EANS-Hauptversammlung
HIRSCH Servo AG / Einberufung zur Hauptversammlung - Seite 3
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (per Telefax an
+43 1 8900 500 73 oder per Post an HIRSCH Servo AG, Abteilung
Investor Relations, A-9555 Glanegg 58 oder per E-Mail an
investor@hirsch-gruppe.com) Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt
Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am
30.08.2016 bei der Gesellschaft einlangt (§ 110 AktG). Bei Wahlen
in den Aufsichtsrat tritt an die Stelle der anzuschließenden
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs
2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche und
persönliche Qualifikation sowie alle Umstände darzulegen, die die
Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die
Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts ist durch
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf, nachzuweisen.
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen (§ 119 AktG). Voraussetzung
hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
Einberufung.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
erforderlich ist (§ 118 AktG).
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den
§§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich.
Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Aktionär, der zur Teilnahme
an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder
einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Ein Aktionär kann auch seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut
zusätzlich zur Depotbestätigung gegenüber der Gesellschaft die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
der Tagesordnung Anträge zu stellen (§ 119 AktG). Voraussetzung
hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
Einberufung.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
erforderlich ist (§ 118 AktG).
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den
§§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der
Gesellschaft zugänglich.
Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Aktionär, der zur Teilnahme
an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen
Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder
einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch
mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Ein Aktionär kann auch seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut
zusätzlich zur Depotbestätigung gegenüber der Gesellschaft die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
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