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    Expertenkommentar / Fußball-EM  169  0 Kommentare VIP-Loge für Geschäftspartner oder Goodies für Mitarbeiter - Vorsicht bei der Steuer!

    Düsseldorf (ots) - Die Fußball-Europameisterschaft steht vor der Tür - ob es
    wieder ein sportliches Sommermärchen gibt wie 2006, bleibt abzuwarten. Damit
    aber zumindest gemeinsame Public Viewings von Mitarbeitenden in der Firma oder
    die Einladung von Geschäftspartnern in eine VIP-Loge steuerlich kein böses
    Erwachen auslösen, ordnen unsere Tax-Experten Stephanie Saur und Matthias
    Trinkaus mögliche Fallstricke ein:

    Mit der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft (Euro 2024) stellen sich für
    Unternehmen zahlreiche steuerliche Fragen rund um die Einladung von
    Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden in VIP-Logen oder zu öffentlichen Events
    wie Public Viewings. Es ist wichtig zu verstehen, dass solche Einladungen nicht
    nur ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben, sondern auch
    steuerpflichtigen Arbeitslohn hervorrufen können.

    Bei der Vergabe von VIP-Logen-Tickets oder Give-aways anlässlich der Euro 2024
    an Geschäftspartner oder Mitarbeitende sind mehrere Punkte zu beachten: Zum
    einen die steuerliche Behandlung der Ausgaben, die das einladende Unternehmen
    hat, und zum anderen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aus der
    Vergabe der Tickets ergibt und den tatsächlich eingeladene Unternehmensexterne
    theoretisch versteuern müssten.

    So erlaubt die Finanzverwaltung bei einladenden Unternehmen eine Aufsplittung
    der Aufwendungen für VIP-Logen in drei Teile: einen Werbeanteil (40%), einen
    Bewirtungsanteil (30%) und einen Geschenkeanteil (30%). Ein steuerpflichtiger
    geldwerter Vorteil ergibt sich dann für den Eingeladenen lediglich aus dem
    Geschenkeanteil. Diesen kann das einladende Unternehmen mit einem pauschalen
    Steuersatz versteuern, sodass die Einladung für den Geschäftspartner auch
    wirklich ein Benefit und kostenfrei bleibt. Bei Give-aways ist die steuerliche
    Einordnung vom Preis des Fanartikels abhängig. Bei fehlender Dokumentation kann
    es hier leicht zu "Eigentoren" kommen.

    Zusätzlich zu beachten ist, dass nicht alle Ausgaben im Rahmen von
    entsprechenden VIP-Logen-Veranstaltungen als sogenannte Betriebsausgaben
    steuerlich absetzbar sind. Ausrichtende Unternehmen sollten bedenken, dass
    Kosten für Werbeleistungen zwar vollständig, die etwaigen Bewirtungs- und
    Geschenkeanteile aber nur beschränkt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
    sind. Für das Unternehmen kann der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug und die
    Übernahme von Pauschalsteuern zu Kosten führen, die die eigentlichen Ausgaben
    für die VIP-Loge deutlich übersteigen.

    Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit Möglichkeiten aufgezeigt, um die
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