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    EANS-Hauptversammlung  234  0 Kommentare HIRSCH Servo AG / Einberufung zur Hauptversammlung - Seite 3


    Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
    der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
    Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen.

    Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
    können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (per Telefax an
    +43 1 8900 500 73 oder per Post an HIRSCH Servo AG, Abteilung
    Investor Relations, A-9555 Glanegg 58 oder per E-Mail an
    investor@hirsch-gruppe.com) Vorschläge zur Beschlussfassung samt
    Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt
    Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
    gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am
    30.08.2016 bei der Gesellschaft einlangt (§ 110 AktG). Bei Wahlen
    in den Aufsichtsrat tritt an die Stelle der anzuschließenden
    Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs
    2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche und
    persönliche Qualifikation sowie alle Umstände darzulegen, die die
    Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die
    Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechts ist durch
    Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt
    der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
    darf, nachzuweisen.

    Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
    der Tagesordnung Anträge zu stellen (§ 119 AktG). Voraussetzung
    hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
    Einberufung.

    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
    über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes
    erforderlich ist (§ 118 AktG).

    Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den
    §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind auf der Internetseite der
    Gesellschaft zugänglich.

    Vertretung durch Bevollmächtigte Jeder Aktionär, der zur Teilnahme
    an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen
    Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
    Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat.

    Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder
    einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch
    mehrere Personen bevollmächtigt werden können.

    Ein Aktionär kann auch seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
    erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut
    zusätzlich zur Depotbestätigung gegenüber der Gesellschaft die
    Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
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