Mietpreisbremse
Aktuelles Buch zeigt den Irrsinn der Mietpreisbremse - Seite 3
Dies ist natürlich möglich. Es darf nur bei Abschluss des Erstmietvertrages kein Junktim zu der späteren Vereinbarung mit Mieterhöhung hergestellt werden. Theoretisch kann der Vermieter jedoch die Wohnung – unsaniert – für 7,70 Euro vermieten und am nächsten Tag eine Vereinbarung mit dem Mieter schließen, dass er sie saniert und dann die Miete auf 9 Euro anhebt. Wohlgemerkt: Mit „umfassender Modernisierung“ oder auch mit den Modernisierungsmieterhöhungen (wonach 11% der Kosten umgelegt werden dürfen), hat das nichts zu tun. Theoretisch könnte er auch am Folgetag nach der Erstvermietung mit dem Mieter eine um zwei Euro höhere Miete ohne jede bzw. mit einer nur sehr geringen Gegenleistung vereinbaren. Nur würde das wohl kaum ein Mieter mitmachen – und es darf eben kein Junktim zwischen dem Abschluss des Mietvertrages und dieser neuen Vereinbarung geben.
Allerdings sollte beachtet werden, dass diese Vereinbarung dem Widerrufsrecht unterliegt. Um dies auszuschließen, sollte die Vereinbarung deshalb möglichst in den Räumen des Vermieters oder Verwalters abgeschlossen werden. Zur Sicherheit sollte außerdem das Kündigungsrecht des Mieters für ein Jahr ausgeschlossen werden, weil die erhöhte Miete nur dann als Vormiete geschützt ist, wenn sie ein Jahr Bestand hatte.
Durch die weiteren Änderungen des Mietrechts, die der Gesetzgeber derzeit plant, wird die Mietpreisbremse eine noch größere Bedeutung erhalten. Wie vor einigen Tagen bekannt wurde, soll die Definition der ortsüblichen Vergleichsmiete geändert und der Betrachtungszeitraum von derzeit vier auf zehn Jahre verlängert werden. Dieses Buch ist Pflichtlektüre für jeden Wohnungseigentümer, für die Rechtsabteilung jeder Wohnungsgesellschaft und für jeden Juristen, der mit dem Thema befasst ist. Den Politikern des Deutschen Bundestages sollte man es auch schicken, damit sie sehen, welch kompliziertes und in den einzelnen Formulierungen diffuses Gesetz sie beschlossen haben, das man mühevoll und mit sehr hohem juristischen Sachverstand auf 70 engbedruckten Seiten auslegen muss, um dann zu hoffen, dass man es einigermaßen rechtssicher anwenden kann. Für den durchschnittlichen Vermieter ist es jedenfalls nicht möglich, nach den Vorgaben des Gesetzes eine Wohnung neu zu vermieten, wenn er das Buch nicht gründlich studiert hat. Dies allein sagt schon viel über die Qualität des Gesetzes. R. Z.
23 Besprechungen, Interviews und Artikel zu Rainer Zitelmanns aktuellem Buch "Reich werden und bleiben": http://www.reichwerdenundbleiben.net/