Expertenkommentar / Fußball-EM
VIP-Loge für Geschäftspartner oder Goodies für Mitarbeiter - Vorsicht bei der Steuer!
Düsseldorf (ots) - Die Fußball-Europameisterschaft steht vor der Tür - ob es
wieder ein sportliches Sommermärchen gibt wie 2006, bleibt abzuwarten. Damit
aber zumindest gemeinsame Public Viewings von Mitarbeitenden in der Firma oder
die Einladung von Geschäftspartnern in eine VIP-Loge steuerlich kein böses
Erwachen auslösen, ordnen unsere Tax-Experten Stephanie Saur und Matthias
Trinkaus mögliche Fallstricke ein:
Mit der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft (Euro 2024) stellen sich für
Unternehmen zahlreiche steuerliche Fragen rund um die Einladung von
Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden in VIP-Logen oder zu öffentlichen Events
wie Public Viewings. Es ist wichtig zu verstehen, dass solche Einladungen nicht
nur ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben, sondern auch
steuerpflichtigen Arbeitslohn hervorrufen können.
wieder ein sportliches Sommermärchen gibt wie 2006, bleibt abzuwarten. Damit
aber zumindest gemeinsame Public Viewings von Mitarbeitenden in der Firma oder
die Einladung von Geschäftspartnern in eine VIP-Loge steuerlich kein böses
Erwachen auslösen, ordnen unsere Tax-Experten Stephanie Saur und Matthias
Trinkaus mögliche Fallstricke ein:
Mit der bevorstehenden Fußball-Europameisterschaft (Euro 2024) stellen sich für
Unternehmen zahlreiche steuerliche Fragen rund um die Einladung von
Geschäftspartnern oder Mitarbeitenden in VIP-Logen oder zu öffentlichen Events
wie Public Viewings. Es ist wichtig zu verstehen, dass solche Einladungen nicht
nur ertrag- und umsatzsteuerliche Konsequenzen haben, sondern auch
steuerpflichtigen Arbeitslohn hervorrufen können.
Bei der Vergabe von VIP-Logen-Tickets oder Give-aways anlässlich der Euro 2024
an Geschäftspartner oder Mitarbeitende sind mehrere Punkte zu beachten: Zum
einen die steuerliche Behandlung der Ausgaben, die das einladende Unternehmen
hat, und zum anderen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aus der
Vergabe der Tickets ergibt und den tatsächlich eingeladene Unternehmensexterne
theoretisch versteuern müssten.
So erlaubt die Finanzverwaltung bei einladenden Unternehmen eine Aufsplittung
der Aufwendungen für VIP-Logen in drei Teile: einen Werbeanteil (40%), einen
Bewirtungsanteil (30%) und einen Geschenkeanteil (30%). Ein steuerpflichtiger
geldwerter Vorteil ergibt sich dann für den Eingeladenen lediglich aus dem
Geschenkeanteil. Diesen kann das einladende Unternehmen mit einem pauschalen
Steuersatz versteuern, sodass die Einladung für den Geschäftspartner auch
wirklich ein Benefit und kostenfrei bleibt. Bei Give-aways ist die steuerliche
Einordnung vom Preis des Fanartikels abhängig. Bei fehlender Dokumentation kann
es hier leicht zu "Eigentoren" kommen.
Zusätzlich zu beachten ist, dass nicht alle Ausgaben im Rahmen von
entsprechenden VIP-Logen-Veranstaltungen als sogenannte Betriebsausgaben
steuerlich absetzbar sind. Ausrichtende Unternehmen sollten bedenken, dass
Kosten für Werbeleistungen zwar vollständig, die etwaigen Bewirtungs- und
Geschenkeanteile aber nur beschränkt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
sind. Für das Unternehmen kann der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug und die
Übernahme von Pauschalsteuern zu Kosten führen, die die eigentlichen Ausgaben
für die VIP-Loge deutlich übersteigen.
Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit Möglichkeiten aufgezeigt, um die
an Geschäftspartner oder Mitarbeitende sind mehrere Punkte zu beachten: Zum
einen die steuerliche Behandlung der Ausgaben, die das einladende Unternehmen
hat, und zum anderen der steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der sich aus der
Vergabe der Tickets ergibt und den tatsächlich eingeladene Unternehmensexterne
theoretisch versteuern müssten.
So erlaubt die Finanzverwaltung bei einladenden Unternehmen eine Aufsplittung
der Aufwendungen für VIP-Logen in drei Teile: einen Werbeanteil (40%), einen
Bewirtungsanteil (30%) und einen Geschenkeanteil (30%). Ein steuerpflichtiger
geldwerter Vorteil ergibt sich dann für den Eingeladenen lediglich aus dem
Geschenkeanteil. Diesen kann das einladende Unternehmen mit einem pauschalen
Steuersatz versteuern, sodass die Einladung für den Geschäftspartner auch
wirklich ein Benefit und kostenfrei bleibt. Bei Give-aways ist die steuerliche
Einordnung vom Preis des Fanartikels abhängig. Bei fehlender Dokumentation kann
es hier leicht zu "Eigentoren" kommen.
Zusätzlich zu beachten ist, dass nicht alle Ausgaben im Rahmen von
entsprechenden VIP-Logen-Veranstaltungen als sogenannte Betriebsausgaben
steuerlich absetzbar sind. Ausrichtende Unternehmen sollten bedenken, dass
Kosten für Werbeleistungen zwar vollständig, die etwaigen Bewirtungs- und
Geschenkeanteile aber nur beschränkt als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar
sind. Für das Unternehmen kann der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug und die
Übernahme von Pauschalsteuern zu Kosten führen, die die eigentlichen Ausgaben
für die VIP-Loge deutlich übersteigen.
Die Rechtsprechung hat daher im Laufe der Zeit Möglichkeiten aufgezeigt, um die