724100 –
      Registergericht Mannheim, HRB 100022
      Mitteilung an unsere Aktionäre
      Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
      Mittwoch, den 14. August 2019, 12.00 Uhr, *
      in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg,
      76185 Karlsruhe-Grünwinkel, Zeppelinstraße 15,
      stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung
      ein.
      *) Der Beginn kann sich, abhängig vom Ende der vorhergehenden
      Hauptversammlung der Moninger Holding AG, evtl. geringfügig verzögern.

      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für die Sinner Aktiengesellschaft und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

      Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Sinner Aktiengesellschaft und der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.

      Der Jahresabschluss ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

      Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

      Aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 443.034,28 Euro wird keine Dividende ausgeschüttet. Der Betrag in Höhe von 443.034,28 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die gkm glück mäschke partnerschaft mbB wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Pforzheim, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über Satzungsänderungen

      § 8 und § 11 der Satzung sollen im Hinblick auf die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder geändert werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

      § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.“

      § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.“
      7.

      Wahl zum Aufsichtsrat

      Nach § 95 S. 2, § 96 AktG iVm § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

      Unter Punkt 6 der Tagesordnung soll beschlossen werden, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft unter Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung auf vier Mitglieder zu erhöhen. Dementsprechend ist, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die unter Punkt 6 zu beschließende Satzungsänderung ins Handelsregister eingetragen wird, ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschlusses der zu Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen:

      Stephan Scholl, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Pforzheim-Calw, wohnhaft in Pforzheim.

      Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

      Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der Sinner Aktiengesellschaft, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
      www.sinnerag.de/index.php/hauptversammlung


      zugänglich. Ebenfalls sind die vollständigen Angaben der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse:
      www.sinnerag.de/index.php/hauptversammlung


      zugänglich.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 07. August 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:


      Sinner Aktiengesellschaft
      c/o Landesbank Baden-Württemberg,
      4035 H Hauptversammlungen,
      Am Hauptbahnhof 2,
      70173 Stuttgart,
      mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

      Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 24. Juli 2019 (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

      Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 07. August 2019, 24.00 Uhr, zugehen.

      Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 24. Juli 2019, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

      Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter
      www.sinnerag.de/index.php/hauptversammlung


      zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

      Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Sinner Aktiengesellschaft, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, Fax-Nummer 0721-5702322, sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse: info@sinnerag.de. Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen Widerrufs der Bevollmächtigung.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.524.000 und ist eingeteilt in 1.740.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.740.000.

      Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

      Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

      Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 20. Juli 2019, 24.00 Uhr, schriftlich zugehen.

      Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:


      Sinner Aktiengesellschaft - Vorstand
      Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
      Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe

      Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

      Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

      Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:


      Sinner Aktiengesellschaft
      Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
      Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
      Telefax: 0721/5702-322
      E-Mail: info@sinnerag.de

      Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
      www.sinnerag.de/index.php/hauptversammlung


      zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 30. Juli 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über einen der vorgenannten Zugangswege zugehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

      Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

      Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

      Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
      www.sinnerag.de/index.php/hauptversammlung


      zur Verfügung.

      Informationen nach § 124a AktG

      Die Informationen nach § 124a AktG zu dieser Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
      www.sinnerag.de/index.php/investor


      zugänglich.



      Karlsruhe, im Juli 2019

      DER VORSTAND
      Avatar
      schrieb am 05.07.19 18:37:06
      Beitrag Nr. 223 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.962.545 von mitterland am 05.07.19 15:46:27von gestern aus dem Bundesanzeiger

      Moninger Holding AG
      Karlsruhe
      Registergericht Mannheim, HRB 100030
      – ISIN: DE0005247308 // WKN: 524730 –
      Mitteilung an unsere Aktionäre
      Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
      Mittwoch, den 14. August 2019, 10.00 Uhr,
      in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg, 76185 Karlsruhe-Grünwinkel,
      Zeppelinstraße 15, stattfindenden
      ordentlichen Hauptversammlung
      ein.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Moninger Holding AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

      Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Moninger Holding AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.

      Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

      Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
      2.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.
      4.

      Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die gkm glück mäschke partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Pforzheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.
      5.

      Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht

      Der Vorstand teilt den Aktionären mit, dass die Hälfte des Grundkapitals der Moninger Holding AG aufgebraucht ist.

      Die Gesellschaft ist eine reine vermögensverwaltende Gesellschaft mit einer 100%-Beteiligung an der Tochtergesellschaft Hatz-Moninger Brauhaus GmbH mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags besteht. Im Rahmen der pflichtgemäßen regelmäßigen Überwachung der Ergebnisse der Hatz-Moninger Brauhaus GmbH wurde mit Ablauf des 30. Mai festgestellt, dass ein deutlich höherer Verlust eingetreten ist, als ursprünglich antizipiert. Infolgedessen wurde nunmehr die Hälfte des Grundkapitals aufgebraucht, so dass eine Verlustanzeige gemäß § 92 AktG zwingend ist. Um einen erneuten (bilanziellen) Verlust der Hälfte des Grundkapitals in 2020 verhindern zu können, sind Sanierungsmaßnahmen zwingend.

      Der Vorstand schlägt deshalb vor, das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 320.000,00 herabzusetzen.
      6.

      Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung

      Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.090.335,05, eingeteilt in 1.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von rd. je EUR 2,56, soll durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung von Aktien auf EUR 320.000,00 herabgesetzt und der hierdurch freiwerdende Betrag in die Kapitalrücklagen der Gesellschaft eingestellt werden.

      Die Herabsetzung kann hier nur durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,00 betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 3.770.335,05 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 5 : 1 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 320.000,00 beträgt und dieses in 320.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

      Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 5 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. in deren Auftrag bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

      Die Herabsetzung des Grundkapitals unter Zusammenlegung der Stückaktien soll die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft verbessern. Die Ausgabe von neuen Aktien ist nur zulässig, wenn die Ausgabe für eine Gegenleistung im Mindestwert des rechnerischen Anteils der Aktie am Grundkapital erfolgt.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:
      a)

      Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.090.335,05, eingeteilt in 1.600.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von rd. je EUR 2,56, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um insgesamt EUR 3.770.335,05 auf EUR 320.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je fünf auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung festzulegen.
      c)

      § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sollen mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung neu gefasst werden:
      „(1)

      Das Grundkapital beträgt € 320.000,00 (Euro dreihundertzwanzigtausend).
      (2)

      Es ist eingeteilt in 320.000 Stückaktien."
      7.

      Wahl zum Aufsichtsrat

      Nach § 95 S. 2, § 96 AktG i.V.m § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus vier von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

      Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Gerald Erdrich hat sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Stephan Scholl, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Pforzheim-Calw, wohnhaft in Pforzheim, in den Aufsichtsrat zu wählen.

      Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

      Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der Moninger Holding AG, Vorstandssekretariat, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, kostenfrei angefordert werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
      www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations


      zugänglich. Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse:
      www.moninger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung


      zugänglich.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 07. August 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:


      Moninger Holding Aktiengesellschaft
      c/o Landesbank Baden-Württemberg,
      4035 H Hauptversammlungen,
      Am Hauptbahnhof 2,
      70173 Stuttgart,
      mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

      Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 24. Juli 2019 (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

      Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 07. August 2019, 24.00 Uhr, zugehen.

      Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 24. Juli 2019, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

      Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter
      www.moninger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung


      zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

      Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Moninger Holding AG, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, Fax-Nummer 0721-5702322 sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse:
      info@moninger-holdingag.de


      Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen Widerrufs der Bevollmächtigung.

      Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die von den vorgenannten Bestimmungen über Bevollmächtigungen abweichen. Die genannten Institutionen und Personen müssen beispielsweise die Vollmacht nachprüfbar festhalten und können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Anforderungen vorsehen.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.090.335,05 und ist eingeteilt in 1.600.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.600.000.

      Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

      Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

      Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,-- erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 20. Juli 2019, 24.00 Uhr, schriftlich zugehen.

      Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:


      Moninger Holding AG
      Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
      Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
      Telefax: 0721/5702-322

      Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

      Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

      Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:


      Moninger Holding AG
      Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
      Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
      Telefax: 0721/5702-322
      E-Mail: info@moninger-holdingag.de

      Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
      www.moniger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung


      zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 30. Juli 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über einen der vorgenannten Zugangswege zugehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

      Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

      Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

      Unterlagen zur Hauptversammlung, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

      Unterlagen zur Hauptversammlung und die Informationen nach § 124a AktG zu dieser Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
      www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations


      zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und - soweit erforderlich - näher erläutert werden.



      Karlsruhe, im Juni 2019

      DER VORSTAND
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.07.19 15:46:27
      Beitrag Nr. 222 ()
      tja, was können wir machen?
      hätte 20000 monis für eine konzertierte aktion anzubieten.
      hinfahren kann ich aber an dem besagten termin unglücklicherweise nicht.
      euer ratloser mitterland
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.07.19 11:50:55
      Beitrag Nr. 221 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.943.522 von honigbaer am 03.07.19 10:16:08Stichwort Radeberger Squeeze-out. Kenne ich von der Kindl- Brauerei. Ist damit dann wohl eine Spezialität der Oetker Gruppe und geht sicher primär auf die (damalige?) Geschäftsführung zurück. Erinnere mich an legendäre Kallmeyer- Reden. Bei der letzten Infoveranstaltung wurden wir mit weißen Rikschas am Eingang der Brauerei in Weißensee abgeholt. Nach der Infoveranstaltung konnte man noch an einer Brauereibesichtigung mit abschließender Verkostung teilnehmen. Ging von 10.00 bis 21.00 Uhr das ganze. Habe irgenwann die "Biers" nicht mehr gezählt. Tolle Zeiten!
      Avatar
      schrieb am 03.07.19 10:16:08
      Beitrag Nr. 220 ()
      Ist nur eine Vermutung.

      Es kann auch sein, dass man bei Sinner Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder einen Beherrschungsvertrag plant und deshalb mit der Vorbereitung der Hauptversammlung noch nicht so weit ist.

      Hier nochmal die Schlussmitteilung des Delistingangebots bei Sinner:
      "Die Gesamtzahl der Sinner-Aktien, die von der Bieterin zum Meldestichtag gehalten werden, und der Sinner-Aktien, für die das Pflichtangebot und Delisting-Erwerbsangebot zum Meldestichtag angenommen wurden, beläuft sich somit auf 1.336.761 Sinner-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 76,83 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Sinner AG."

      Und bei Moninger gingen doch so viele Aktien über die Börse, wie weit man da mit den Stimmrechten ist, weiß man doch gar nicht. Ob da überhaupt noch viele Hauptversammlungen stattfinden werden?

      Der Termin ist doch da wohl die kleinste Sorge und die haben Sinner und Moninger doch nicht nur gekauft, um die Aktionäre zu ärgern. Wenn natürlich im Vorfeld schon nur gemeckert wird, hat der Hauptaktionär dann natürlich auch keine Lust auf die HV. Dann wird der Bierhahn zugedreht.

      Man muss erstmal anerkennen, dass die Geld in die Hand genommen haben für den Kauf der AGs und investieren wollen. Die Pensionslasten hängen da auch mit dran. Die Brauerei soll erhalten werden, das ist doch schon mal positiv zu sehen. Und die Familie ist sicher auch auf ihren Ruf bedacht und versteht vielleicht auch, dass die Aktionäre dabei auch eine Rolle spielen können.

      Daraus erwachsen aber genug konfliktträchtige Themen:
      Werden die Kleinanleger billig abgespeist oder noch schlimmer ausgehungert, oder gibt es da auch andere Möglichkeiten?
      Wie soll das rechtlich gehen, wenn man Moninger und Sinner zusammenführen will?
      Sind die Investitionspläne vernünftig, muss den Gesellschaften Kapital zugeführt werden?
      Kann der Hauptaktionär das oder übernimmt er sich?
      Was gibt es zu essen und zu trinken auf der Hauptversammlung?

      Das Delisting mit äußerst bescheidenem Barangebot war natürlich schon mal ein Schlag, aber wenn man die Regulierung im Aktienrecht anschaut, da muss man sonst einen Compliance Officer einstellen, der sich den ganzen Tag nur darum kümmert.

      War da nicht was beim Radeberger Squeeze-out, da wurden glaub die Aktionäre noch dreimal jährlich zu einer Informationsveranstaltung mit Bewirtung eingeladen, nach dem Squeeze-out.

      Für die Aktionäre, die ihre Aktien behalten wollen, um dann gemeinsam zu investieren, ist das auch kein Trost. Die werden das immer so sehen, dass sie jetzt über Sinner an wertvollen Grundstücken beteiligt sind und das verlieren, wenn es zum Squeeze-out kommen sollte.
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